FG Münster | keine Haftung für Steuerzahlungen im vorläufigen Insolvenzverfahren


447352_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deIn einem Beschluss über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides hat das FG Münster jetzt (vorläufig) den Klägern Recht gegeben (FG Münster, Beschluss vom 03.04.2017 – 7 V 492/17 U). Diese waren Geschäftsführer einer GmbH und hatten  die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH in Eigenverwaltung beantragt. Das Gericht hatte darauf die vorläufige Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung angeordnet und alle Zahlungen der Geschäftsführer für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern von der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters  abhängig gemacht.

Der Sachwalter teilte daraufhin den Geschäftsführern schriftlich mit, dass er der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern im vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung widerspreche. Tatsächlich zahlte die Geschäftsführung dann auch keine Umsaztsteuerbeträge, die im vorläufigen Insolvenzverfahren fällig geworden waren. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens  erließ  das zuständige Finanzamt einen  Haftungsbescheid gegen die Geschäftsführer und verlangte von ihnen als Haftungsschuldner die Zahlung der rückständigen Umsatzsteuerbeträge.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte der Geschäftsführer gegen das Finanzamt und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides. Diesem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das FG Münster mit dem o.g. Beschluss stattgegeben. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht somit noch aus.

Dazu führte das Gericht sinngemäß aus:

Die Geschäftsführer der GmbH waren zwar nach den steuerlichen Regelungen verpflichtet, die Umsatzsteuerbeträge bei Fälligkeit aus dem GmbH-Vermögen zu bezahlen, ggf. auch nur quotal, soweit bei Gleichbehandlung aller Gläubiger das Geld reicht. Die Nichtzahlung war also eine steuerliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich auch eine Haftung begründen kann. Dies gelte nach Rechtssprechung des BFH auch im vorläufigen Insolvenzverfahren.

Allerdings haben sie ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt, denn aufgrund der Anordnung des Gerichtes durften die Geschäftsführer ohne Zustimmung des Sachwalters keine Steuerbeträge entrichten. Das Befolgen dieser Anordnung könne aber kein vorwerfbares grobes Verschulden der Geschäftsführer begründen, das zur HAftung führe.

ANMERKUNG: Es ist streitig, ob das Insolvenzgericht überhaupt berechtigt ist, solche selektiven Zustimmungvorbehalte wie vorliegend anzuordnen. Die Insolvenzgerichte sehen dies unterschiedlich (bejahend z.B. AG Heilbronn 23.3.2016 – 12 IN 149/16; verneinend z.B. AG Hannover 8.8.2015 – 909 IN 264/15). Das Finanzgericht sah die Frage der Zulässigkeit des Zustimmungsvorbehaltes aber als nicht relevant für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer an.

 

 

 

 

 

 

 

FG Köln: Geschäftsführerhaftung im Insolvenzverfahren der GmbH


clause-684509_640Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner sind Einwendungen gegen die Höhe der seiner Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Steuerschulden nach § 166 AO abgeschnitten, wenn er im Insolvenzverfahren der Feststellung der entsprechenden Forderungen nicht widersprochen hat (FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 – 10 K 3671/14; Revision anhängig).
Sachverhalt: Der Kläger war  Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Im Zuge einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre wurde festgestellt, dass einige bislang in den Bilanzen ausgewiesenen Verbindlichkeiten der GmbH nicht mehr passiviert werden dürften. Hieraus ergaben sich Körperschaftsteuerforderungen. Die Sache ging vors Finanzgericht. Während des laufenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Die Steuerforderungen des FA wurden zur Insolvenztabelle festgestellt. Der finanzgerichtliche Rechtsstreit wurde von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ein eigener Widerspruch des Klägers als Geschäftsführer der GmbH gegen die Steuerforderungen des FA wurde im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht erhoben. Da die Steuerforderungen in der Insolvenzmasse der GmbH nicht zu realisieren waren, wurde der Kläger  für die Steuerrückstände der GmbH in Haftung genommen.

Der Kläger machte im Haftungsverfahren geltend, dass gegen die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Körperschaftsteuerfestsetzung für 2010 seinerzeit Klage erhoben worden sei. Aus nicht erklärlichen Gründen habe der Insolvenzverwalter seine ursprünglichen Einwendungen gegen die festgesetzten Steuerschulden jedoch zurückgenommen, ohne dass sich der Kläger hiergegen habe zur Wehr setzen können. Als Vertreter der GmbH sei er im Insolvenzverfahren seiner ursprünglichen Verfügungsmöglichkeiten beraubt gewesen.

Diese Sichtweise teilte das Gericht nicht und führte dazu aus:
„Das FA hat die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers nach § 69 Satz 1 AO auf erster Stufe zu Recht als in seiner Person erfüllt angesehen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt die Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH unberührt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das FA gehindert, einen Steuerbescheid wirksam zu erlassen. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle stellt in diesem Fall das insolvenzrechtliche Äquivalent zur Steuerfestsetzung durch Verwaltungsakt dar.
Im Streitfall hatte das FA sämtliche Forderungen, für die es den Kläger nachfolgend in Haftung genommen hat, zur Insolvenztabelle angemeldet. Nachdem der Insolvenzverwalter seinen gegen diese Forderungen zunächst erhobenen Widerspruch im Laufe des Insolvenzverfahrens zurückgezogen hatte, wurden diese widerspruchslos festgestellt und in die Tabelle eingetragen.
Der Kläger als Geschäftsführer der GmbH hatte nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 184 InsO daneben ein eigenes Widerspruchsrecht, hat den Steuerforderungen jedoch nicht widersprochen. Damit sind ihm etwaige Einwendungen gegen die Steuerforderungen im Haftungsverfahren nunmehr nach § 166 AO abgeschnitten.
Der Kläger war unstreitig zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestellt und als solcher gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG deren gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 34 Abs. 1 AO. Als Geschäftsführer hatte er die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen und daher insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm für die GmbH verwalteten Mitteln gezahlt werden.“
Hinweise:
Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, ob dem Haftungsschuldner Einwendungen gegen die Höhe der seiner Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Steuerschulden nach § 166 AO abgeschnitten sind, weil er im Insolvenzverfahren der Feststellung der entsprechenden Forderungen als Geschäftsführer des Steuerschuldners nicht widersprochen hat, bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Das Az. der Revision lautet XI R 9/17.

Ungeachtet dessen ist jedem Geschäftsführer im Insolvenzverfahren der GmbH anzuraten, die Mitwirkung auch im Hinblick auf die Prüfung der Insolvenzforderungen ernst zu nehmen und sich hierzu auch ggf. Rat zu holen. Bei entsprechender Beratung im Vorfeld des Haftungsbescheides wäre möglicherweise das Risiko der Haftung für die Körperschaftsteuer bereits erkennbar gewesen. 

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln verfügbar.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 – 10 K 3671/14 / NWB-Datenbank

Verfahrensrecht/Umsatzsteuer | Haftung des Abtretungsempfängers beim „echten Factoring“ (BFH)


pictureDer BFH hat zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring entschieden (BFH, Urteil v. 16.12.2015 – XI R 28/13; veröffentlicht am 9.3.2016).  Im Grundsatz überträgt der BFH die Regelungen, die für Abtretungsempfänger gelten (z.B. Banken im Rahmen von Zessionsverträgen) auf die Fälle des echten Factorings.

Hier die wichtigsten Aussagen des Urteils:

  • Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) – wie der Abtretungsempfänger einer Forderung unter den Voraussetzungen des § 13c UStG -, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
  • Die Haftung nach § 13c Abs. 1 UStG beschränkt sich nicht auf Fälle der Sicherungsabtretung. Vielmehr unterliegt nach dem Willen des Gesetzgebers auch der „echte“ Factor unter dieser Haftungsvorschrift.
  • Die Haftung des Abtretungsempfängers entspricht dem Regelungszweck des § 13c UStG, der darin besteht, Umsatzsteuerausfälle zu vermeiden, und eine „Garantiehaftung“ begründet (Anschluss an bisherige Rechtsprechung des BFH)
  • Weder das Verfassungs- noch das Unionsrecht stehen einer Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG entgegen.

    Quelle: NWB Datenbank

BFH | Insolvenz |Abtretungsempfänger aus Globalzession haftet für alle daraus erhaltenen Zahlungen


Die Unternehmenssanierung mit Hilfe des Insolvenzrechts soll verbessert werden
Die Unternehmenssanierung mit Hilfe des Insolvenzrechts soll verbessert werden
Der BFH hat mit Urteil vom 20.03.2013, XI R 11/12, jetzt veröffentlicht, sich mit dem Umfang der Haftung eines Abtretungsempfängers / Zessionars beschäftigt. Zugrunde lag ein Sachverhalt, bei dem nach Insolvenz der abtretenden Firma der vorläufige Insolvenzverwalter Forderungen eingezogen und diese anschließend an die Bank, zu deren Gunsten die Forderungen abgetreten waren, ausgekehrt hatte. Vorläufiger Insolvnezverwalter und Bank hatten die Auffassung vertreten, dass mit dieser Auskehrung Netto-Forderungsbeträge ohne enthaltene Umsatzsteuer an die Bank geflossen seien, so dass diese nicht für enthaltene USt nach § 13c UStG zu haften habe. Der BFH sah das anders und entschied wie folgt:

Leitsätze

1. Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung –auch die Globalzession– von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen.

2. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet, haftet der Abtretungsempfänger nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer.

3. Die Haftung nach § 13c UStG kann nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, nach der es sich bei dem weitergeleiteten Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll.