Elektronische Kassen können später nachgerüstet werden


668655_web_R_B_by_Tim Reckmann_pixelio.de Das Bundesfinanzministerium hat die Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassensysteme verlängert (BMF-Schreiben vom 06.11.2019).

Nunmehr müssen solche Kassensysteme oder Registrierkassen, die noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, erst bis zum 30.09.2020  nachgerüstet werden (§ 146a AO). Bisher war diese Nachrüstung schon bis zum 31.12.2019 vorzunehmen. Das BMW weist zwar daraufhin, dass weiterhin die technischen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen sind, allerdings werden spätere Nachrüstungen bis zum 30.09.2019 nicht beanstandet.

Aufschub gibt es auch bei der Meldung solcher System, die an das Finanzamt erfolgen muss (§ 146a Abs. 4 AO). Demnach kann von der Meldung abgesehen werden, bis die Finanzverwaltung hierzu eine technische Übermittlungsmöglichkeit in Form einer Online-Meldung geschaffen hat.

Das BMF-Schreiben kann auch auf der Website des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden. 

 

 

Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften für hinterzogene Steuern!


In einem Eilverfahren hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde (im konkreten Fall der Inhaber eines Eiscafés) hinterzogen hat (rund 1,6 Mio Euro).
QUELLE:  http://www.elektronische-steuerpruefung.de/rechtspr/finanzgericht-rheinland-pfalz-2015-01-07.htm