Wie geht es weiter mit der Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns?


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Bereits im Frühjahr 2017 hat der Gesetzgeber quasi im Eilverfahren den neuen § 3a EStG erlassen und damit sehr zügig darauf reagiert, dass der BFH die bisherige Verwaltungsanweisung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen – den sog. Sanierungserlass – für verfassungswidrig erklärt hatte. Allerdings tritt die neue gesetzliche Regelung erst dann in Kraft, wenn die EU-Kommission ihre Zustimmung erteilt hat, weil es sich europarechtlich um eine genehmigungspflichtige Beihilfeleistung handelt. Diese Zustimmung lässt aber auf sich warten. In der Zwischenzeit sind viele Unternehmenssanierungen von großen steuerlichen Unsicherheiten bedroht, wenn sie nicht sogar daran scheitern.

Die Bundesregierung hat sich jetzt zum Stand des Genehmigungsverfahrens  hinsichtlich des neu  eingeführten § 3a EStG  geäußert.

Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus:

  • Das beihilferechtliche Notifizierungsverfahren zu § 3a EStG wurde zeitnah bei der EU-Kommission eingeleitet. Wegen wiederholter Nachfragen der EU-Kommission an die Bundesregierung zum Regelungsgehalt der Vorschrift konnte die beihilferechtliche Überprüfung noch nicht abgeschlossen werden.
  • Die Zwei-Monats-Frist im Notifizierungsverfahren ist noch nicht angelaufen. Sie beginnt erst, wenn die Kommission alle Informationen erhalten hat, die nach ihrer Ansicht für die Notifizierung erforderlich sind.

Quelle: Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom  auf die Frage des Abgeordneten Christoph Meyer (FDP), BT-Drucks. 19/1126 S. 41 (il)

Verfassungsrechtliche Zweifel an der sog. Mindestbesteuerung


Pressemitteilung des BFH zum Beschluss vom 26.08.10   I B 49/10:

 „Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 26. August 2010 I B 49/10 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die sog. Mindestbesteuerung in bestimmten Situationen zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Besteuerung führen kann.

Seit 2004 dürfen in den Vorjahren nicht ausgeglichene negative Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen zwar bis zur Höhe von 1 Mio. Euro unbeschränkt von einem entsprechend hohen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, ein übersteigender Verlustbetrag aber nur bis zu 60% des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei einem bestehenden Verlustvortrag in Höhe von z.B. 3 Mio. Euro und einem zu versteuernden Einkommen vor Verlustausgleich im aktuellen Jahr in Höhe von z.B. 2 Mio. Euro bedeutet das: Es können lediglich 1,6 Mio. Euro der Verluste ausgeglichen werden, während für 400 000 Euro Steuern anfallen. Die verbleibenden Verluste können erst in den Folgejahren abgezogen werden.

 Allgemein wird in dieser liquiditätsbelastenden zeitlichen „Streckung“ des Verlustabzugs kein Verfassungsverstoß gesehen. Das gilt aber nur solange, wie ein Abzug der verbleibenden Verluste in den Folgejahren prinzipiell möglich ist. Bedenken bestehen jedoch, wenn es zu einem endgültigen Fortfall der Verlustnutzungsmöglichkeit kommt. Diesen Bedenken hat sich der BFH nun angeschlossen.“

Das konkrete Verfahren betraf eine GmbH, die hohe Verluste erwirtschaftet und diese wegen der Mindestbesteuerung nur teilweise abziehen konnte. In der Folgezeit kam es zu einer Umstrukturierung und einem Gesellschafterwechsel, der dazu führte, dass der wegen der Mindestbesteuerung nicht ausgenutzte Verlustvortrag nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Gänze verloren ging. Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung, soweit sie für einen derartigen endgültigen Ausfall des Verlustabzugs keine gesetzliche Vorsorge trifft. Er erwägt deswegen eine verfassungskonforme Normauslegung. Offen bleibt, ob § 8c KStG nicht seinerseits Verfassungsbedenken aufwirft.

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