Steuerliche Problemfelder bei der Unternehmenssanierung


Bei der Sanierung eines Unternehmens in der Krise sind immer auch die möglichen steuerlichen Folgen der Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Dabei liegen vor  allem drei Themen  regelmäßig auf dem Tisch:

  • die Steuerpflicht eines Sanierungsgewinnes,
  • der Untergang von Verlustvorträgen bei Investoreneintritt zum Zwecke der Sanierung,
  • die Wirkungen der Mindestbesteuerung.

Alle diese Fragen stehen im Übrigen nicht nur bei der außergerichtlichen Sanierung an, sondern auch bei der Restrukturierung mithilfe des Insolvenzrechtes, z.B. in einem Insolvenzplanverfahren.

 

Sind Sanierungsgewinne steuerpflichtig?

Hilfreich für die Sanierungspraxis wäre es sicherlich, wenn an dieser Stelle kein Fragezeichen stehen müsste. Tatsächlich herrscht  aber gegenwärtig keine Rechtssicherheit.

Sanierungsmaßnahmen sind häufig mit Forderungsversuchten von Gläubigern verbunden. Daraus entsteht regelmäßig eine bilanzierter Buchgewinn, der – soweit er nicht durch Verlustvorträge neutralisiert werden kann, auch grundsätzlich steuerpflichtig ist. Bis  2002 war durch gesetzliche Regelung im EStG der Sanierungsgewinn steuerbefreit. Der Gesetzgeber hat diese Regelung dann aufgehoben.  In der Praxis existiert die Steuerbefreiung des Sanierungsgewinnes aber weiter,  weil die Finanzämter den sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums aus 2003 anwenden. Dieser führt in einem mehrstufigen Verfahren (Verrechnung mit Verlustvorträgen, die Steuerstundung und anschließenden Steuererlass) letztlich zur Steuerbefreiung des Sanierungsgewinnes auf dem Wege sog. Billigkeitsmaßnahmen, zumindest für die Ertragsteuern, die durch die Finanzämter verwaltet werden: die Körperschaft- und die Einkommensteuer.

Als weitere Ertragsteuer, die an einen Sanierungsgewinn anknüpft kommt jedoch regelmäßig die Gewerbesteuer ins Spiel. Die wird von den Kommunen erhoben, die an Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter nicht gebunden sind. Folglich sind auch diese durch gesonderte Anträge, die auf den gleichen Argumenten fußen, zur Erzielung der Steuerfreiheit einzubinden. Allerdings  entscheiden die Kommunen nach eigenem Ermessen entscheiden und sind nich an den Sanierungserlass des BMF gebunden.
Das größte aktuelle Problem liegt aber darin, dass der Sanierungserlass selbst auf rechtlich wackeligen Beinen steht. Gegenwärtig liegt die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vor. Im Raum stehen vor allem zwei Fragen: 1. Kann die Verwaltung (also das Bundesfinanzministerium) quasi durch die Hintertür wieder die Regelung – nämlich die Steuerfreiheit – einführen, die der Gesetzgeber zuvor ausdrücklich abgeschafft hat? 2. Ist die Steuerfreistellung des Sanierungsgewinnes möglicherweise eine Verstoß gegen das EU-Beihilferecht, weil es deutsche Unternehmen wettbewerbswidrig  privilegiert? Eine Entscheidung wird möglicherweise in 2016 fallen, falls der Große Senat des BFH nicht letztere Frage zunächst dem EuGH zur Stellungnahme vorlegt.

Anteilskauf durch Investoren

Ein weiteres Problemfeld bei Kapitalgesellschaften ist der Erwerb von Anteilen am zu sanierenden Unternehmen durch einen externen Investor. Häufig ist gerade der Einstieg eines externen Investors der einzige Weg um frisches Eigenkapital zu besorgen und damit auch Fremdkapitalgeber wie Banken und Lieferanten bei der Stange zu halten.

Werden aber durch diesen Beteiligungskauf mehr als 25% des vorherigen Stammkapitals übertragen, geht ein Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anteilig in Höhe der übertragenen Beteiligungsquote unter. Werden mehr als 50% übertragen geht der Verlustvortrag ganz unter. D.h. Verluste, die ja gerade bei Krisenunternehmen häufig in der Vergangenheit entstanden sind, können für die Sanierung nicht mehr genutzt werden (§ 8c Abs. 1 KStG).

Der deutsche Gesetzgeber hatte dieses Problem durchaus gesehen, und im § 8c Abs. 1a KStG eine Ausnahmeregelung für den Fall der Sanierung vorgesehen, wenn tatsächlich frisches Eigenkapital zugeführt wird. Diese Regelung hat die europäische Kommission jedoch für europarechtswidrig erklärt und die weitere Anwendung untersagt. Da die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsbehelfsfrist gegen diesen Beschluss versäumt hat, müssen wir also gegenwärtig damit leben, dass die Verlustvorträge untergehen.

Eingeschränkte Verlustverrechnung durch die Mindestbesteuerung

Selbst wenn der Verlustvortrag nutzbar bleibt, ganz oder nur teilweise (z.B. im Jahr des Eintritts eines Investors), tritt ein weiteres steuerliches Problemfeld hinzu: die  sog. Mindestbesteuerung. Die Regel besagt folgendes: Verluste können nur bis zu einer Million Gewinn unbeschränkt abgezogen werden und darüberhinaus nur zu 60%. Das heisst, dass 40% des Sanierungsgewinnes, der 1 Mio € übersteigt, immer steuerpflichtig bleiben.

Andere Problemfelder

Vorstehend haben wir nur die „Standard-Probleme“ aufgezeigt, die bei nahezu jeder Sanierung in steuerlicher Hinsicht auftreten.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass auch andere Steuerarten tangiert werden können, so z.B. die Erbschafts- und Schenkungssteuer und fast immer die Umsatzsteuer. Gerade letztere stellt vor allem bei der Sanierung mittels Insolvenzrecht (z.B. Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung, Insolvenzplan) eine besondere Herausforderung dar.

Eine große Steuerreform ist nicht in Sicht


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keine große Steuerreform vor 2014: Zeit genug zu klären, was das Ziel sein soll.

Die große Steuerreform, ein Vorhaben, das sich bereits  Generationen von Politikern und Regierungen zur Brust genommen haben, ist auch für diese Legislaturperiode nicht absehbar.

Während man seitens des Finanzministers noch bis zur NRW-Landtagswahl die Meinung vertrat, die Möglichkeit zur Steuerreform bestünde nach 2011, hat Finanzminister Schäuble diesen Zeitpunkt jetzt noch weiter hinaus geschoben. Wie Reuters heute meldet, erteilt Schäuble einer „großen Steuerreform“ eine Absage bis mindestens 2015.

Zeit genug um in der Zwischenzeit einmal die Gedanken zu klären, damit nicht  auch der nächste Anlauf wieder als halbherziges Herumbasteln am Tarif zugunsten der Klientel der jeweiligen Regierungspartei verpufft. Zugegeben, ein frommer Wunsch. Dass deutsches Steuerrecht aber einer strukturellen Reform bedarf, ist mittlerweile ein Gemeinplatz, ohne dass die notwendige Diskussion darüber wirklich einmal zu Ende geführt, geschweige denn auch nur zielgerichtet moderiert würde. Dabei zeigt sich mittlerweile die strukturelle Problematik nicht nur auf Seiten der Steuerzahler, die als Zahlende dringend nach Vereinfachung, Entlastung, Subventionsaufbau und Steuergerechtigkeit rufen. Vielmehr gibt es noch viele größere strukturelle Probleme auf der Einnahmen-Seite der öffentlichen Haushalte, die mit den gegenwärtigen Steuerarten und Verteilungsmechanismen nicht mehr durchgängig finanziert werden können.  Vor allem die Kommunen besitzen immer kleinere Handlungsspielräume. Hier ruft der Bürger zu Recht zum zweiten Mal nach Steuergerechtigkeit, wenn er merkt, dass der Wert der Gegenleistung, die er für seine Steuerzahlung erhält, immer geringer wird. Ein Steuersystem, das aber durchgängig als ungerecht empfunden wird, führt zur Verschlechterung der Steuermoral (übrigens genau so wie eines, das nicht verstanden wird). Und so ist die Gefahr groß, dass sich zur Steuer-Unmoral der Reichen auch noch die Unmoral des Mittelstands gesellt.  Grund genug, sich also einmal in Ruhe parteienübergreifend Gedanken zu machen und in der Zwischenzeit die Steuersenkungskomödie vom Spielplan zu nehmen.  Zeit genug ist ja jetzt da.

Kommunale Steuerpolitik in der Zwickmühle


Kirchturmpolitik Gewerbesteuer Hebesatz Kommunen BEFELDT SteuerberaterVielen Kommunen in Deutschland droht aufgrund der Wirtschaftskrise und der Ausfälle bei den Steuereinnahmen – vor allem bei der Gewerbesteuer – der Sparzwang. Gleichzeitig sind sie aber aufgrund landesrechtlicher Vorgaben gezwungen, ihre Einnahmen zu erhöhen. Tun die Kommunen dies nicht, droht ihnen die Haushaltsicherung, d.h. sie müssen zukünftig ihre Haushalte von den Landesbehörden genehmigen lassen und verlieren damit weitere Handlungsspielräume. Dabei ist das Ausgabe- und Investitionsverhalten der Kommunen, der Orte und Gemeinden, in denen wir unser Leben verbringen, für die Lebensqualität vor Ort von entscheidender Bedeutung.

Das einzige wirksame Mittel der Kommunen, selbständig ihre Einnahmen zu erhöhen  ist die Erhöhung der sog. Hebesätze. Hebesätze sind individuelle Steuersätze der Gemeinden, mit denen sie die bundeseinheitlich geregelten Steuersätze für Gewerbe- und Grundsteuer multiplizieren dürfen.

Gleichzeitig sind aber diese Hebesätze auch ein wichtiger Aspekt der Standortpolitik und des Wettbewerbs der Kommunen untereinander und somit der Wirtschaftsförderung, der gemeindlichen Wirtschaftspolitik. Liegt der Hebesatz bei der Gewerbesteuer in einer Gemeinde über dem der Nachbargemeinden, hat sie in diesem Punkt  Nachteile gegenüber den Nachbarn bei den Ansiedlungsentscheidungen von Unternehmen. Nicht umsonst treten die Städte und Gemeinden bei Ansiedlungswünschen großer Unternehmen hier regelmäßig in einen Steuer-Dumping-Wettbewerb ein.

Mit der erzwungenen Steuererhöhung gehen den Städten und Gemeinden also wichtige Gestaltungspielräume für eine nachhaltige lokale Wirtschafspoltik verloren.

Gleichzeitig zeigen aber viele wissenschaftliche Untersuchungen, dass Steuern nicht der entscheidende Standortfaktor für Unternehmensansiedlungen sind.  Sie sind  nicht einmal auf den vorderen Plätzen des Standortrankings zu finden.

Wichtiger sind Faktoren wie Lebensqualität, kulturelle Vielfalt, Verkehrsanbindung u.ä.; nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass Unternehmen darauf angewiesen sind, qualifizierte Mitarbeiter zu finden. Diese entscheiden – gerade in den den technischen Mangelberufen – bei der Frage, wo sie einen Job annehmen in der Regell aber nicht nur anhand des Gehaltes, sondern eher bei Fragen, welches Angebot ihnen ihr zukünftiger Wohnort für die Familie, bei den Schulen und der Kita-Versorgung, bei der kulturellen Vielfalt, bei der Wohnqualität, Freizeitmöglichkeiten etc. macht. Wenn die Städte und Gemeinden also trotz der Steuererhöhung Wettbewerbsvorteile erhalten oder erringen wollen, werden sie gut daran tun, ihre Mehreinnahmen nicht nur zur Haushaltssanierung, sondern zur Verbesserung des Angebotes in diesen Bereichen einzusetzen.

Unstreitig bleibt dabei aber, dass eine Reform der kommunalen Finanzierung dringend geboten ist. Die Gewerbesteuer als wesentliche Einnahmequelle ist und bleibt extrem konjunkturabhängig und ermöglicht keine nachhaltige lokale Politk.

Gemeindefinanzkommission hat ihre Arbeit aufgenommen


Das Bundesfinanzministerium hat jetzt mitgeteilt, dass am 4. März im Bundesfinanzministerium die konstituierende Sitzung der Gemeindefinanzkommission stattfand. Neben Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie nahmen an der Sitzung Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Länder teil.

Die Aufgabe der Kommission wird es sein, Vorschläge zu unterbreiten, wie eine Neuordnung der Gemeindefinanzierung aussehen kann. Viele deutsche Kommunen haben Finanzprobleme, die ihre Handlungsspielräume einengen. Dabei spielt einerseits eine wesentliche Rolle, dass Kommunen immer mehr Aufgaben und Kostenlasten durch Bundesgesetzgebung und Landesregierungen zugewiesen bekommen. Andererseits reagiert die wesentliche eigene Einnahmequelle der Gemeinden, die Gewerbesteuer, sehr empfindlich auf konjunkturelle Schwankungen und ist auch ein wichtiges lokales Wettbewerbsinstrument beim Kampf um Neuansiedlungen.  Für die Bürger werden aber solche Schwierigkeiten in den Gemeindefinanzen am ehesten spürbar, weil sie eng mit dem täglichen Leben verbunden sind, mit dem Betrieb von Schwimmbäderm, Kultureinrichtungen, öffentlichem Nahverkehr u.a.  

Die Kommision wird daher sowohl für die Ausgabenseite der Gemeindesfinanzen Vorschläge prüfen, als auch  auch über einen Ersatz für die Gewerbesteuer nachdenken, der aufkommensneutral, also ohne zusätzliche Belastung für die Gewerbetreibenden sein soll. Dabei sind im Gespräch ein kommunaler Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie ein höherer Anteil der Kommunen an der Umsatzsteuer.

Die Gemeindefinanzkommission wird sich auch mit der Beteiligung der Kommunen an der Gesetzgebung des Bundes und dem Einfluss der EU-Rechtsetzung auf die Kommunen und deren Finanzsituation befassen und dazu Vorschläge erarbeiten und bewerten.

Die Kommission hat vor, ihren Abschlussbericht möglichst noch in diesem Jahr vorzulegen. Hier scheint zumindest eine wichtige strukturelle Baustelle einmal angegangen zu werden. Problematisch ist aber häufig, was nach dem Abschlussbericht dann wirklich politisch noch durchgesetzt werden kann. Man darf gespannt sein.  

Quelle: Bundesfinanzministerium