Was ändert sich 2017?


Mit Beginn des Jahres 2017 gibt es wieder eine Vielzahl von  Änderungen und Neuregelungen. In aller „Kürze“ hat der BVMW Bundesverband Mittelständische Wirtschaft diese zusammengestellt. Wir geben diese nachstehend wieder:

Altenförderung: Der Beitrag der Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung entfällt für Beschäftigte, die nach der Regelaltersgrenze weiter arbeiten und versicherungsfrei sind.

Altersvorsorge: Vorsorgeaufwendungen für das Alter können steuerlich besser geltend gemacht werden. Dazu gehören etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu den Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt ein Höchstbetrag von 23.362 Euro. Maximal können 84 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.

Beitragsbemessungsgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der auf Arbeitsentgelt oder Rente Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung im Westen auf 6.350 Euro monatlich und im Osten auf 5.700 Euro. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro jährlich. Die Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde auf Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis 57.600 Euro ausgeweitet.

Betriebliche Altersvorsorge: Mit der höheren Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erhöht sich der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Der geförderte Höchstbetrag beträgt 3.048 Euro pro Jahr.

EEG-Umlage: Die Ökostrom-Umlage steigt auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde.

Einkommensteuer: Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs wurden ausgeweitet, sodass einige Steuersätze erst bei höheren Einkommen greifen. Damit wird die Mehrbelastung aus der „kalten Progression“ gemildert. Der Steuersatz fängt mit 14 Prozent an, bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 8.821 Euro (für Ledige) und steigt dann mit dem Einkommen allmählich an bis auf 42 Prozent ab 54.058 Euro.

Elektronische Kassen: Es dürfen nur noch Registrierkassen und PC-Kassensysteme eingesetzt werden, die alle Umsätze aufzeichnen und für mindestens zehn Jahre speichern können. Bußgelder bis 5.000 Euro sind zunächst möglich, die bis 2020 auf 25.000 Euro ansteigen können. Falls der „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 13. Juli 2016 beschlossen wird, müssen Unternehmen ab Januar 2020 sicherstellen, dass ihre elektronischen Kassen manipulationssicher sind.

Flexi-Rente: Ältere Arbeitnehmer bekommen durch die neue Flexi-Rente mehr Möglichkeiten für einen flexiblen Übergang in die Rente. Künftig soll es für den Hinzuverdienst eine Obergrenze von 6.300 Euro im Jahr geben. Von Hinzuverdiensten, die darüber liegen, werden 40 Prozent von der Rente abgezogen.

Garantiezins: Für klassische Lebensversicherungen gilt ein niedrigerer Garantiezins von 0,9 Prozent. Für Bestandskunden ändert sich nichts. Sie erhalten die garantierten Leistungen ihres bestehenden Vertrages.

Gesetz zum „Bürokratieabbau 2.0“: Das im Herbst 2016 verabschiedete zweite Bürokratieabbaugesetz soll vor allem auf die Entlastung der mittelständischen Wirtschaft abzielen. Die Entlastungen werden auf einen Umfang von 360 Millionen Euro geschätzt. Es besteht aus drei Komponenten: 1.) Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 200 Euro; 2.) Wegfall der Aufbewahrungspflicht der Lieferscheine; 3.) Die Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen wird von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben. Die monatliche Abgabe wird erst bei einem Betrag von über 5.000 fällig.

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf 8.820 Euro. Davon profitieren alle Steuerzahler, da der Fiskus erst bei Einkommen über dem Grundfreibetrag Steuern abzieht. Steuern werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.820 Euro im Jahr fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 17.640 Euro.

Hartz-IV-Sätze: Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 409 Euro pro Monat, für Paare 736 Euro, die Grundsicherung für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren liegt bei 291 Euro. Der Regelsatz für Kinder bis zu sechs Jahren beträgt 237 Euro im Monat. Jugendliche bis 18 Jahre erhalten 311 Euro.

Insolvenzgeldumlage: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt von bisher 0,12 auf 0,09 Prozent. Insolvenzgeld ist an Arbeitnehmer zu zahlen, die für die letzten drei Monate vor einer Insolvenz noch Arbeitsentgelt beanspruchen können.

Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag für zusammenveranlagte Ehegatten mit einem Kind beträgt 7.356 Euro. Für Eltern bleibt dieser Betrag pro Kind und Jahr steuerfrei.

Kindergeld: Das Kindergeld steigt um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es monatlich je 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro. Ab dem vierten Kind und für alle weiteren Kinder gibt es jeweils 223 Euro.

Kinderzuschlag: Für Geringverdiener steigt der Kinderzuschlag um 10 Euro auf 170 Euro je Monat.

Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz sinkt von 5,2 auf 4,8 Prozent.

Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde. Minijobber auf 450 Euro-Basis können nur noch höchstens 50 Stunden und 54 Minuten im Monat arbeiten, statt wie bislang 52 Stunden.

Mutterschutz: Bei Geburt eines behinderten Kindes steigt die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen. Eine Schwangere darf zwischen 20 und 22 Uhr tätig sein, sofern sie eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegt.

Neurentner: Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich der steuerpflichtige Rentenanteil von 72 auf 74 Prozent. Somit blieben nur noch 26 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2017 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil erhalten.

Pflegeversicherung – Anspruch: Eingeführt wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der sich nach dem Grad der Selbstständigkeit des Betroffenen richtet und nicht mehr nach dem Zeitaufwand für die Hilfe. Demenzkranken wird Anspruch auf die gleichen Leistungen eingeräumt wie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Die drei Pflegestufen werden auf fünf Pflegegrade ausgeweitet. Menschen, die ein Familienmitglied pflegen, werden bei Sozialbeiträgen bessergestellt.

Pflegeversicherung – Beitrag: Der Beitragssatz steigt auf 2,55 Prozent.

Rürup-Rente: Ein Teil der Beiträge kann als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der steuerliche Höchstbetrag steigt auf 23.362 Euro und der prozentuale Anteil, den das Finanzamt von den eingezahlten Beiträgen berücksichtigt, auf 84 Prozent. Maximal sind 19.624 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig.

Sachbezugswerte werden angepasst: Die Monatswerte für die Verpflegung steigen auf 241 Euro. Damit sind ab dem Jahreswechsel für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen: Frühstück 51 Euro monatlich/1,70 Euro kalendertäglich; Mittagessen 95 Euro monatlich/3,17 Euro kalendertäglich; Abendessen 95 Euro monatlich/3,17 Euro kalendertäglich. Die Werte für Sachbezüge erhöhen sich nur für die Verpflegung – der Wert für Unterkunft oder Miete bleibt unverändert bei 223 Euro.

Schwerbehindertenrecht: Der Schwellenwert für die Freistellung einer ehrenamtlichen Vertrauensperson sinkt von 200 auf 100 Beschäftigte. Die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam.

Spendenbescheinigung: Spenden an kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Organisationen können steuerlich geltend gemacht werden. Für Spenden, die ab 1. Januar 2017 gezahlt werden, braucht der Nachweis nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Die Bescheinigungen müssten dem Finanzamt nur noch auf Anforderung vorgelegt werden und sind ein Jahr aufzubewahren.

Steuererklärung: Wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug ein Freibetrag berücksichtigt, besteht grundsätzlich die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben – es sei denn, der Steuerzahler hat nur geringe Einkünfte. Beträgt der Arbeitslohn maximal 11.200 Euro, muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Umzugspauschale: Der Pauschbetrag für Umzüge, die bis Ende Januar 2017 abgeschlossen werden, beträgt für Ledige 746 und für Verheiratete 1.493 Euro – für spätere Umzüge 764 und 1.528 Euro. Für jede weitere im Haushalt lebende Person steigt die Pauschale zum Februar auf 337 Euro.

Unterhalt: Unterhaltskosten für einen Dritten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden – maximal abziehbar sind 8.820 Euro, 168 Euro mehr als 2016.

Unterhaltsvorschuss: Der Unterhaltsvorschuss wird ausgeweitet, die Begrenzung der Bezugsdauer auf sechs Jahre abgeschafft. Die Altersgrenze erhöht sich von 12 auf 18 Jahre.

Weiterbildungsförderung in Kleinstunternehmen: Bei einer Weiterbildungsförderung von Beschäftigten durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten die Kofinanzierung durch den Arbeitgeber.

Zeitarbeit: Gleicher Lohn nach neun Monaten und maximal 18 Monate in einem Unternehmen (ab 01.04.2017). Der Verleiher darf denselben Arbeitnehmer nicht mehr länger als 18 Monate demselben Unternehmen überlassen. Danach muss dieser Arbeitnehmer entweder woanders arbeiten oder von der Firma, für die er bisher tätig war, übernommen werden. Leiharbeitnehmer sollen spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten erhalten. Ausnahmen sind möglich, wenn die Tarifpartner abweichende Vereinbarungen treffen.

Zusätzlicher Feiertag: Anlässlich des Luther-Jahres ist der 31.10.2017 in ganz Deutschland ein Feiertag.

Quellen: BVMW Bundesverband Mittelständische Wirtschaft, Bundesnetzagentur, Bundesregierung, dpa, Steuerzahlerbund, Verbraucherzentrale

BUNDESREGIERUNG | Entwurf eines Bürokratieabbaugesetzes


Insolvenz, Überschuldung, Fortführungsprognose, Fortbestehensprognose, Insolvenzberatung, Hartmut Befeldt, Steuerberater LippstadtAm 27.02.2015 hat die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) vorgelegt.

Hintergrund: Bereits mit Kabinettbeschluss v. 11.12.2014 hatte die Bundesregierung Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie beschlossen (veröffentlicht auf der Homepage des BMWi). Damit sollen der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und Impulse für Wachstum und Investitionen gesetzt werden.

Mit dem nun vorliegenden Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes sollen (mal wieder)  einzelne Maßnahmen der Eckpunkte zum Bürokratieabbau kurzfristig umgesetzt werden und schnelle und spürbare Entlastungen für die mittelständische Wirtschaft bewirken.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Anhebung der Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§ 241a Satz 1 HGB, § 141 Absatz 1 Satz 1 AO),
  • Erleichterungen im Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 39f EStG),
  • Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte (§ 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG),
  • Reduzierung von Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete (§ 51a Absatz 2c Nummer 3 Satz 9 EStG),
  • Anhebung der Schwellenwerte für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen sowie Einführung von Schwellenwerten für Meldepflichten nach dem Umweltstatistikgesetz,
  • Anhebung der Schwellenwerte für Meldungen zur Intrahandelsstatistik (§ 30 Absatz 4 Satz 1 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung),
  • Vereinfachung und Reduzierung der Berichtspflichten für das Biogasmonitoring (§ 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 37 der Gasnetzzugangsverordnung).

Mit der Umsetzung soll bei den meisten Regelungen für den 1.1.2016 zu rechnen sein.

Letzlich ist zu dieser Art von Gesetzgebung immer wieder das Gleiche anzumerken: Der Gesetzgeber schafft Bürokratiemonster wie zuletzt erst wieder das Mindestlohngesetz, deren erheblich negative Auswirkungen er anschließend wieder durch Reparaturgesetze zumindest teilweise ausgleichen muss. Mehr Besonnenheit und handwerklich saubere Arbeit bei den Gesetzesformulierungen wären äußerst hilfreich. Oder um es mit Alfred Herrhausen zu sagen: „Die meiste Zeit geht dadurch verloren, dass wir nicht zu Ende denken.“

Steuervereinfachungsgesetz 2011 | Der Bundesrat hat zugestimmt


Steuervereinfachungsgesetz 2011 passiert den BundesratFast 10 Monate hat es gedauert, bis nach der Einigung im Koalitionsausschuss auch der Bundesrat jetzt dem Gesetz zugestimmt hat. Im Vermittlungsausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat man sich am 21.9.2011 geinigt. Bundesrat und Bundestag verständigten sich u.a. darauf, die für einen Zweijahreszeitraum zusammengefasste Einkommensteuererklärung doch nicht passieren zu lassen.  Damit ist die vorher so publikumswirksam propagierte „wichtigste Vereinfachung“ vom Tisch. Bundestag und Bundesrat haben der vom Vermittlungsausschuss empfohlenen Gesetzesänderung am 23.9.2011 zugestimmt. Das Gesetz wird jetzt dem Budnespräsidenten zur Unterzeichung vorgelegt und tritt dann in Kraft.

Hier die wichtigsten Regelungen des neuen Gesetzes in Stichworten:

  • Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1.000 Euro, § 9a EStG
  • Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, §§ 9c, 10 EStG
  • Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich, § 32 EStG
  • Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale, § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG
  • Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, §§ 25, 26a EStG
  • Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG
  • Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens, § 2 Abs. 5b EStG
  • Gleichstellung von Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln, § 3 Nr. 44 EStG
  • Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses, § 10 EStG
  • Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen, § 21 EStG
  • Vereinfachung der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Forstwirtschaft, §§ 34, 34b EStG, §§ 51, 68 EStDV
  • Einführung einer Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft, § 89 AO
  • Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung, § 16 EStG
  • Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung, § 14 UStG
  • der Katalog der steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG soll um solche Befreiungsvorschriften bereinigt werden, die keine praktische Bedeutung mehr haben.

Wir werden hier im Blog auf die eine oder andere Änderung kommentierend zurückkommen.

ELENA ist Geschichte


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben sich darauf verständigt, das sog. ELENA-Verfahren schnellstmöglich einzustellen. Das teilten beide in einer gemeinsamen Pressemitteilung am 18.07.2011 mit

Nach dem sog. ELENA-Verfahrensgesetz (Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises) müssen die Arbeitgeber seit dem 1.1.2010  für jeden ihrer Arbeitnehmer einmal pro Monat einen Datensatz an eine zentrale Speicherstelle übersenden. Darin ist eine Vielzahl persönlicher Angaben über die jeweilige Person enthalten. Mit dem ELENA-Verfahren sollte ursprünglich ab 2012 der Einkommensnachweis , z.B. für Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder für andere Sozialleistungen, elektronisch mithilfe einer Chipkarte und elektronischer Signatur erbracht werden. Wegen erehblicher Anlaufschwierigkeiten beim Testbetrieb war zuletzt eine Verschiebung der verbindlichen Einführung auf 2014 diskutiert worden. Jetzt haben sich  BMWi und BMAS  darauf verständigt, ELENA „schnellstmöglich einzustellen“.

In der Pressemitteilung wird zu den Gründen ausgeführt:  „Grund ist die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen haben jetzt gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird. Hiervon hängt aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab. Die Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen. Es ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, Lösungen aufzuzeigen, die die bisher getätigten Investitionen der Wirtschaft aufgreifen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Konzept erarbeiten, wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden können.“

Tatsächlich waren  bereits seit Beginn der ELENA Diskussion von vielen Seiten vor allem zwei Kritikpunkte herausgestellt worden:  Einerseits wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung  darstelle, was bis zum Vorwurf der Verfassungswidrigkeit  ging, und andererseits wurden die erheblichen Bürokratiekosten für Arbeitgeber und externe Lohnabrechnungsstellen, z.B. Steuerberater, angeführt.  Das Ende von ELENA dürfte somit breite Zustimmung finden.

Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des BMWi und des BMAS v. 18.7.2011

Umsatzsteuer: Frage-Antwort-Katalog zur elektronischen Rechnungsstellung (BMF)


 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) informiert auf seinen Internetseiten über die beabsichtigten Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung. Hintergrund ist, dass durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011) mit Wirkung ab dem 1.7.2011 die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert werden sollen. Bislang gibt es hierzu erst  einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der zur Zeit noch parlamentarisch beraten wird. Dann erst können Bundestag und Bundesrat über die endgültige Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen entscheiden. 

Das BMF hat aber schon jetzt  eine Vielzahl von Fragen zur konkreten Ausgestaltung der zukünftigen Regelung zusammengetragen. Die Wichtigsten wurden in einem Frage-Antwort-Katalog gesammelt.

Zum Frage-Antwort-Katalog des BMF gelangen Sie hier.

Quelle: BMF online

BVMW: ELENA baut Bürokratie nicht ab, sondern errichtet neue bürokratische Hürden


Berlin – Als „praxisuntauglich und bürokratisch“ hat der Präsident des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft (BVMW), Mario Ohoven, den im Januar eingeführten elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) kritisiert. „Den Betrieben werden mit der Erfassung bislang nicht erhobener Arbeitnehmerdaten zusätzliche Lasten aufgebürdet.“ Ohoven schlug deshalb vor, den Arbeitgebern die Teilnahme an ELENA freizustellen.

Es frage sich, so der Mittelstandspräsident, welchen Nutzen das Projekt überhaupt habe, da ELENA nur einen Teil der bisherigen Formulare ersetzen werde, und das auch erst ab 2012. „Der Aufwand für Erhebung und Speicherung von rund 40 Millionen Datensätzen pro Monat steht in keinem sinnvollen Verhältnis zu den möglichen Vorteilen eines zentralen Datenzugriffs durch die Sozialbehörden.“

Die Bewilligung staatlicher Sozialleistungen ist an Bescheinigungen der (früheren) Arbeitgeber gebunden. Zurzeit sind dazu 45 (!) unterschiedliche Formulare im Umlauf. „ELENA baut nicht Bürokratie ab, sondern errichtet neue bürokratische Hürden“, sagte Ohoven. So müssten Arbeitgeber vom 1. Juli an einen weiteren Datenbaustein für Kündigungen und Entlassungen liefern. Dabei geht es um ein eventuell vertragswidriges Verhalten eines Mitarbeiters, und ob die Kündigung mündlich oder schriftlich erfolgte.

QUELLE: www.bvmw .de
Dort finden sich auch weitere Informationen zur Diskussion über das ELENA-Verfahren

Datenschützer klagen gegen Elena – heute.de Nachrichten


Datenschützer klagen gegen Elena – heute.de Nachrichten.

Das ZDF berichtete am 4.4.10, dass mehr als 28.000 Unterschriften für ein Verfassungsbeschwerde gegen ELENA, den elektronischen Entgeltnachweis, dazu geführt haben, dass der Verein Foebud ebendiese Verfassungsbeschwerde rechtzeitig vor Ablauf der Kalgefrist am 01.04.2010 erhoben hat.

ELENA ist umstritten, weil damit unabhängig von jedem konkreten Anlass Arbeitgeber verpflichtet werden, monatlich die Daten Ihrer Arbeitnehmer an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Dabei werden nicht nur Verdienstdaten gesendet, sondern auch Angaben über Eintritts- und Austrittsdaten, Kündigungen und deren -gründe, Fehlzeiten etc. Das Verfahren soll vorsorglich Daten sammeln, damit diese bei der Beantragung von sozialen Transferleistungen bereits zur Verfügung stehen, und dem Arbeitgeber damit das Ausstellen von Bescheinigungen ersparen. Nach dem Grundsatzurteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung war ELENA ins Viser geraten, weil es genau das tut: Daten auf Vorrat speichern.  Von Arbeitgebern und Steuerberatern wird zudem der erhebliche bürokratische Aufwand des Verfahrens beklagt.

Auch die Justizministerin hat Zweifel an ELENA


Frau Leutheuser-Schnarrenberg hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung beim ELENA Verfahren geäußert. Das berichtet die Financial Times Deutschland in ihrer Wochenendausgabe.

die FTD berichtet auch über zunehmenden Widerstand in der Wirtschaft gegen das Elektronische Meldeverfahren. Kritisiert wird der hohe bürokratische Aufwand. Das kann ich aus eigener Berufspraxis nur bestätigen.

Ist das ELENA-Verfahren verfassungswidrig?


Anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 zur sog. Vorratsdatenspeicherung hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) jetzt die Frage aufgeworfen, ob das ELENA-Verfahren verfassungswirdrig ist, weil dabei auf Vorrat Daten über Arbeitnehmer und ihre Beschäftigungsverhältnisse gespeichert werden.

In diesem ELENA-Verfahren müssen seit 2010 Arbeitgeber monatlich Daten ihrer Arbeitnehmer über die Höhe von Löhnen und Gehältern, Beschäftigungszeiten etc. elektronisch an eine Zentrale Speicherstelle melden. Die Daten sollen dazu dienen, dass in Fällen von z.B. Arbeitslosigkeit der Arbeitgeber keine Bescheinigungen mehr in Papierform für die betroffenen Arbeitnehmer ausstellen muss, weil dann bereits alle relevanten Daten bei der Zentralen Speicherstelle vorhanden sind. Das heisst, dass dort Daten auch ohne konkreten Anlass und Bedarf gespeichert werden. Begründet wird dies mit Bürokratieabbau. Tatsächlich führt das Verfahren jedoch bei Arbeitgebern und Steuerberatern zu erheblichen Mehrbelastungen für die monatliche Datenaufbereitung und Übermittlung und führt wegen eines offenbar technisch noch gar nicht ausgereiften Übermittlungsprozesse zu erheblichen Fehlermeldungen, Rückfragen und somit zum genauen Gegenteil von Bürokratieabbau.

Der DStV hatte sich bereits während des Gesetzgebungsverfahrens für eine andere Form der Übermittlung von Fall zu Fall, exakt dann wenn die Daten auch wirklich benötigt werden, ausgesprochen .

Die Erklärung des DStV steht hier im Volltext zur Verfügung.

Diese Diskussion verspricht spannend zu werden!