(Vorläufig) wieder voller Verlustabzug beim GmbH-Gesellschafter nach Insolvenz


Verluste aus GmbH-Beteiligung
vorläufig wieder voller Verlustabzug

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Nichtanwendungserlass wieder aufgehoben. Nachdem der BFH entschieden hatte, dass ein GmbH-Gesellschafter seinen Verlust aus einer GmbH-Beteiligung in vollem Umfang geltend machen könne, wenn er aus der Beteiligung zuvor keine Einnahmen erzielt habe, hatte das BMF dieses Urteil für die Finanzämter für nicht anwendbar erklärt.

Jetzt hat das BMF mit Erlass vom 28.6.2010 diesen Nichtanwendungserlass wieder zurückgenommen.

Hintergrund ist, dass im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 eine neue gesetzliche Regelung beasichtigt ist, die der vom vom BFH vertretenen Auffassung einen Riegel vorschiebt. Danach würden solche Verluste nur noch im Rahmen des sog. Teilabzugs mit 40% anerkannt werden können. Das bedeutet aber im Ergebnis, dass sich Steuerpflichtige, die ihre GmbH-Beteiligung durch ein Insolvenzverfahren oder eine Liquidation verloren haben, weiterhin auf das BFH-Urteil vom 28.06.2009 berufen und so den vollen Verlustabzug erhalten können, solange die Neuregelung nicht in Kraft tritt.

Das Jahressteuergesetz 2010 soll nach jetziger Planung am 29.10.2010 im Bundestag die 2.und 3. Lesung erfahren und dann am 26.11.2010 im Bundesrat beraten und verabschiedet werden.

GmbH-Insolvenz: Schluss mit dem vollen Verlustabzug beim Gesellschafter?


Verluste bei GmbH-InsolvenzDas Bundeskabinett hat am 19.05.2010 den Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 verabschiedet. Überraschend ist dort auch eine Regelung zum Verlustabzug bei GmbH-Liquidation und -Insolvenz enthalten. Damit macht die Regierung einem monatelangen Streit zwischen BFH und BMF ein Ende.
 
Der Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteil vom 25.06.2009 entschieden, dass Verluste aus der Beteiligung an einer GmbH in voller Höhe abzugsfähig sind, wenn die Gesellschaft in die Insolvenz geht.

Dem Urteil liegt folgender, häufig vorkommender Sachverhalt zugrunde: Eine Privatperson beteiligt sich mit mindestens einem Prozent als Gesellschafter an einer GmbH und leistet einen entsprechenden Beitrag zum Stammkapital dieser Gesellschaft. Wird die Gesellschaft in der Folgezeit zahlungsunfähig, erhält der Gesellschafter mangels Vermögen der GmbH nichts von seinen Anschaffungskosten auf die Beteiligung zurück.

  Durch das sogenannte „Halbeinkünfteverfahren“ beziehungsweise das ab 2009 geltende „Teileinkünfteverfahren“ erkannte das Finanzamt lediglich fünfzig Prozent, beziehungsweise ab 2009 vierzig Prozent der Anschaffungskosten als Verluste an. Nur in dieser Höhe konnte der Gesellschafter den Verlust mit anderen Einkünften im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung verrechnen.  

Da die steuerlichen Verluste der GmbH untergehen und nicht auf den Gesellschafter übergehen, hat der BFH entschieden, dass der tatsächlich erlittene Verlust der Anschaffungskosten auf die Beteiligung beim Gesellschafter auch zu 100 Prozent abzugsfähig sein soll. Diese positive Rechtsfolge sollte jedoch nur unter der Bedingung eintreten, dass der Gesellschafter aus seiner Beteiligung vor Insolvenz der GmbH keine Einnahmen erhalten hat.

Zu diesem Urteil hat das Bundefinanzministerium am 15.2.2010 einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht. Mit solchen Erlassen wird die Anwendnung der unliebsamen Rechtsprechung  in der Praxis der Finanzämter regelmäßig untersagt. Der BFH reagierte schnell und fällte bereits am 31.3.2010 ein weiteres Urteil, mit der er seine Rechtssaufassung bestätigte und klarstellte. 

Das Jahressteuergesetz soll mit dieser Diskussion jetzt Schluss machen: § 3c EStG – dort ist das sog. Teilabzugsverbot geregelt – wird durch eine Formulierung ergänzt, die klarstellt, dass die Anwendung dieser Vorschrift unabhängig davon erfolgt, ob der Gesellschafter jemals Einnahmen aus seiner Beteiligung erzielt hat oder erzielen wird. Die Einnahmeerzielungsabsicht reicht zukünftig aus.

Für die Zukunft dürfte damit der volle Verlustabzug erledigt sein. Für noch zurückliegende Steuerjahre könnte sich aber eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt möglicherweise je nach Einzelfall noch lohnen.