Umsatzsteuer ist nur dann Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO, wenn das Entgelt durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmt wurde


Das FG München hat in seiner Entscheidung vom 27.02.2019 – 3 K 415/18 eine wichtige Klarstellung zum Umfang der steuerlichen Masseverbindlichkeiten aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren vorgenommen.

Das Gericht führt dazu in den amtlichen Leitsätzen aus:

1. Masseverbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.

2. Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, kommt es deshalb für die Frage, ob umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten begründet wurden, nicht darauf an, ob der vorläufige Insolvenzverwalter der Entgeltvereinnahmung durch den Schuldner zugestimmt hat (auch konkludent, indem er ihr nicht ausdrücklich widersprochen hat).

FG Thüringen|Einspruchsbefugnis nur für Insolvenzverwalter der GmbH


In einer aktuellen Entscheidung hat sich das FG Thüringen zur Frage der Einspruchsbefugnis im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH geäußert. Konkret ging es um Steuerfestsetzungen, die gegen die Insolvenzmasse über Körperschaftsteuer  ergingen, somit zu Masseverbindlichkeiten führten.

Das Gericht stellte dabei ausdrücklich fest, dass der Liquidator der GmbH nicht zur Einlegung eines Einspruches befugt war, seine Erklärung folglich unwirksam war. Diese Unwirksamkeit konnte nach Auffassung des Gerichtes nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr nachträglich geheilt werden.

Hier die Leitsätze des Gerichtes:

1. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche, wie z.B. die als Masseverbindlichkeit zu qualifizierende Körperschaftsteuer für eine GmbH als Insolvenzschuldnerin, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. BFH, Urteil v. 16.4.2015, III R 21/11).

2. Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH ist nur der Insolvenzverwalter, nicht aber die GmbH als Insolvenzschuldnerin, zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen den Insolvenzzeitraum betreffenden Körperschaftsteuerbescheid befugt.

3. Ein während des Insolvenzverfahrens vom Liquidator der GmbH als Insolvenzschuldnerin eingelegter, nicht vom Insolvenzverwalter genehmigter und damit unwirksamer Einspruch gegen einen Körperschaftsteuerbescheid kann nicht nach Einstellung des Insolvenzverfahrens nachträglich und rückwirkend vom Liquidator als dem nunmehrigen Vertreter der GmbH mit der Folge genehmigt werden, dass der Einspruch nunmehr nachträglich als fristgerecht und wirksam zu behandeln wäre. (Leitsätze des Gerichts)

FG Thüringen, Urteil vom 26.07.2017 – 4 K 459/15,

FG Köln: Umsatzsteuerschulden für verheimlichte Einnahmen sind keine Masseverbindlichkeiten


BFH entscheidet zum Abzug von SchuldzinsenDas FG Köln hat in einem Urteil  vom 09.12.2016 (7 K 1860/16)  in einem Fall entschieden, in dem der Insolvenzschuldner im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit Einnahmen verschwiegen hatte. Das zuständige Finanzamt hatte die darauf entfallenden Umsatzsteuern gegen die Insolvenzmasse festgesetzt. Der Insolvenzverwalter hatte dagegen geklagt.

Das FG Köln hat nunmehr festgestellt: Wenn der Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter und dem Finanzamt gegenüber einen Teil der von ihm erzielten Einnahmen aus einer freigegebenen fortgeführten selbständigen Tätigkeit verheimlicht,  sind die darauf entfallenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des §  55 InsO. Nach der Auffassung des Gerichtes stehe es  nicht in der Rechtsmacht des Schuldners, am Insolvenzverwalter vorbei die Insolvenzmasse zu belasten.

Das vollständige Urteil gibt es hier: FG Köln, Urteil vom 09.12.2016 – 7 K 1860/16.

Die Revision ist zugelassen

BFH : Berichtigung der Umsatzsteuer bei Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters


clause-684509_640Bestellt das Insolvenzgericht einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen. Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter führt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung des Steuerbetrages (BFH, Urteil v. 01.03.2016 – XI R 21/14, veröffentlicht am 29.06.2016).

Hintergrund: Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 UStG ist der Steuerbetrag für steuerpflichtige Ausgangsleistungen des Unternehmens zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt für eine uneinbringliche Forderung nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Im Juni 2012 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Kläger zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger vereinnahmte nach seiner Bestellung Entgelte für Leistungen, die die GmbH vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ausgeführt hatte. Die darauf entfallende Umsatzsteuer erklärte er in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen als umsatzsteuererhöhenden Steuerbetrag. Zugleich machte er geltend, die Umsatzsteuer sei nicht zu berichtigen. Dies lehnte das FA ab und setzte eine höhere Steuer als die beantragte fest. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und setzte die Umsatzsteuer antragsgemäß fest. Der BFH gab dem FA Recht.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung des FG sind die Entgelte für die von der GmbH vor der vorläufigen Insolvenzverwaltung erbrachten steuerpflichtigen Leistungen durch die Bestellung des Klägers zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter uneinbringlich geworden (erste Berichtigung). Die nachfolgende Vereinnahmung der Entgelte für diese Leistungen durch den Kläger führt zu einer zweiten Berichtigung und begründet Masseverbindlichkeiten.
  • Noch ausstehende Entgelte für zuvor erbrachte steuerpflichtige Leistungen eines Unternehmers werden uneinbringlich, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  • Auch wenn das Insolvenzgericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer vor oder nach der Verwalterbestellung bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbracht hat, zu berichtigen.
  • Nach diesen Grundsätzen sind die von der GmbH vor der vorläufigen Insolvenzverwaltung erbrachten Leistungen durch die Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH uneinbringlich geworden. Vereinnahmt der Kläger danach Entgelte für diese Leistungen, ist die Umsatzsteuer zum zweiten Mal zu berichtigen.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

FG Düsseldorf | Einkommensteuer auf zur Masse gezogene Einkünfte als Masseverbindlichkeit


 

Urteil zum Chi-Test

Die Einkommensteuer, die auf Einkünften (hier: Leibrente) beruht, die der Insolvenzverwalter zur Masse gezogen hat, stellt, soweit  § 55 Absatz 1 Nr.  1 InsO nicht einschlägig ist, eine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 Absatz 1 Nr.  2 InsO analog dar und ist als solche von der Insolvenzmasse zu tragen.

 

FG Düsseldorf, Urt. v. 20.5.2015 – 7 K 1668/14 E, rkr.

Sachverhalt in Kurzform:

Der Insolvenzverwalter hatte Bezüge des Insolvenzschuldners aus Leibrenten zur Masse gezogen. Das Finanzamt hatte die daraus resultierenden Einkünfte dem insolvenzfreien Vermögen des Klägers zugerechnet und die darauf entfallende Steuer gegen ihn festgesetzt. Hiergegen hatte dieser geklagt.
Weiterlesen „FG Düsseldorf | Einkommensteuer auf zur Masse gezogene Einkünfte als Masseverbindlichkeit“

Insolvenzsteuerrecht | BFH: Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts als Masseverbindlichkeit


Der Streitfall: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hatte eine Einkaufspassage errichtet und die einzelnen Ladenlokale an verschiedene Mieter vermietet. Aus den Herstellungskosten hatte sie die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe der Quote der im Erstjahr erfolgten steuerpflichtigen Vermietung von 79 % als Vorsteuer abgezogen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR vermietete der Insolvenzverwalter die Ladenlokale weiter. Allerdings verminderte sich die Quote der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze. Der Fiskus forderte den Anteil der Vorsteuer, der auf die geminderte steuerpflichtige Vermietungsquote entfiel als Vorsteuerberichtigungsbetrag im Sinne von § 15a UStG zurück und machte die Forderung durch Steuerbescheid gegenüber dem Insovlenzverwalter als Masseverbindlichkeit geltend.

Mit Urteil vom 9. Februar 2011 XI R 35/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, zu den Masseverbindlichkeiten gehört und durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Im Falle einer Insolvenz können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen (Insolvenzforderungen) nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen und erhalten ggf. nur einen Anteil der Forderung (Insolvenzquote).

Etwas anderes gilt aber für Forderungen, die als Masseverbindlichkeiten vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse in voller Höhe vorweg zu befriedigen sind. Geht es um eine Steuerforderung des Fiskus, kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob der Tatbestand, der die Steuerforderung auslöst, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde (dann Insolvenzforderung) oder erst nach Verfahrenseröffnung (dann Masseverbindlichkeit).

Letzteres hat der BFH für den Fall einer Steuerforderung des Fiskus aufgrund einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bejaht.

QUELLE: BFH Pressemitteilung vom 15.06.2011

BFH: Finanzamt kann Insolvenzforderung gegen Umsatzsteuervergütungsanspruch aus vom Verwalter freigegebener unternehmerischer Tätigkeit des Insolvenzschuldners aufrechnen


„Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 1. September 2010 VII R 35/08 entschieden, dass das Finanzamt (FA) einen Anspruch eines Insolvenzschuldners auf Vergütung von Umsatzsteuer mit zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen verrechnen darf, wenn der Insolvenzschuldner den Vergütungsanspruch durch Fortführung seines Unternehmens während des Insolvenzverfahrens erworben und der Insolvenzverwalter diese Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hatte. Vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens erworbenes Vermögen gehört zwar grundsätzlich zur Insolvenzmasse und dient damit der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger (§ 35 der Insolvenzordnung -InsO-). Allerdings hat der Insolvenzverwalter bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners zu erklären, ob auch hieraus herrührendes Vermögen zur Insolvenzmasse gehören soll und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren sollen geltend gemacht werden können. Gibt er dem Schuldner gegenüber die Erklärung ab, dass er die Aktiva und Passiva aus dem Insolvenzbeschlag freigibt, hat dies nach der Entscheidung des BFH zur Folge, dass das FA einen durch die Tätigkeit ggf. begründeten Umsatzsteuervergütungsanspruch gegen Steuerforderungen verrechnen kann, die in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und unbefriedigt geblieben sind. Denn das Aufrechnungsverbot, das eine Verrechnung gegen Ansprüche, die ein Gläubiger während des Verfahrens zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, verbietet (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO), greife nicht ein; ebenso wenig sei der InsO ein ungeschriebenes allgemeines Verbot zu entnehmen, mit Insolvenzforderungen gegen Ansprüche des Schuldners aufzurechnen, die nicht in die Insolvenzmasse fallen. Die InsO weise also den Insolvenzgläubigern nicht etwa ausschließlich die Insolvenzmasse als Haftungssubstrat zu. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der in Insolvenz geratene Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit aufgenommen und der Insolvenzverwalter den betreffenden Betrieb aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hatte. Da der Schuldner Lieferungen und Leistungen erbrachte, für welche nicht er, sondern gemäß § 13b des Umsatzsteuergesetzes die Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldeten, entstanden erhebliche Überhänge an Vorsteuerbeträgen und damit Steuervergütungsansprüche. Gegen diese rechnete das FA mit seinen Forderungen aus vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener Umsatzsteuer auf, so dass der Anspruch des Klägers erloschen war. Den hierüber erlassenen Abrechnungsbescheid hielt das Finanzgericht für rechtmäßig; dessen Urteil hat der BFH jetzt bestätigt.“

Kommentar: Für Schuldner, die versuchen während des laufenden Isnolvenzverfahrens eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen, hat dies erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen  immer dann, wenn Vorsteuer-Überhänge entstehen, die dann vom Finanzamt nicht ausgezahlt, sondern verrechnet werden. Im Ergebnis wird die Vorsteuer damit zu einem „Kostenfaktor“ und muss im Rahmen der Unternehmensplanung nach Verfahrenseröffnung berücksichtigt werden. Der sinnvollste Weg  dürfte es wohl sein, durch entsprechende Gestaltungen der selbständigen Tätigkeit nach der Verfahrenseröffnung dieser teuren Konsequenz aus dem Weg zu gehen.

Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens


"BFH Urteil, Umsatzsteuer nach Freigabe"Der BFH hat mit Urteil vom 17.03.2010 einen Fall entschieden, bei dem der Insolvenzverwalter bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den früheren Hotelbetrieb des Schuldners freigegeben hatte, dieser damit also weiter wirtschaften durfte und daraus Umsatzsteuerverbindlichkeiten entstanden sind. 

Dabei versuchte das Finanzamt, den Insolvenzverwalter für die Steuerschulden heranzuziehen, weil dieser dem Schuldner Gegenstände überlassen hatte, die zur Insolvenzmasse gehörten, nämlich die Ausstattung des Hotelbetriebes, nicht aber das Hotegebäude selbst, weil es nicht zur Insolvenzmasse gehörte. Der Tenor des Urteils:

„Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unternehmerische Tätigkeit aus, ist die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit nicht bereits deshalb eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil der Schuldner dabei mit Billigung des Insolvenzverwalters u.a. auch Massegegenstände verwendet .“

Der Sachverhalt:

Der Schuldner M betrieb ein Hotel mit Restaurant. Am 4.3.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am gleichen Tag teilte der Insolvenzverwalter mit, dass er den Hotelbetrieb aus dem Insolvenzbeschlag freigebe und der Schuldner berechtigt sei, diesen im eigenen Namen fortzuführen. Der Insolvenzverwalter überließ ihm dabei die Ausstattung des Hotels, Restaurants und der Küche und verwies darauf, dass daran Sicherungsrechte von Gläubigern zu berücksichtigen seien. Weiterhin wies er Herrn M darauf hin, dass dieser verpflichtet sei, alle Verbindlichkeiten, die daraus entstünden aus den Einnahmen des Hotelbetriebs zu bezahlen. Besonders bedeutsam war dabei, dass zwar das Inventar und die Küche zur Insolvenzmasse gehörten, nicht aber das Hotelgebäude selbst.

Nachdem aus dem weitergeführten Betrieb Umsatzsteuerverbindlichkeiten entstanden waren, vertrat das Finanzamt die Meinung, dass die Freigabe des „Hotelbetriebs“ rechtlich nicht möglich gewesen sei und setzte die Umsatzsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter fest. Der Verwalter legte Einspruch ein, das Klageverfahren vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzamt ging in die Revision vor dem BFH.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und gab damit dem Insolvenzverwalter Recht.  Nach Auffassung des BFH genügte es nach der bis zum 30.06.2007 geltenden Rechtslage nicht, dass der Schuldner Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehörten nutzte, um die aus dieser Nutzung entstehenden Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO einzustufen.    

 Diese Schlussfolgerung gründete sich vor allem darauf, dass Masseverbindlichkeiten nur solche Schulden sein können, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung der Masse erzielt oder durch die Verwertung der Masse ausgelöst wurden. Das war in diesem Fall aber nicht gegeben. Der BFH führte weiter aus, dass das bloße Dulden einer Tätigkeit des Insolvenzschuldners keine Masseverbindlichkeit auslösen könne. Da der Schuldner im Übrigen gegenüber seinen Kunden eine einheitliche „Hotel-Dienstleistung“ erbracht habe, gebe es auch keine Möglichkeite, die Umsatzsteuerschuldne auf die Nutzung des Hotelgebäudes und des Inventars und der Küche aufzuteilen.

Hinweis:

Dieser Fall wurde für die bis zum 30.06.2007 geltende Rechtslage entschieden. Seit dem 1.7.2007 hat   der Gesetzgeber die Gesetzeslage neu geregelt. Er hat deshalb in § 35 InsO einen Abs. 2 eingefügt, wonach der Insolvenzverwalter zu erklären hat, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.