FG Münster: Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Streits sind absetzbar


Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Das hat kürzlich das Finanzgericht Münster in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 27.11.2013 entschieden. Das Finanzgericht hat damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der nach den gleichen Grundsätzen schon die Kosten eines  Zivilverfahrens für absetzbar angesehen hat, auf die Kosten für das Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist aber die Revision gegen das Urteil zum BFH zugelassen worden (Az.: 11 K 2519/12 E).

BMF | Doch keine Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung


Nichtanwendungserlass zu Prozesskosten

     Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 12.5. 2011 (VI R 42/10) entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Voraussetzung war danach nur, dass der Prozess nicht mutwillig geführt wurde und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand.

Jetzt hat das Bundesfinanzministerium  (BMF) zu diesem Urteil einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht  (IV C 4 – S 2284/07/0031:002). Das für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen günstige Urteil darf daher durch die Finanzämter nicht angewendet werden.

Gleichzeitig hat das BMF angedeutet, dass das Gesetz dahingehend geändert werden soll, dass Prozesskosten grundsätzlich nicht anerkannt werden können.  Diese Änderung soll eine „rückwirkende Anknüpfung“ an die bisherige Rechtslage enthalten, so das BMF. Damit möchte man offenbar verhindern, dass bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung  zunächst eine Flut von Rechtsbehelfs und ggf. Gerichtsverfahren entstehen, die sich auf die günstige BFH Rechtssprechung berufen. Ob das gelingt, dürfte zweifelhaft sein. Aus Beratersicht 

muss man natürlich jedem Steuerpflichtigen, der Zivilprozesskosten hatte, dazu raten, diese auch geltend zu machen und ggf. durchzusetzen.