Neues zu Gesellschafterfinanzierungen in der Krise und Insolvenz


Der Gesetzgeber schafft eine neue gesetzliche Regelung für die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Finanzierungshilfen des Gesellschafters im Rahmen des § 17 EStG.

Die steuerliche Behandlung von Finanzierungshilfen, die Gesellschafter ihrer Gesellschaft zur Verfügung stellen, ist seit Jahren ein Dauerbrenner in der Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Jeder Gesellschafter kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er der Gesellschaft Finanzmittel in Form von Eigenkapital oder als Darlehen zur Verfügung stellt. Zusätzlich kann er auch Darlehen durch Dritte zur Verfügung stellen lassen und sich diesen gegenüber wiederum verbürgen oder Sicherheiten stellen.

Bis zum sog. MoMiG ( Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen), das seit 2008 gilt, waren solche Gestaltungen über Fremdfinanzierungen als Eigenkapital anzusehen und zwar im Handels-, Insolvenz- und Steuerrecht einheitlich) . Dies hatte steuerlich zur Folge, dass solche Gesellschafterleistungen wie nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung behandelt wurde, so dass sie bei Veräußerung oder Verlust der Beteiligung den Beteiligungsverlust erhöhten, der bei der Einkommensteuer des Gesellschafters angesetzt werden konnte. Voraussetzung war insofern lediglich, dass die Gesellschafterbeiträge durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren.

Durch das MoMiG wurde dieser Eigenkapitalcharakter aufgehoben. Seitdem werden Gesellschafterfremdfinanzierungen nur noch im Insolvenzrecht als nachrangige Forderungen behandelt und dort faktisch wie Eigenkapital gewertet. Damit war auch die gesetzliche Grundlage für die steuerliche Behandlung entfallen. Die Finanzverwaltung hat jedoch im Wesentlichen die vorherigen Grundsätze auch weiter angewendet. Allerdings führte die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in den Folgejahren dann in 2017 dazu, dass der BFH urteilte, dass Bürgschaftsinanspruchnahmen des Gesellschafters nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an der Gesellschaft gewertet werden konnten.

Mit der geplanten Neuregelung (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften) wird in einem neuem § 17 Abs. 2a EStG jetzt wieder eine gesetzliche Regelung für Gesellschafterleistungen eingeführt. Demnach gilt folgendes:

  • Offene oder verdeckte Einlagen zählen zu den nachträglichen Anschaffungskosten.
  • Darlehensverluste werden auch den nachträglichen Anschaffungskosten zugerechnet, wenn das Darlehen in der Krise gewährt oder stehengelassen wird und dies gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.
  • Bürgschaftsinanspruchnahmen und ähnliche Konstellationen führen zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn die Sicherheitshingabe gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

Die entscheidende Voraussetzung der „gesellschaftsrechtlichen Veranlassung“ sieht der Gesetzesgeber als erfüllt an, wenn ein fremder Dritter in der jeweiligen Krisensituation sein Darlehen nicht gewährt hätte oder ein bereits gewährtes Darlehen zurückgefordert hätte.

Insgesamt wird also im Kern eine Lage wiederhergestellt, wie sie auch bis 2008 gesetzlich geregelt war. Eigen- und Fremdkapital werden steuerlich wieder gleichgestellt.

Die vorstehende Neuregelung gilt grundsätzlich bereits seit dem 31.07.2019. Auf Antrag kann diese aber sogar rückwirkend angewendet werden. Allerdings sollten Steuerpflichtige prüfen lassen, ob nicht ggf. eine Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalforderungen im Rahmen von § 20 EStG erfolgen kann, die unter Umständen steuerlich günstiger ist.

Angesichts der komplexen Rechtslage sollten Steuerpflichtige in diesem Themenbereich vor entsprechenden Gestaltungen immer entsprechenden Rat einholen.

Insolvenzrecht | Kein genereller Nachrang von Darlehen nahestehender Personen



Der BGH hat kürzlich entschieden, dass es keinen ersten Anschein für eine wirtschaftliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen begründet, wenn eine nahestehende Person (§ 138 InsO) dem Schuldner ein ungesichertes Darlehen gewährt (
 BGH, Urteil v. 17. 2. 2011 – IX ZR 131/10).

Forderungen auf Rückzahlung  eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, werden in der Insolvenz nachrangig befriedigt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO); wenn sie überhaupt angmeldet werden können, da die Anmeldung solcher Forderungen im Insolvenzverfahren nur dann möglich ist, wenn das Gericht dies im Eröffnungsbeschluss audrücklich zulässt, was es in der Praxi sehr selten tut. Von dieser Vorschrift werden auch Rechtshandlungen Dritter erfasst, die der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen. Regelmäßig werden in der Praxis  die Darlehnsgewährungen sog. „nahestehender Personen“,  z.B.  von Ehegatten und anderen Familienangehörigen angesehen, mit der Folge, dass diese ihre Darlehensforderung im Insolvenzverfahren nicht geltend machen können, das heisst nicht zur Insolvenztabelle, der Auflistung aller berechtigten Forderungen, festgestellt werden können.   

Für eine solche  Anwendung genügt nach Ansicht des BGH aber  nicht allein die Tatsache, dass es sich bei dem Dritten um eine solche nahestehende Person (§ 138 InsO) handelt. Denn Die Vorschrift des § 138 InsO sei auf die Insolvenzanfechtung zugeschnitten und könne zur Abgrenzung von einfachen (§ 38 InsO) zu nachrangigen (§ 39 InsO) Insolvenzforderungen nicht herangezogen werden.

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, waren einer insolventen Ein-Mann-GmbH & Co. KG zwei ungesicherte Darlehen gewährt worden, zum einen von der Mutter des Alleingesellschafters und zum anderen von einem Unternehmen, das von seinem Bruder beherrscht wurde. Nach der sehr differenzierten Sichtweise des BGH waren daher die Klagen  der Darlehensgeber gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung der Darlehensforderungen zur Insolvenztabelle erfolgreich.

Quelle: BGH, Urteil v. 17. 2. 2011