BFH : Berichtigung der Umsatzsteuer bei Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters


clause-684509_640Bestellt das Insolvenzgericht einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen. Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter führt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung des Steuerbetrages (BFH, Urteil v. 01.03.2016 – XI R 21/14, veröffentlicht am 29.06.2016).

Hintergrund: Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 UStG ist der Steuerbetrag für steuerpflichtige Ausgangsleistungen des Unternehmens zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt für eine uneinbringliche Forderung nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Im Juni 2012 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Kläger zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger vereinnahmte nach seiner Bestellung Entgelte für Leistungen, die die GmbH vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ausgeführt hatte. Die darauf entfallende Umsatzsteuer erklärte er in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen als umsatzsteuererhöhenden Steuerbetrag. Zugleich machte er geltend, die Umsatzsteuer sei nicht zu berichtigen. Dies lehnte das FA ab und setzte eine höhere Steuer als die beantragte fest. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und setzte die Umsatzsteuer antragsgemäß fest. Der BFH gab dem FA Recht.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung des FG sind die Entgelte für die von der GmbH vor der vorläufigen Insolvenzverwaltung erbrachten steuerpflichtigen Leistungen durch die Bestellung des Klägers zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter uneinbringlich geworden (erste Berichtigung). Die nachfolgende Vereinnahmung der Entgelte für diese Leistungen durch den Kläger führt zu einer zweiten Berichtigung und begründet Masseverbindlichkeiten.
  • Noch ausstehende Entgelte für zuvor erbrachte steuerpflichtige Leistungen eines Unternehmers werden uneinbringlich, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  • Auch wenn das Insolvenzgericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer vor oder nach der Verwalterbestellung bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbracht hat, zu berichtigen.
  • Nach diesen Grundsätzen sind die von der GmbH vor der vorläufigen Insolvenzverwaltung erbrachten Leistungen durch die Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH uneinbringlich geworden. Vereinnahmt der Kläger danach Entgelte für diese Leistungen, ist die Umsatzsteuer zum zweiten Mal zu berichtigen.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

BMF: Anwendungsregelung zum BFH-Urteil vom 24.09.2014 zu § 55 Abs. 4 InsO

ESUG - neue Sanierungschancen

Das BMF hat jetzt die lange benötigte Klarstellung zur Anwendung des BFH-Urteils vom 24.09.2014 vorgenommen. Demnach sind die Grundsätze des BFH-Urteils für solche Insolvenzverfahren anzuwenden, bei denen die Sicherungsmaßnahmen, also die vorläufige Insolvenzverwaltung, nach dem 31.12.2014 angeordnet wurden.

BMF-Schreiben:
Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2015-11-18-insolvenzordnung-anwendungsfragen-zu-paragraf-55-absatz-4-InsO.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Hier noch einmal die Leitsätze des BFH-Urteils vom 24.09.2014:

Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

Leitsätze

1. Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.

2. Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug für die Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht oder bezogen hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Gleiches gilt für den Steuerbetrag und den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die das Unternehmen danach bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt oder bezieht.

Statt einem Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren drei kleine Vorrechte


Der  Gesetzentwurf der Bundesregierung zum sog. „Sparhaushalt“ liegt jetzt endlich vor. Er heisst jetzt aber „Zukunftspakt“und ist technisch ein Haushaltsbegleitgesetz.

Neben herben Einschnitten in Sozialleistungen und  der neuen Luftverkehrsteuer, sind darin auch Änderungen im Insolvenzrecht enthalten, die den Fiskus künftig besser stellen sollen. Während bei den ersten Ideen zunächst die Wiedereinführung des früheren Fiskusvorrechts bei den Insolvenzforderungen beabsichtigt war, hat man jetzt an drei anderen Stellen Besserstellungen der öffentlichen Hand eingarbeitet, die ich hier kurz vorstellen und kommentieren will:

1. Der Insolvenzantrag von Finanzamt oder Krankenkasse wird nicht mehr unzulässig, wenn der säumige Schuldner nach dem Antrag die Forderung bezahlt (Anfügung bei § 14 Abs. 1 InsO)Zahlt ein Schuldner nach bisherigem Recht nach einem Insolvenzantrag die Forderung, derentwegen der Antrag gestellt wurde, so wird dem antragstellenden Gläubiger regelmäßig das Rechtsschutzintersse zu verneinen sein. Damit entfällt eine wesentliche Voraussetzung für eine Fortsetzung des Verfahrens und der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Das bestätigt auch die Bundesregierung in der Begründung Ihres Änderungsentwurfes, fügt aber gleichzeitig an, dass dies für Finanzbehörden und Steuerbehörden nicht gelten könne.
Begründung: Während jeder andere Gläubiger seine Geschäftsbeziehung zum säumigen Schuldner aufgeben könne, gälte dies für Finanzamt und Sozialversicherung nunmal nicht, so dass in dieser „Zwangsbeziehung“ immer wieder neue Forderungen entstehen würden.  Vor diesem Hintergrund habe das Finanzamt ebenso wie die Sozialversicherungen ein besonderes Interesse, Klarheit über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu erhalten. Das ginge nur durch die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens. Originaltext der Gesetzesbegründung „Vor diesem Hintergrund dürften Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger die einzigen größeren Gläubigergruppen sein, bei denen trotz vollständiger Befriedigung ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht.

Die Argumentation ist abstrus: Armer Fiskus, er wird gewzungen Steuern zu erheben und muss mehr oder weniger wehrlos hinnehmen, dass immer wieder neue Steuern entstehen, auch wenn der Schuldner sie nicht mehr bezahlen kann.  Selbstverständlich ist es Wesen eines Zwangsverhältnisses, das man sich ihm nicht entziehen kann, und zwar beiderseitig: auch der Schuldner kann sich nicht entscheiden, ob er mit dem Finanzamt oder der Sozialversicherung „Geschäfte“ machen möchte, und dies auch nicht in Situationen, in denen er wegen eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten andere Geschäfte sehr wohl stoppen und Geschäftsbeziehungen beenden kann. In dieser Lesart ist also das Besteuerungsrecht nichts anderes als eine besondere Form des „Kontrahierungszwangs“. Das öffentliche Recht der Erhebung von  Abgaben, ist also ein besonderer Nachteil  gegenüber der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit.
Kreativ! Bis man auf diese Idee kommt, wird der eine oder andere Rotwein getrunken werden müssen. Vielleicht ist das aber auch nur das Ergebnis chronischen Schlafmangels bei den langen Streitereien der Koalitionspartner und Ressortverantwortlichen. Nun, zumindest mit diesem Teil des Regierungsentwurfes dürften die Insolvenzverwalter und anderen Gläubiger gut leben können: Wird das Insolvenzverfahren nach einer durch den Insolvenzantrag erzwungen Zahlung des Schuldners fortgesetzt, ist diese vorherige Zahlung  mit Sicherheit anfechtbar und wird zurück zur Insolvenzmasse fließen müssen. Die öffentlichen Kassen haben nichts davon. Einnahmen werden daraus nicht generiert. Im Ergebnis dürfte es sich auch haushaltstechnisch um Luftbuchungen handeln. Das Einzige, was durch ein früher eingeleitetes Insolvenzverfahren „eingespart“wird, ist der Verlust zukünftiger Steuern, die man nach der Begründung des Regierungsentwurfes ohnehin nicht bekommen hätte.

2. Steuerverbindlichkeiten aus dem Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens sind künftig Masseverbindlichkeiten (Anfügung an § 55 Abs. 4 InsO)Die Steuern, die aus Geschäften des Unternehmens während des vorläufigen Insolvenzverfahrens entstehen, sollen zukünftig Masseverbindlichkeiten sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein sog. „starker“ oder „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird. Nach geltender Rechtslage ist dies nur beim sog. „starken“ vorläufigen Verwalter so, der im Ergebnis verwalten und verfügen darf, wie ein späterer endgültiger Insolvenzverwalter. Begründung für den jetzigen Änderungsentwurf: Der Gesetzgeber habe doch mit seiner Insolvenzrechtsreform erwartet, dass die Gerichte und Verwalter mit Jubel die Figur des „starken Verwalters“ aufnehmen würden . Tatsächlich täte das aber keiner und deswegen müsse man dem einen Riegel vorschieben. Das ist Unsinn: Der Gesetzgeber, der über die Insolvenzrechtsreform von 1999 zuvor 15 Jahre lang beraten hat, wollte mit der Figur des „starken“ Insolvenzverwalters vor allem die Schwächen des früheren „Sequesters“ korrigieren, die immer dann zu Tage traten, wenn schnelle Entscheidungen über die Unternehmenszukunft bereits während des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu treffen waren. Nach dieser Motivation war und ist der „starke Verwalter“ eine besondere Option, keinesfalls aber als Regelfall gedacht. Das danach eingeführte Wahlrecht „starker/schwacher Verwalter“ ist also ausschließlich in der Verfahrensökonomie begründet und unterliegt somit den Entscheidungen des Gerichtes und den Grundsätzen der Gläubigerautonomie, weil es sich an der Vorteilhaftigkeit für die Gesamtgläubigerschaft orientiert. Die Rechtsfigur des „starken Verwalters“ im Nachhinein als vorrangig fiskalisch motiviert umzudeuten, entspricht nicht der Rechtsgeschichte.

Besonders abstrus wird die weitere Gesetzesbegründung danach: „Zudem ist zu beobachten, dass  manche schwachen Verwalter ihre Rechtsstellung gezielt ausnutzen, um die Masse durch aktive Gestaltungen zulasten des Fiskus weiter anzureichern.“  Zum einen ist der Verwalter selbstverständlich dazu da, seine Rechtsstellung aktiv zu nutzen um die Masse anzureichern. Das ist quais das Wesen seines Jobs. Tut er das nicht, begibt er sich in die persönliche Haftung für seine Unterlassung. Zum anderen ist es ein selbstverständliches Recht, im Rahmen aktiver Geschäftstätigkeit vorhandene Gestaltungsspielräume zu nutzen, die sich aus den geltenden Gesetzen ergeben. Dies im Nachhinein als eine Qualität „schwarzer Schafe“ darzustellen, ist infam und dürfte den Berufsstand auf die Palme bringen. 

Unabhängig von den fadenscheinigen Begründungen wird diese Regelung auch in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Nachteile auslösen. Wird die Masse während des vorläufigen Insolvenzverfahrens weniger angereichert, wird es zu weniger Verfahrenseröffnungen kommen, was wiederum die Sanierungschancen des Unternehmens und die Befriedigungschancen aller Gläubiger erheblich negativ beeinflusst und dies m.E. in noch weit größerem Maße als ein Fiskusvorrecht bei den Insolvenzforderungen. Die Neuregelung des § 55 Inso greift bereits vor der Insolvenzeröffnung und verhindert in vielen Fällen die geordnete Regelung von Gläubigerinteressen.  Interessant ist: Der Gesetzgeber scheint dies ja sehr wohl zu sehen: In der Kosten-Nutzen-Rechnung der beabsichtigten Änderungen steht einem Mehr an Umsatzsteuer ein Weniger an Körperschaft- und Gewerbesteuer gegenüber, was wohl nur bedeuten kann, dass zukünftige Ertragspotenziale des sanierten Unternehmens und befriedigter Gläubiger nachteilig beinflusst werden.

3. Das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt zukünftig nicht mehr für die Steuergläubiger (Anfügung als  § 96 Abs. 3 InsO)Faktisch bedeutet dies: Alle Aufrechnungsbeschränkungen im Insolvenzverfahren gelten zukünftig für den Steuergläubiger nicht mehr. Es darf ohne Rücksicht auf Entstehenszeiträume, Rechtsgründe und Gläubigerstellung aufgerechnet werden. Forderungen dürfen zur Herstellung von Aufrechnungslagen untereinander abgetreten werden und zwar unabhängig davon ob der Gläubiger oder Schuldner Bund, Länder oder Gemeinden sind. Die aktive Herstellung von Aufrechnungslagen durch Steuergläubiger ist nicht mehr anfechtbar

Den Luxus einer echten Begründung leistet sich der Gesetzgeber bei dieser beabsichtigten Änderung schon gar nicht mehr. Es genügt der lapidare Hinweis, dass der Fiskus ja bisher auch schon Aufrechnungserleichterungen habe. Da könne es ja wohl offensichtlich auch nichts mehr ausmachen, wenn man an dieser Stelle die Aufrechnungslage jetzt wasserdicht mache. Abgesehen davon, dass eine solche „Begründung“ natürlich rechtssystematisch äußerst fragwürdig ist, wird die Wirkung dieser Maßnahme die Masseausstattung der Verfahren schmälern und damit ebenfalls erheblich auf die Eröffnungsfähigkeit von Insolvenzverfahren, die Sanierungsfähigkeit und die  Befriedigungsquoten anderer Gläubiger einwirken.

Fazit: Alle Regelungen, die für alle ab 1.1.2011 gestellten insolvenzanträge gelten sollen,  sind in erheblichem Maße kontraproduktiv für ein Insolvenzrecht, dass einmal an den Grundsätzen der Gläubigerautonomie ausgerichtet wurde und die Sanierungschancen von Unternehmen verbessern sollte. Die Begründungen sind rechtssystematisch und historisch abenteuerlich  und kaschieren das ausschließliche Ziel, Kasse zu machen, kaum. Ob es gerechtfertigt ist, wegen eines erwarteten Mehrergebnisses von „nur“ 250 Mio € derartig massive Einschnitte in die Sanierungspraxis zu Lasten von anderen Gläubigern und Arbeitnehmern vorzunehmen, dürfte in der weiteren Diskussion im Vordergrund stehen.

Ist das Fiskusprivileg vom Tisch?


BEFELDT Steuerberater  Lippstadt Fiskusvorrecht Insovlenzverfahren
Doch kein Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren?

Der Spiegel berichtet in seiner Online-Ausgabe vom 23.08.2010, dass sich die Regierung von ihren Plänen verabschiedet habe, das Fiskusprivileg im Insolvenzverfahren wieder einzuführen.

Die Bundesregierung hatte in ihrem Sparpaket angekündigt, Steuerforderungen im Insolvenzverfahren wieder mit einem Vorrecht vor den anderen Gläubigern versehen zu wollen. Insolvenzverwalter und Wirtschaftsverbände waren dagegen Sturm gelaufen. Weithin war einhellige Meinung, dass damit die Sanierungschancen von Unternehmen erheblich verschlechtert würden. Dagegen hatten Sozialversicherungsträger  zwischenzeitlich gefordert, auch – wie schon in Zeiten der alten Konkursordnung – wieder mit einem Vorrecht ausgestattet zu werden.

In der Tat gibt es hier wohl erheblichen Diskussionsbedarf in der Bundesregierung. Während die Rechtspolitiker sogar fordern, die Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren zu verbessern, z.B. durch Vereinfachung des Insolvenzplanverfahrens, hatten die Fiskalpolitker geplant durch das Vorrecht Mehreinnahmen von 500 Mio. Euro pro Jahr zu erzielen. Wie der Spiegel berichtet, sollen jetzt andere Mechanismen gefunden werden, um aus den Insolvenzverfahren Mehreinnahmen des Staates zu erzielen. Ob dafür ausgerechnet die Umsatzsteuer geeignet ist, darf bezweifelt werden. Immerhin ist das Umsatzsteuerrecht weitestgehend europäisches Recht, das für nationale systemfremde Alleingänge kaum genutzt werden kann.

Allerdings ist hier auch der Spiegel auf der falschen Fährte: Eine „Umsatzsteuerbefreiung“ im Insolvenzverfahren gibt es nicht. Insolvente Unternehmen und ihre Verwalter unterliegen unterliegen den gleichen Spielregeln, wie jeder andere Unternehmer auch.  Die Diskussion wird spannend bleiben – und hoffentlich mit zutreffenden Argumenten geführt werden.

Das Fiskusvorrecht ruiniert Sanierungschancen


Der VID Verband deutscher Insovlenzverwalter hat sich in einer Pressemitteilung vom 08.06.2010 klar gegen die Wiedereinführung des Fiskuvorrechts ausgesprochen. Die Bundesregierung hatte diesen Plan nach ihrer sog. Sparklausur am 6./7.6. 2010 veröffentlicht. In diesem Blog wurde schon darüber berichtet. 

Mit der Wiedereinführung des Fiskusprivilegs verabschiede sich die Bunderegierung von einem zentralen Grundstz des Insolvenzrechts, der Gleichbehandlung aller Gläubiger, so der VID. Damit verschlechterten sich die Sanierungschancen für an sich gesunde Unternehmen, für die das Insolvenzrecht ein Sanierungsinstrumentarium bereitstelle.   

Scharf wendet sich der VDI auch gegen die Begründung für das Regierungsvorhaben, und bestätigt die Position, die bereits hier vertreten wurde: Die Wiedereinführung des Fiskusvorrechts ist das Gegenteil von Gläubigergleichbehandlung und hat mit einer angeblichen Privilegierung von Banken im Insolvenzverfahren überhaupt nichts zu tun und somit darauf auch überhaupt keinen Einfluss.

Sparhaushalt: Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren kommt zurück!


Mogelpackung im Sparhaushalt: Fiskusvorrecht kommt zurück
Mogelpackung im Sparhaushalt: Das Fiskusvorrecht kommt mit falschen Argumenten zurück!

Im Rahmen ihrer Beschlüsse zum sog. Sparhaushalt hat die Bundesregierung auch vorgesehen, ab 2011 das sog. Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren wieder einzuführen. Damit soll der Rechtszustand, wie er vor 1999 galt wieder hergestellt werden. Die Regierung rechnet daraus mit Mehreinnahmen von 500 Mio. € pro Jahr. Das geht aus heutigen Mitteilungen des Bundesministeriums der Finanzen  (BMF) hervor.

Geradezu haarsträubend ist die Begründung dafür, wie sie das BMF in den „Eckpfeilern für die Zukunft“ formuliert. So heisst es dort: 

„… Des Weiteren werden wir das sogenannte Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren, das bis 1999 Geltung hatte, wieder einführen. Wir stellen damit die öffentliche Hand anderen Gläubigern wirtschaftlich wieder gleich. Die Regelung aus dem Jahr 1999 hatte in erheblichem Umfang zu einer Privilegierung von Banken geführt. …“

Daran sind mindestens zwei Dinge grundlegend falsch:
1. Die Banken werden im Regelfall in Insolvenzverfahren besser gestellt, weil sie gesicherte Forderungen haben, die über die sog. Absonderungsrechte außerhalb der Verteilungsrangfolge der Insolvenzordnung abgewickelt werden. Das heißt also: eine Wieder-Einführung des Fiskusvorrechts ändert daran gar nichts, weil es nicht in die Absonderungsrechte eingreifen kann.

2. Bisher gilt: alle ungesicherten Gläubiger, das sind in der Regel Lieferanten, andere Geschäftspartner, Arbeitnehmer und auch das Finanzamt werden mit dem gleichen Anteil bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt. Wenn das Fiskusprivileg wieder eingeführt wird, bedeutet dies also: Steuerschulden werden vor denjenigen aus Lieferungen und Leistungen, also den Forderungen von Unternehmern und Mitarbeitern befriedigt. Von einer Gleichstellung mit anderen Gläubigern kann also keine Rede sein, im Gegenteil: es geht um ein Vorrecht des Fiskus zu Lasten derjenigen, die im wirtschaftlichen Verkehr das unternehmerische Risiko tragen und im Regel von einer Insolvenz selbst individuell und existenziell betroffen sind.

Die Begründung ist also eine echte Mogelpackung: Es geht vermutlich darum, das schon bei Einführung der Insolvenzordnung zum 1.1.1999 sehr ungeliebte Zurücktreten des Finanzamtes in die Reihe der anderen Gläubiger wieder zu kassieren. Dabei bietet das allgemeine Banken-Bashing gegenwärtig einen guten Anlass.