Wie geht es weiter mit der Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns?


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Bereits im Frühjahr 2017 hat der Gesetzgeber quasi im Eilverfahren den neuen § 3a EStG erlassen und damit sehr zügig darauf reagiert, dass der BFH die bisherige Verwaltungsanweisung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen – den sog. Sanierungserlass – für verfassungswidrig erklärt hatte. Allerdings tritt die neue gesetzliche Regelung erst dann in Kraft, wenn die EU-Kommission ihre Zustimmung erteilt hat, weil es sich europarechtlich um eine genehmigungspflichtige Beihilfeleistung handelt. Diese Zustimmung lässt aber auf sich warten. In der Zwischenzeit sind viele Unternehmenssanierungen von großen steuerlichen Unsicherheiten bedroht, wenn sie nicht sogar daran scheitern.

Die Bundesregierung hat sich jetzt zum Stand des Genehmigungsverfahrens  hinsichtlich des neu  eingeführten § 3a EStG  geäußert.

Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus:

  • Das beihilferechtliche Notifizierungsverfahren zu § 3a EStG wurde zeitnah bei der EU-Kommission eingeleitet. Wegen wiederholter Nachfragen der EU-Kommission an die Bundesregierung zum Regelungsgehalt der Vorschrift konnte die beihilferechtliche Überprüfung noch nicht abgeschlossen werden.
  • Die Zwei-Monats-Frist im Notifizierungsverfahren ist noch nicht angelaufen. Sie beginnt erst, wenn die Kommission alle Informationen erhalten hat, die nach ihrer Ansicht für die Notifizierung erforderlich sind.

Quelle: Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom  auf die Frage des Abgeordneten Christoph Meyer (FDP), BT-Drucks. 19/1126 S. 41 (il)

BUNDESTAG: Gesetz zur Behandlung von Sanierungsgewinnen


 

Der Bundestag hat am 27.04.2017 das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen, in das unter Art. 2-4 Regelungen zur Behandlung von Sanierungsgewinnen im bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren integriert wurden.

In der neuen gesetzlichen Regelung ist ein neuer § 3a EStG („Sanierungserträge“) enthalten, dessen Regelungsgehalt kurz nachstehend  zusammengefasst wird:
•Sanierungsgewinne sind  steuerfrei. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Unternehmer im Sanierungsjahr und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte steuermindernd ausübt.
•Es muss eine  eine unternehmensbezogene Sanierung vorliegen.
•Bestehende Verlustverrechnungspotentiale aus den Vorjahren müssen bis zur Höhe des Sanierungsgewinns bis zum auf die Sanierung folgenden Jahr verbraucht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden auch die laufenden negativen Einkünfte und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einbezogen.
•3a Abs. 4 EStG n.F. regelt das Verfahren in Fällen, in denen der Sanierungsertrag von einer Mitunternehmerschaft erzielt wird.
•Die vorstehenden Regelungen sind auch auf Erträge anzuwenden, die im Falle der Restschuldbefreiung, eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder eines Schuldenbereinigungsplans im Verbraucherinsolvenzverfahren entstehen.
•Für Altfälle wird eine Anwendungsregelung in  § 53 Abs. 4a EStG n.F. geschaffen.
•Begleitende Reglungen durch Änderungen des KStG und GewStG wurden ebenfalls beschlossen. clause-684509_640

Den Gesetzeswortlaut kann über die Website des Deutschen Bundestages abgerufen werden.

Als Übergangsregelung hat das BMF am 27.04.2017 ein neues Anwendungsschreiben erlassen. 

NEUES BMF-Schreiben: Behandlung von Sanierungsgewinnen bis zur gesetzlichen Regelung.


clause-684509_640Der BFH hatte bekanntlich mit Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/2016), veröffentlich am 08.02.2017, festgestellt, dass der bisherige sog. „Sanierungserlass“ des BMF rechtswidrig sei. Wir hatten darüber und vor allem auch zur Begründung des BFH bereits berichtet. Das BMF hat anlässlich des  BFH-Beschlusses nunmehr am 27.04.2017 ein neues Schreiben veröffentlicht, das neue Richtlinien für die Behandlung von Sanierungsgewinnen bis zu einer gesetzlichen Regelung bietet. Diese gesetzliche Regelung hatte der Bundesrat bereits frühzeitig nach dem BFH-Beschluss gefordert.

Diese gesetzliche Neuregelung hat der Bundestag parallel am 27.04.2017 beschlossen.

Bis dahin gilt lt. BMF nunmehr folgendes:

1.Haben alle an der Sanierung beteiligten Gläubiger den Forderungsverzicht bis zum 08.02.2017 endgültig vollzogen, so soll der bisherige sog. Sanierungserlass weiter anwendbar sein. Bei einem Insolvenzplan gilt der Forderungsverzicht als endgültig vollzogen mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Insolvenzplans.
2.Wenn eine verbindliche Auskunft oder eine verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses bis einschließlich 08.02.2017 erteilt wurde, hat diese Bestand, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde, bevor eine Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme der verbindlichen Auskunft oder Zusage fällt, oder wenn im Einzelfall andere Vertrauenstatbestände vorliegen.
3.Wurde die verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage nach dem 08.02.2017 erteilt, ist sie nur dann nicht nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde.
4.In allen anderen Fällen sind Billigkeitsmaßnahmen (abweichende Steuerfestsetzungen oder Stundungen) nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassentscheidungen nach § 227 AO sind zurückzustellen.
5.Billigkeitsmaßnahmen aus anderen sachlichen oder persönlichen Gründen im Einzelfall sind davon unberührt.

Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie hier: BMF-Schreiben vom 27.04.2017, V C 6 – S 2140/13/10003

 

BFH: Der Große Senat kippt den Sanierungserlass des BMF


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BFH kippt den Sanierungserlass

Mit Beschluss vom 28.11.2016 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums für rechtswidrig erklärt:

„Mit dem unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 IV A 6-S 2140-8/03 (BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 6-S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18; sog. Sanierungserlass) vorgesehenen Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer verstößt das BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.“ (Leitsatz)

Hintergrund: Im Jahre 1997 hatte der Gesetzgeber die bis dahin in § 3 Nr. 66 EStG geregelte Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen abgeschafft. Wegen der daraus resultierenden Kollision der Regelungen des Insolvenzrechts, insbesondere des Bestrebens nach mehr Sanierungsfreundlichkeit im Insolvenzverfahren, mit den steuerlichen Regelungen, die eine Besteuerung des Sanierungsgewinnes vorsahen und damit den Sanierungserfolg gefährdeten, erließ das BMF im Jahr 2003 mit dem Sanierungserlass einen sog. Billigkeitserlass. Im Ergebnis wurden bei Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungseignung die aus dem Sanierungsgewinn entstehenden Steuern in einem mehrstufigen Verfahren erlassen. Diese Verwaltungsvorschrift als Ermächtigung für entsprechendes Handeln der Finanzbehörden hat der BFH nunmehr für rechtswidrig erklärt. Die Problematik lag bereits seit längerem auf dem Tisch mit entsprechender Unsicherheit für die Sanierungspraxis.

Folgerungen für die Sanierungspraxis: Eine verlässliche Grundlage für die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen ist damit nicht mehr vorhanden. Der BFH weist in seiner Pressemitteilung vom 07.02.2017 aber ausdrücklich darauf hin, dass individuelle Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung und Erlass weiterhin möglich sind. Die Entscheidung des BFH wendet sich somit eher gegen die typisierende Regelung des Sanierungserlasses, die er für quasi-gesetzlich ohne Gesetzgeber-Beteiligung hält. Für die Praxis wird die Durchsetzung von individuellen Sanierungsmaßnahmen dadurch aber deutlich schwieriger, da sich inzwischen ein Verwaltungshandeln etabliert hat, dass individuelle Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung und Erlass fast  nicht mehr zu kennen scheint. Da der Verwaltung nunmehr die interne Ermächtigung für entsprechende Maßnahmen im Sanierungsfall fehlt, wird sie zukünftig vermutlich deutlich restriktiver  agieren und damit die erfolgreiche Sanierung außerhalb und innerhalb von Insolvenzverfahren erschweren.

QUELLE: BFH, Pressemitteilung vom 07.02.2017