Verfahrensrecht | Verjährungshemmende Wirkung einer Fahndungsprüfung (BFH)


pictureDer BFH hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil festgestellt: Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung  durch die Steuerfahndung  ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchen konkreten Steuerangelegenheiten ermittelt wird (BFH, Urteil v. 17.11.2015 – VIII R 67/13; veröffentlicht am 9.3.2016).

Hintergrund: Wenn die  Steuerfahndung  vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen beginnt, läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

Sachverhalt: Die Kläger im vorliegenden Streitfall erklärten am 3.5.2010 als Erben ihrer verstorbenen Mutter Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Jahre 1998 bis 2002 nach. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6.12.2010 unter Hinweis auf ein gegen ihn eingeleitetes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren und seine Selbstanzeige vom 6.3.2010 mit, dass sie mit der Überprüfung seiner Selbstanzeige für die Jahre 1999 bis 2008 beauftragt worden sei und forderte ihn u.a. auf, überprüfbare Unterlagen über die nacherklärten Einkünfte seiner Mutter vorzulegen. Das Finanzamt erließ jeweils am 25.5.2011 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1998 und 1999. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in letzter Instanz Erfolg.

Hierzu stellten die Richter des BFH klar:

  • Die angefochtenen Bescheide durften gemäß nicht mehr ergehen, da zuvor Festsetzungsverjährung eingetreten war. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war nicht gehemmt. (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO)
  • Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchem konkreten Besteuerungs- bzw. Strafverfahren die Steuerfahndung ermittelt.
  • Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht gegeben, da es im Streitfall für den Kläger nicht eindeutig erkennbar war, dass Gegenstand der Ermittlungen der Steuerfahndung auch die Kapitaleinkünfte der Mutter für die Jahre 1998 und 1999 sein sollten.

Quelle: NWB Datenbank (mit weiteren Hinweisen)

REPORT: Schattenfinanzzentrum Deutschland


Fotolia_15824739_XSFür alle, die schon immer misstrauisch waren, wenn vom  vertragstreuen und alle Regeln befolgenden europäischen Musterschüler Deutschland die Rede war:
HERAUSGEBER:
Global Policy Forum Europe
Königstr. 37a, 53115 Bonn
Tel. 0228-96 50 510, Fax 0228-96 38 206
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Tel. 0241-442 168, Fax 0241-442 505
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Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung
Eldenaer Str. 60, 10247 Berlin
Tel. 030-275 822 49, Fax 030-27 96 928
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38 Stanley Avenue, Chesham, Buckinghamshire, HP5 2JG, UK
Tel. 06421-301 95 17, Fax 06421-301 95 16
markus@taxjustice.net
Netzwerk Steuergerechtigkeit Deutschland

Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften für hinterzogene Steuern!


In einem Eilverfahren hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde (im konkreten Fall der Inhaber eines Eiscafés) hinterzogen hat (rund 1,6 Mio Euro).
QUELLE:  http://www.elektronische-steuerpruefung.de/rechtspr/finanzgericht-rheinland-pfalz-2015-01-07.htm

BFH: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten | taxnews


taxnews berichtet über eine aktuelles BFH-URteil aus dem Gebiet Umsatzsteuer. Das Urteil hat nicht automatisch Auswirkungen auf die Behandlung der Strafverteidungskosten im Rahmen der Ertragsteuern. Die Frage, ob es sich um Betriebsausgaben handelt oder nicht, entscheidet sich nämlich daran, ob eine betriebliche Veranlssung hierfür vorliegt. In der Umsatzsteuer geht es hingegen um die Frage, ob „das Unternehmen“ oder „der Unternehmer“ Empfänger der Leistungen des Strafverteigers ist.

BFH: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten | taxnews.

Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige


Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vorgelegt. Die erste Lesung im Bundestag ist am 16.12.2010 erfolgt.  

Die Regelungen zur Selbstanzeige (§ 371 AO) sollen darin „den aktuellen Bedürfnissen angepasst“  und so gestaltet werden, dass sie „zielgenauer“ wirken. Anders als teilweise gefordert, verzichtet der Entwurf auf einen fünfprozentigen Strafzins für reuige Sünder. Des Weiteren enthält er eine Übergangsregelung, so dass bereits erstattete Selbstanzeigen, die (nur) Teilselbstanzeigen , also nach neuer LEsart unvollständig waren, Status der Straffreiheit insoweit erhalten bleibt:

Die Wesentlichen Änderungsvorschläge nach dem Gesetzentwurf sind:  

1. Bei einer Selbstanzeige tritt nur dann Straffreiheit ein, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten, nunmehr zutreffend nacherklärt werden. Das bedeutet, aus sämtlichen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträumen müssen die unterlassenen oder unvollständigen Angaben vollständig nachgeholt beziehungsweise sämtliche Unrichtigkeiten vollumfänglich berichtigt werden.

2. Für den Ausschluss der Straffreiheit soll künftig bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung genügen . Bisher war hierfür das Erscheinen des Prüfers der maßgebliche Zeitpunkt. Mit dieser zeitlichen Vorverlegung des Ausschlussgrundes wird der gesetzliche Regelfall des „Erscheinens“ zur Ausnahme. Nach Erhalt der Prüfungsanordnung wäre somit eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich.

3. Die Straffreiheit kann nicht erlangt werden, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, z.B. weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Alle Besteuerungsgrundlagen müssten demnach zutreffend nacherklärt werden . Ein Taktieren mit einer bloß teilweisen Offenbarung (bewusste Teilselbstanzeige) soll damit ausgeschlossen sein. Nur wer sich für eine vollständige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit entscheidet, könne sich der Straffreiheit sicher sein. Unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sollen jedoch nicht zum Ausschluss der Straffreiheit führen.

4. Mit einer Übergangsregelung  soll das Vertrauen der Steuerpflichtigen, die bereits vor Verkündung des neuen Gesetzes eine Teilselbstanzeige erstattet haben, berücksichtigt werden. Das heisst: Für bereits erstattete Selbstanzeigen, die tatsächlich (nur) Teilselbstanzeigen waren, soll daher der bei Abgabe der Selbstanzeige bestehende Status der Straffreiheit insoweit erhalten bleiben. Die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes erstattete (weitere) Selbstanzeige sollen als erstmalige Selbstanzeige gewertet werden. Die Straffreiheit soll dabei nur eintreten, wenn zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin noch nicht offenbarten steuerlich erheblichen Sachverhalte der unverjährten Vergangenheit in vollem Umfang erklärt, berichtigt oder ergänzt werden.

QUELLE: NWB Reform-Radar

Finanzmarkttransaktionssteuer: Die Diskussion gewinnt an Fahrt


Finanzmarkttransaktionssteuer
globale Finanzströme sollen besteuert werden

Die „Finanzmarkttraktionssteuer“ ist auf dem besten Weg zum Wort des Jahres zu werden. In jedem Fall ist sie  das Wort des Monats Mai. Nahezu täglich gibt es dazu neue Stellungnahmen verschiedener politischer und wirtschaftlicher Akteure, deren Position, wie im Fall der Bundeskanzlerin Angela Merkel, sich auch schon einmal in Tagesfrist ändern kann.  Einen interessanten Überblick über die aktuelle Diskussion bietet nealine.

Was ist das eigentlich, diese Finanzmarkttransaktionssteuer? Eine gute Beschreibung dazu findet sich bei wikipedia. Und wer es gerne visuell aufbereitet mag, findet dazu auch ein Video mit einer Positionsbestimmung namhafter Schauspieler.