28.09.2017 Business-Talk am Abend: „Veränderungsprozesse“


726211_web_R_K_by_Dr. Stephan Barth_pixelio.deHerzlichen Dank an alle Teilnehmer an unserer Veranstaltung am 28.09.2017 bei BEFELDT Steuerberater, die wir gemeinsam mit dem BVMW Bundesverband mittelständische Wirtschaft durchgeführt haben. Vor allem die interessanten und inspirierenden Gespräche mit allen Teilnehmern haben den Abend zu einem vollen Erfolg gemacht.

Wir stellen hier die Vorträge von Sawina Kordistos und Hartmut Befeldt zum Download zur Verfügung:

VORTRAG 1: Hartmut Befeldt – Veränderungsprozesse – Herausforderungen und Möglichkeiten für Unternehmen und Beschäftigte

VORTRAG 2: Sawina Kordistos – LOS! Lebensphasenorientierte Beratung von Beschäftigten – 

Wenn Sie Fragen oder ein Feedback zur Veranstaltung haben, dann nutzen Sie doch einfach die Kommentarfunktion oder schreiben uns eine E-Mail an mail@befeldt.com.

 

Rose, Nico/ WiWo: Ist Ihr Unternehmen auf dem Weg in die Krise?


Auf der Website der Wirtschaftswoche ist ein sehr interessanter Beitrag erschienen, der von den Phasen der Krisenentwicklung und Krisenkommunikation im Unternehmen handelt. Der Autor Nico Rose leitet aus dem psychologischen Trauermodell von Kübler-Ross, das sich mit den Bewältigungsstrategien bei Hiobsbotschaften beschäftigt, eine Analogie für Unternehmen in der Krise ab. Dabei stehen vor allem die Reaktionen der Führungspersonen und deren interne und externe Kommunikationsstrategien im Vordergrund. Von der Phase der Leugnung bis zu Phase der Akzeptanz ist es demnach mitunter ein (zu) langer und schwieriger Weg. Praktiker werden hier einiges an bekannten Verhaltensweisen wiederfinden und: auch Hinweise für alternative Reaktionen und Kommunikationsformen werden gegeben.

http://www.wiwo.de/erfolg/management/fuenf-phasen-der-trauer-ist-ihr-unternehmen-auf-dem-weg-in-die-krise/20178244.html

Erbschaft- und schenkungssteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften- unter besonderer Berücksichtigung der Problematik bei der Sanierung von Unternehmen

keine Steuervergünstigung für vererbte Betriebe bei Insolvenz

Die Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (kurz ErbStG) genoss nicht zuletzt wegen des „sehr planvollen Zustandekommens“ durch die Zustimmung des Bundesrats am 14.10.2016 hohe mediale Aufmerksamkeit. Dessen vorangegangen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2014, das das geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz für teilweise verfassungswidrig einstufte. Hauptkritikpunkt waren die Befreiungsvorschriften für Betriebsvermögen in Form der Verschonungsabschläge.

Dieser Artikel befasst sich mit den Neuerungen bezüglich der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz und beleuchtet dabei die erbschaft- und schenkungssteuerliche Problematik im Hinblick auf die Sanierung von Unternehmen.

Erbschaft- und schenkungssteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften

Der Erbschaft- und Schenkungssteuer unterliegen

  • Der Erwerb von Todes wegen
  • Die Schenkungen unter Lebenden sowie
  • Die Zweckzuwendungen.

Voraussetzung ist, dass der Erblasser bzw. der Schenker zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland innehatten. Als steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des ErbStG gilt auch die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens bzw. die Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften.

Die Höhe des Erwerbs von Unternehmen und Anteilen und somit die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungssteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem gemeinem Wert. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgut bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 S. 1 BewG). Die Höhe des Erwerbs richtet sich also grundsätzlich nach dem Kaufpreis, den ein fremder Dritter für das Unternehmen bzw. die Anteile als angemessen erachten würde.

Damit durch die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungssteuer keine Arbeitsplätze gefährdet werden, räumt der Gesetzgeber weitreichende Befreiungsvorschriften für den Erwerb von Betriebsvermögen und Anteilen am Betriebsvermögen ein. Dies ist im Wesentlichen der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG. Mit dem Verschonungsabschlag ist die anteilige oder gänzliche Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungssteuer gemeint. Die grundsätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags ist, dass es sich beim übertragenen Vermögen um begünstigtes Vermögen nach § 13b ErbStG handelt, das vorliegt, wenn

  • ein inländischer Wirtschaftsanteils des land- und forstwirtschaftliches Vermögens,
  • inländisches Betriebsvermögens eines selbstständigen Betriebs oder Teilbetriebs oder
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser bzw. der Schenker zu mindestens 25% am Nennkapital beteiligt war,

übertragen werden. Nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehört Verwaltungsvermögen, welches sich dadurch auszeichnet, dass es nicht unmittelbar dem Betrieb dient.

Der Verschonungsabschlag für das begünstigte Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG beträgt wahlweise 85% oder 100%. Der Verschonungsabschlag ist im Wesentlichen an zwei Bedingungen geknüpft:

  • Lohnsummenregelung
  • Behaltensfrist

Die Lohnsummenregelung besagt, dass innerhalb der Lohnsummenfrist eine bestimmte Mindestlohnsumme nicht unterschritten werden darf. Im Umkehrschluss heißt dies, dass die Steuerbefreiung nur bewilligt wird, sofern die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Dabei wird auf die Ausgangslohnsumme (durchschnittliche Bruttogehälter der letzten fünf Jahre) abgestellt, die sodann mit einem Faktor multipliziert wird. Das sich daraus ergebende Produkt ist die die Mindestlohnsumme, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht unterschritten werden darf.

Mit der Behaltensfrist ist geregelt, dass das übernommene Vermögen innerhalb dieser nicht veräußert oder entnommen werden darf.

Wenn man der Lohnsummenregelung oder der Behaltensfrist zuwider handelt, wird der Verschonungsabschlag anteilig rückgängig gemacht und die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer nacherhoben. Bezüglich dieser Bedingungen für den Verschonungsabschlag gab es zahlreiche Neuerungen durch die Reform, die im Folgenden gegenübergestellt werden:

  • Verschonungsabschlag nach altem Recht bis zum 30.06.2016
Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen Mögliche Begünstigungen Auswirkung auf die Behaltens- und Lohnsummenregelung
Unter 20 Beschäftigte Verschonungsabschlag 85% Behaltensfrist 5 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

Unter 20 Beschäftigte Verschonungsabschlag 100% Behaltensfrist 7 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

Über 20 Beschäftigte Verschonungsabschlag 85% Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 400% der Ausgangslohnsumme

Über 20 Beschäftigte Verschonungsabschlag 100% Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 700% der Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag ist nach altem Recht nur zu gewähren, soweit der Anteil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) am Betriebsvermögen 50% nicht übersteigt. Bei dem Verschonungsabschlag von 100% schmilzt der Anteil auf 10%.

  • Verschonungsabschlag nach neuem Recht ab dem 30.06.2016
Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen Mögliche Begünstigungen Auswirkung auf die Behaltens- und Lohnsummenregelung
Nicht mehr als 3 Beschäftigte Verschonungsabschlag 85% Behaltensfrist 5 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

Nicht mehr als 3 Beschäftigte Verschonungsabschlag100 % Behaltensfrist 7 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

4 bis 10 Beschäftigte Verschonungsabschlag 85 % Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 250% der Ausgangslohnsumme

4 bis 10 Beschäftigte Verschonungsabschlag100 % Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 500% der Ausgangslohnsumme

11 bis 15 Beschäftigte Verschonungsabschlag 85 % Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 300% der Ausgangslohnsumme

11 bis 15 Beschäftigte Verschonungsabschlag100 % Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 565% der Ausgangslohnsumme

Über 15 Beschäftigte Verschonungsabschlag 85 % Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 400% der Ausgangslohnsumme

Über 15 Beschäftigte Verschonungsabschlag100 % Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 700% der Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag ist nach neuem Recht nur zu gewähren, soweit der Anteil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) am Betriebsvermögen 50% nicht übersteigt. Bei dem Verschonungsabschlag von 100% schmilzt der Anteil auf 20%.

Wesentliche Neuerung im Vergleich zum alten Recht ist der neugefasst § 13c ErbStG. Dieser beschränkt den Umfang der Inanspruchnahme der Verschonungsabschläge für besonders hohe Erwerbe.

Sobald die Grenze von 26 Mio. € für den Erwerb von begünstigtem Vermögen überschritten wird, verringert sich der Verschonungsabschlag um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 €, die der Wert des begünstigten Vermögens die Wertgrenze von 26 Mio. € überschreitet.

Beispiel:

Der Wert des begünstigten Vermögens beträgt 40 Mio. €. Es wird auf Antrag den Verschonungsabschlag in Höhe von 100% begehrt.

Lösung: ((40 Mio. € – 26 Mio. €) / 750.000 €)= 19 Prozentpunkte

Der Verschonungsabschlag beträgt nach § 13c ErbStG 81%. Es sind somit 7,6 Mio. € (40 Mio. € x 19%) des begünstigten Vermögens der Erbschaft- und Schenkungssteuer zu unterwerfen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die größtenteils unwesentlichen Neuerungen beim Verschonungsabschlag sowie die zusätzliche Begünstigung für Familienunternehmen und einer gesetzlich kodifizierten Stundungsmöglichkeit der Erbschaft- und Schenkungssteuer doch mehr von punktuellen Änderungen, als einer Reform sprechen lassen.

Erbschaft- und Schenkungssteuerliche Problematik bei der Sanierung von Unternehmen

Bei der Sanierung eines Unternehmens kommt es immer zu einer Kollision verschiedener Interessen und Anspruchsgruppen. Die Beschäftigten wollen ihre Anstellungen beibehalten, die Gläubiger und die Banken wollen den Forderungsausfall möglich gering halten und die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer wollen in der Regel das Unternehmen „retten“ und die persönliche Haftung möglichst gering halten. Es gilt, je nach Lage des Unternehmens, einschneidende Entscheidungen zu treffen, um das Unternehmen wieder wettbewerbs- und ertragsfähig zu machen.

Nicht selten kommt es dazu, dass Personal freigesetzt wird oder ganze Unternehmenteile in andere Länder verlagert oder fremdvergeben werden (Outsourcing). Eine übertragende Sanierung auf einem neuen Rechtsträger oder die Veräußerung ist ebenfalls eine in der Praxis gängige Methode, um ein Unternehmen zu sanieren.

Sollten die Sanierungsmaßnahmen erfolgreich gewesen sein, so könnte die Geschäftsführung bzw. der Gesellschafter denken, dass mit allen Anspruchsgruppen eine Einigung erzielt worden ist. Die Gläubiger haben offene Forderungen gestundet und/oder teilweise auf diese verzichtet, der Betriebsrat und die Beschäftigten haben dem Personalabbau und/oder der Übertragung des Unternehmens bzw. der Teilbereiche zugestimmt und/oder die Geschäftsführer bzw. die Gesellschafter haben sich mit den Interessenten für das Unternehmen bzw. dessen Teilbereiche geeinigt.

Wenn nun die Eigentümer des Unternehmens in den vergangenen 5 Jahren den Verschonungsabschlag von 85% oder in den vorangegangen 7 Jahren den Verschonungsabschlag von 100% gewählt haben, könnten dies einen sehr prekären Sachverhalt auslösen.

  • Verstoß gegen die Lohnsummenregelung

Nach § 13a Abs. 1 S. 5 ErbStG mindert sich nämlich der Verschonungsabschlag im selbigen prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

Beispiel:

Gesellschafter A ist von seinem leiblichen Vater B 100% der Anteile an der C-GmbH unentgeltlich übertragen worden. Die Schenkung fand am 31.12.2016 statt. Der gemeine Wert des begünstigten Vermögens liegt bei 10 Mio. €. Es wurde der Verschonungsabschlag in Höhe von 85% in Anspruch genommen.

Im Jahre 2017 ist die C-GmbH in finanzielle Schieflage geraten. In 2018 wurde das Unternehmen umfassend saniert. Eine stark defizitäre Produktsparte wurde dabei eingestellt, was zu einer Einsparung an Personalkosten in der Größenordnung von 40% geführt hat. Die Ausgangslohnsumme zum Zeitpunkt der Schenkung beläuft sich auf 5 Mio. €.

Mindestlohnsumme 5 Mio. x 400% = 20. Mio. €

Lohnsumme 2017= 5 Mio. €

Lohnsumme 2018= 3 Mio. €

Lohnsumme 2019= 3 Mio. €

Lohnsumme 2020= 3 Mio. €

Lohnsumme 2021= 3 Mio. €

Lohnsumme gesamt= 17 Mio. €.

Kürzung des Verschonungsabschlags von 85%:

((17/20)x 85%)= 72 %.

Nachversteuerung der Anteile an der C-GmbH:

10 Mio. € x (85%-72%)= 1,3 Mio. €.

Somit hat A einen Betrag von 1,3 Mio. € nachzuversteuern. Bei einem unterstellten Erbschaft- und Schenkungssteuersatz von 19% beträgt die auf diesen Betrag entfallende Erbschaft- und Schenkungssteuer 247.000 €.

  • Verstoß gegen die Behaltensfrist

Nach 13 Abs. 5 S. 2 ErbStG ist der Verschonungsabschlag im Verhältnis zu der im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres der Veräußerung bzw. der Aufgabe zur gesamten Behaltensfrist zu kürzen.

Beispiel:

Die Sanierung der C-GmbH im Jahre 2018 war nicht erfolgreich. Um das Unternehmen zu retten, veräußert A die GmbH-Anteile in 2019 an einen Konkurrenten.

Kürzung des Verschonungsabschlags von 85%:

((2+1)/5)x 85%= 51%.

Nachversteuerung der Anteile an der C-GmbH:

10 Mio. € x (85%-51%)= 3,4 Mio. €.

Somit hat A einen Betrag von 3,4 Mio. € nachzuversteuern. Bei einem unterstellten Erbschaft- und Schenkungssteuersatz von 19% beträgt die auf diesen Betrag entfallende Erbschaft- und Schenkungssteuer 646.000 €.

Wenn sowohl ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung, als auch gegen die Behaltensfrist gegeben ist, kürzt das Finanzamt den Verschonungsabschlag aufgrund der Regelung, welche für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist.

Fazit

Wie die Beispiele verdeutlichen, sollte, wenn der Sanierung ein unentgeltlicher Erwerb in den Vorjahren vorausging, unbedingt die Erbschaft- und Schenkungssteuer mit berücksichtigt werden. Unter gewissen Voraussetzungen wäre es nämlich für den oder die Gesellschafter günstiger, ein defizitäres Unternehmen über die Behaltensfrist fortzuführen und in diesem Falle eigene Mittel bereitzustellen, als die Nacherhebung der Erbschaft- und Schenkungssteuer gegen sich ergehen zu lassen. Befreiungsvorschriften oder Möglichkeiten, wonach der Verschonungsabschlag nicht rückwirkend versagt wird, um eine Sanierung durchzuführen und somit den Erhalt des Unternehmens zu gewährleisten, gibt es nach derzeitigem Stand nicht.

Besonders erschwerend kommt hinzu, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Versagung des Verschonungsabschlags auch bei Insolvenzeröffnung erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen regelmäßig aufgegeben wird und oder die Lohnsummen stark zurückgehen. In einigen Fällen kann sich so der unentgeltliche Erwerb eines Unternehmens als „Klotz am Bein“ erweisen, wenn das Unternehmen bereits vor der Übertragung in der Krise befand oder sich die Krise innerhalb der Behaltensfrist entwickelt. Hier stehen gerade die Gesellschafter-Geschäftsführer von nicht persönlich haftenden Gesellschaften im Vordergrund, weil sie auf der einen Seite eine Insolvenzantragspflicht haben und, wenn sie dieser nicht nachkommen, sich persönlich straf- wie zivilrechtlich haftbar machen, auf der anderen Seite aber natürlich die Insolvenzantragsstellung aufgrund der Behaltensfrist soweit wie möglich nach hinten verzögern möchten, um der Nacherhebung von Erbschaft- und Schenkungssteuer zu entgehen.

Es wäre daher ratsam, bereits vor der Übertragung Maßnahmen einzuleiten, um einer notwendigen Sanierung innerhalb der Behaltensfrist zuvorzukommen. Insbesondere steht hierbei die Optimierung der Ausgangslohnsumme neben den sonstigen erbschaft- und schenkungssteuerlichen Maßnahmen im Vordergrund. Gerade durch die Neuerungen der Lohnsummenregelung, die nun auch für Unternehmen unter 20 Beschäftigten gilt, ist eine vorausschauende Planung unerlässlich, da bei kleineren Unternehmen die Lohnsummen der Erfahrung nach ohnehin stark schwanken.

BGH: Gläubiger müssen Sanierungskonzepte prüfen, um der Anfechtung zu entgehen


NORM: InsO § 133

Der BGH hat am 12.05.2016 wie folgt entschieden:
(Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 65/14 Vorinstanz: OLG Düsseldorf)

wegen Insolvenz geschlossenDie Entscheidung des Gerichtes kann in folgenden (bearbeiteten) Leitsätzen zusammengefasst werden:
1. Ein Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit  seines (unternehmerischen) Schuldners kennt, muss beweisen, dass seinen  Zahlungen nach Kriseneintritt beim Schuldner ein schlüssiges Sanierungskonzept zu Grunde lag. Das bedeutet, dass  er über die wesentliche Inhalte, Grundlagen und Schlußfolgerungen des Konzeptes (Ursachen der Insolvenz, Maßnahmen zur Beseitigung, positive Fortführungsprognose) informiert sein muss.
2. Wenn der Gläubiger einen Verzichtsvergleich schließt und davon ausgeht, dass andere Gläubiger dies auch tun, darf  er nicht ohne weiteres schlußfolgern, dass eine Sanierung des Schuldnerunternehmens allein dadurch gelingt, insbesondere dann, wenn die Krise nicht nur auf Finanzierungsproblemen beruht.
3. Ein Gläubiger darf sich aber grundsätzlich auf die Angaben des Schuldners oder dessen Berater zu den Erfolgsaussichten des Konzeptes verlassen, es sei denn, dass er Anhaltspunkte für falsche Angaben, Täuschungen o.ä. hat.
4. Das Sanierungskonzept für das Unternehmen des Schuldners muss nicht zwingend dem Standard S6 des  Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. oder dem Standard  des Instituts für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) entsprechen.

Dem durch den BGH entschiedenen Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Insolvenzverwalter als Kläger forderte  von der Gläubigerin die Rückzahlung einer im Ende März 2007 erhaltenen Zahlung, die diese von dem schuldnerischen Unternehmen nach Abschluss eines Sanierungsvergleiches erhalten hatte. Der Beklagten waren seit Januar 2007 die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin  bekannt, weswegen sie an dem Sanierungsvergleich mitwirkte, den eine Beratungsgesellschaft der Schuldnerin ausgearbeitet hatte. Darin wurde ein Teilverzicht der Gläubiger mit Besserungsschein gegen eine Einmalzahlung vorgeschlagen. die mittel für die Zahlung sollten avon Dritten bereitgestellt werden. Die Zustimmung aller Gläubiger war Bedingung für das zustandekommen des Verzichtsvergleiches. Die Gläubigerin (Beklagte) stimmte diesem Vergleich zu und erhielt die zugesagte Einmalzahlung. Im Jahre 2012 wurde dann doch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin  eröffnet. Der Insolvenzverwalter sprach die Anfechtung bezüglich der Einmalzahlung aus 2007 aus.  Er gründete seinem Anspruch auf die Aussage, dass kein aussichtsreicher und ernsthafter Sanierungsversuch vorgelegen habe, weil nämlich nur die Hälfte der Gläubiger beteiligt gewesen sei.

Die Vorinstanzen – zuletzt OLG Düsseldorf – hatten die Klage abgewiesen. Die Revision beim BFH war jetzt erfolgreich und führt zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

QUELLE: Beck-Online

Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Sanierungsgewinns im Planinsolvenzverfahren


BFH entscheidet zum Abzug von SchuldzinsenDas FG Brandburg hat aktuell entschieden:

1. Verbindlichkeiten sind dann nicht – mehr – zu passivieren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie nicht erfüllt werden müssen.

2. Das ist für Verbindlichkeiten, die dem Insolvenzschuldner im Rahmen eines Planinsolvenzverfahrens erlassen werden, bereits vor dem Bilanzstichtag der Fall, wenn noch vor dem Bilanzstichtag Gläubiger und Schuldner dem Erlass zugestimmt haben, das zuständige AG den Insolvenzplan durch Beschluss bestätigt hat und auch die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss nach § 253 InsO noch vor dem Bilanzstichtag abgelaufen ist. Der Sanierungsgewinn entsteht in diesem Fall auch dann noch im laufenden Wirtschaftsjahr, wenn erst im folgenden Wirtschaftsjahr der Insolvenzplan formell rechtskräftig und das Insolvenzverfahren vom AG förmlich aufgehoben wird. (QUELLE: FG Berlin-BrandenburgUrteil vom 14.1.2016 − 10 K 10245/14)

 

Das Urteil ist für Bedeutung für den richtigen Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Sanierungsgewinnes im Rahmen der Steuererklärungen des Schuldners. Daran knüpfen auch in der Folge die Regelungen zur Stundung und Erlass des Sanierungsgewinnes an. Diese dienen dazu, im Ergebnis eine Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes zu erzielen.

Der Werkzeugkasten des Insolvenzrechts zur Unternehmenssanierung TEIL 1


Das gerichtliche Insolvenzverfahren nach der InsO und die insolvenzrechtliche Praxis stellen einige Werkzeuge bereit, die durchaus wirksamer sein können als das außergerichtliche Sanierungsinstrumentarium, vor allem bei fortgeschrittenem Krisenstadium, also bereits drohender oder bestehender Zahlungsunfähigkeit.

In einer kleinen Reihe wollen wir diese Werkzeuge hier darstellen und erläutern. Dabei werden wir uns im einzelnen mit folgenden Themen beschäftigen:

  • Insolvenzgeld
  • Steuerzahlungen in Eigenverwaltung und Fotolia_5903257_XSSchutzschirmverfahren
  • Leasing- und Finanzierungskosten
  • Beendigung von Dauerschuldverhältnissen / Mietverträgen
  • Sozialplan-Regelungen nach der InsO
  • Kündigungserleichterungen bei Arbeitsverhältnissen und Sozialauswahl
  • Überstimmung von Gläubigern im Insolvenzplan
  • Anfechtungsmöglichkeiten
  • Steuerliche Regelungen zum Sanierungsgewinn

Ziel dieser Reihe ist es, durch eine bessere Kenntnis der Möglichkeiten des Insolvenzrechtes vor allen den KMU-Managern  die Angst vor der Nutzung des Insolvenzrechtes zu Sanierungszwecken zu nehmen.

Auch  die EU-Kommission strebt gegenwärtig eine weitere Öffnung des Rechtes der Mitgliedstaaten für ein vorinsolvenzrechtliche Sanierungsverfahren an. Viele der vorstehenden Themen und Aspekte werden auch dafür in neuen Varianten eine Rolle spielen.

Für Fragen und vor allem Themenvorschläge zu weiterführenden Aspekten sind wir offen und vor allem dankbar.

Grundsätze eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens


ESUG - neue SanierungschancenDie EU-Kommission hat bereits in 2014 eine Empfehlung „für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenz“ abgegeben (Empfehlung der EU-Kommission vom 12.3.2014 ) Diese Empfehlung enthält auch Ansätze für die Gestaltung und rechtliche Regelung eines  vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens. Gemeint ist damit ausdrücklich kein außergerichtliches Verfahren, sondern ein gerichtlich kontrolliertes Sanierungsverfahren, das aber noch kein Insolvenzverfahren ist, sondern vielmehr auf einem gerichtlich überwachten Sanierungsplan fußt. Solche Regelungen gibt es bislang im deutschen Recht nicht. Der deutsche Gesetzgeber hat seit 1999 in mehreren Anläufen und Stufen vielmehr versucht, das Insolvenzrecht  „sanierungsfreundlicher“ zu gestalten, um damit das Management von Krisenunternehmen dazu zu bewegen, frühzeitiger den Weg ins Insolvenzverfahren bei Sanierungsfähigkeit zu wagen.

Der Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. VID hat jetzt in einer  Stellungnahme seine Sicht dargelegt und Grundsätze für ein solches vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren vorgeschlagen.

Die Stellungnahme des VID zum vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren steht auf dessen Website zum Download bereit.

ESUG | Teil 2: das Schutzschirmverfahren


Sanierung durch ESUG?Wir hatten an anderer Stelle schon einen Überblick über die Neuerungen durch das ESUG – Gesetz zur Erleichterung von Sanierungen bei Unternehmen – geliefert.

Kern des ESUG ist sicherlich das neue „Schutzschirmverfahren“. Es handelt sich um ein besonderes Eröffnungsverfahren, das zur Vorbereitung der bisherigen Verfahrensvarianten der Eigenverwaltung und Sanierung durch einen Insolvenzplan dienen soll.

Das Schutzschirmverfahren ist also ein Vorverfahren mit einer vorläufigen Eigenverwaltung durch den Schuldner selber, also kein außergerichtliches Sanierungsverfahren. Es ist auf drei Monate und den Zeitraum zwischen Eigenantrag und Insolvenzeröffnung begrenzt. Wesentliche Aspekte sind also:

  • das Unternehmen kann in Eigenregie innerhalb von maximal drei Monaten einen Insolvenzplan erstellen,
  • es wird dabei von einem gerichtlich eingesetzen Sachwalter überwacht, den das Unternehmen selbst vorschlagen kann;
  • es wird durch nicht allzu viele gerichtliche Anordnung beschränkt;
  • Auf Antrag des Unternehmens muss das Gericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern gegen das Unternehmen untersagen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Eingeleitet wird es durch einen Insolvenzantrag mit einem Antrag auf Eigenverwaltung, ergänzt durch einen Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes. Beigefügt werden muss eine Bescheinigung gem. § 270b InsO die drei wesentliche Inhalte haben muss:

  • es muss eine drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder eine Überschuldung bestehen;
  • das Unternehmen darf noch nicht zahlungsunfähig sein;
  • die Sanierung darf nicht bereits offensichtlich aussichtslos sein.

Die Bescheinigung kann durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater erstellt werden. Die Bescheinigung muss begründet sein, muss allerdings nicht bereits ein ausformuliertes Sanierungskonzept enthalten. Trotzdem wird natürlich für die Beurteilung der Sanierungsaussicht eine Systematik zugrunde zu legen sein, wie sie im IDW-Standard S6 bzw. ES6 („Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten“) beschrieben ist.

Das Gericht bestimmt danach eine Frist- höchstens drei Monate – innerhalb derer der Insolvenzplan vorgelegt werden muss. Gleichzeitig ernennt es einen vorläufigen Sachwalter, den der Antragsteller – also das Unternehmen – selbst vorschlagen kann. Das Gericht darf von diesem Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist. Fraglich ist es , ob diese Beschlüsse auch veröffentlicht werden müssen. Immerhin handelt es sich um einen insolvenzantrag und ein solcher lässt üblicherweise die Kooperationsbereitschaft von Gläubigern erheblich schrumpfen. Die Veröffentlichung könnte also für den Erfolg der Sanierung kritisch sein.  

Das Gericht soll auch bereits einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, der die Tätigkeit des Unternehmens und des Sachwalters begleitet und den Gläubigern so ein Mitspracherecht bei Gestaltungsmaßnahmen einräumt. Bei bestimmten Unternehmensgrößen muss ein Gläbuigerausschuss einberufen werden (Bilanzsumme > 4,84 Mio.€, Umsatz >9,68 Mio.€, Arbeitnehmer > 50; zwei Kriterien müssen erfüllt sein)  

Danach ist es die vorrangige Pflicht des Unternehmens, einen Insolvenzplan aufzustellen. Dieser hat sich an den allgemein im Insolvenzverfahren geltenden Regelungen zum Insolvenzplan zu orientieren. Die Insolvenzordnung hält dafür ein eigenes Kapital bereit.

Nach der Aufstellungsfrist muss das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden. Idealerweise geht der Gesetzgeber davon aus, dass mit Eröffnung des insolvenzverfahrens vorbereitetet Plan umgesetzt wird und somit bereits bei Verfahrensbeginn feststeht, dass durch das Unternehmen durch den Insolvenzplan saniert werden soll. Die Eigenverwaltung soll somit aufrechterhalten und durch den dann endgültigen Sachwalter weiter überwacht werden.

Allerdings setzt dies voraus, dass das schutzschirmverfahren nichts bereits zuvor aufgehoben wird. Das kann passieren, wenn

  • vor Ablauf der Frist zur Aufstellung des Insolvenzplanes bereits die Zahlungsunfähigkeit eintritt;
  • wenn die angetrebte Sanierung aussichtslos wird, z.B. nach Abbruch von Kreditverhandlungen;
  • wenn der vorläufige Gläubigerausschuss dies durch einfache Kopfmehrheit beantragt;
  • wenn ein Gläubiger dies beantragt und dabei glaubhaft machen kann, dass das Schutzschirmverfahren  Nachteile für die Gläubiger hat (dies gilt nur, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet wurde). 

Wird das Schutzschirmverfahren nach diesen Regeln aufgehoben, muss das Gericht ohne Einschränkungen über das weitere Verfahren entscheiden, d.h. Sicherungsmaßnahmen prüfen, ggf. einen anderen Sachwalter einsetzen, über die Fortsetzung der Eigenverwaltung entscheiden, ggf. das Insolvenzverfahren sofort eröffnen etc. Das heisst nicht zwangsläufig, dass die Sanierung durch Eigenverwaltung und Insolvenzplan damit gescheitert ist, allerdings wird der reibungslose Übergang vom Vorverfahren ins Insolvenzverfahren unterbrochen. Die üblichen Risiken, die auch bisher schon zu Akzeptanzproblemen bei der Sanierung im Insolvenzverfahren führen, insbesondere die mangelnde Beherrschbarkeit des Prozesses durch den Schuldner, treten dann wieder in den Vordergrund.

Insolvenzrecht | ESUG am 1.3.2012 in Kraft getreten | ein Überblick


ESUG - neue Sanierungschancen Mit diesem Beitrag starten wie eine  Serie über die wichtigsten Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG:

Am 1.3.2012 ist das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um eine weitreichende Reform der Insolvenzordnung und damit des Insolvenzrechts im allgemeinen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die nach 15- jähriger Diskussion sehr halbherzig geratene Insolvenzrechtsreform von 1999 in ihren wesentlichen Anliegen verpufft ist. Deren Ziel war es nämlich, die Sanierung von Unternehmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen zu erhalten. Zentrales Instrument sollte demnach das sog. Insolvenzplanverfahren sein, ein in der Insolvenzordnung geregeltes Verfahren um einen Ausgleich zwischen verschiedenenen Gläubigergruppen herzustellen. Das Verfahren war kompliziert, schwerfällig und in der Praxis nicht akzeptiert: bis 2010 wurden nur ca. 1 bis 2 Prozent aller Insolvenzverfahren im sog. „Planverfahren“ abgewickelt.  

Grund dafür ist die in Deutschland nach wie vor verbreitete Meinung, dass ein Insolvenzverfahren, auch wenn es zur Sanierung dienen soll, faktisch eine „Bankrotterklärung“ des Unternehmers darstellt. Dies hat zur Folge, dass Restruktierungs- und Sanierungsmaßnahmen vielfach zu spät eingeleitet werden (können) und somit häufig auch keine Erfolgsaussicht mehr haben. Nebeneffekt dabei ist es nach wie vor, dass viele Schuldner zumindest förmlich ins Ausland flüchten (Frankreich, England), weil sie dort eine weniger „makelbehaftete“, schnellere und unkomplizierte Sanierung erwarten (sog. „Insolvenztourismus“).

Das war der Hintergrund, vor dem die Insolvenzrechtsfreform des ESUG konzipiert wurde. Die Reform soll nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem dazu dienen, dem negativen Image des Insolvenzverfahrens entgegenzuwirken und eine „neue Insolvenzkultur“ zu schaffen (BMJ Pressemitteilung vom 23.02.2011) . Demnach bestehen die Änderungen vor allem in folgenden Bereichen:

  • das „Schutzschirmverfahren“: im gewollten Ergebnis ähnlich dem amerikanischen Chapter-11-Verfahren wird dem Schuldner ermöglicht, sich in ein besonderes Insolvenzverfahren zu begeben, das bestimmt von Eigenverwaltung und Insolvenzplan möglichst frei und ohne Verfügungsbeschränkungen die Sanierung des Unternehmens ermöglichen soll. Wichtigster Vorteil ist dabei der vorübergehende, gerichtlich angeordnete Vollstreckungsschutz, um „in Ruhe“ die notwendigen Sanierungsoptionen zu überprüfen und einzuleiten.
  • die Stärkung der Gläubigerrechte durch einen vorläufigen Gläubigerausschuss bereits währen des Insolvenzeröffnugnsverfahrens.
  • Umwandlung von Gläubigerforderungen in Eigenkapital (Beteiligungsrechte) im Rahmen eines sog. „debt-equity-swaps“, auch dies als Gestaltungsmaßnahme im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens wählbar. Hier liegen steuerrechtliche Minen vergraben: Der Sanierungsgewinn bei Kapitalgesellschaften durch Forderungsverzicht wird grundsätzlich durch § 8c Abs. 1a KStG geregelt. Ob dieser auch für die debt-equity-swaps gelten wird, ist ungeklärt. Das ist deshalb von Bedeutung, weil nach Auffassung der europäischen Kommission diese Regelung als europarechtswidrige Beihilfe anzusehen ist.

In weiteren Beiträgen werden wir Sie über diese Themen im Detail informieren:

  • Das Insolvenzplanverfahren / Schutzschirmverfahren
  • Der vorläufige Gläubigerausschuss
  • Kapital und- Gesellschaftsrechte (dept-equaty-swap) /steuerliche Folgen