Umsatzsteuer ist nur dann Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO, wenn das Entgelt durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmt wurde


Das FG München hat in seiner Entscheidung vom 27.02.2019 – 3 K 415/18 eine wichtige Klarstellung zum Umfang der steuerlichen Masseverbindlichkeiten aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren vorgenommen.

Das Gericht führt dazu in den amtlichen Leitsätzen aus:

1. Masseverbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.

2. Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, kommt es deshalb für die Frage, ob umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten begründet wurden, nicht darauf an, ob der vorläufige Insolvenzverwalter der Entgeltvereinnahmung durch den Schuldner zugestimmt hat (auch konkludent, indem er ihr nicht ausdrücklich widersprochen hat).

Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Sanierungsgewinns im Planinsolvenzverfahren


BFH entscheidet zum Abzug von SchuldzinsenDas FG Brandburg hat aktuell entschieden:

1. Verbindlichkeiten sind dann nicht – mehr – zu passivieren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie nicht erfüllt werden müssen.

2. Das ist für Verbindlichkeiten, die dem Insolvenzschuldner im Rahmen eines Planinsolvenzverfahrens erlassen werden, bereits vor dem Bilanzstichtag der Fall, wenn noch vor dem Bilanzstichtag Gläubiger und Schuldner dem Erlass zugestimmt haben, das zuständige AG den Insolvenzplan durch Beschluss bestätigt hat und auch die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss nach § 253 InsO noch vor dem Bilanzstichtag abgelaufen ist. Der Sanierungsgewinn entsteht in diesem Fall auch dann noch im laufenden Wirtschaftsjahr, wenn erst im folgenden Wirtschaftsjahr der Insolvenzplan formell rechtskräftig und das Insolvenzverfahren vom AG förmlich aufgehoben wird. (QUELLE: FG Berlin-BrandenburgUrteil vom 14.1.2016 − 10 K 10245/14)

 

Das Urteil ist für Bedeutung für den richtigen Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Sanierungsgewinnes im Rahmen der Steuererklärungen des Schuldners. Daran knüpfen auch in der Folge die Regelungen zur Stundung und Erlass des Sanierungsgewinnes an. Diese dienen dazu, im Ergebnis eine Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes zu erzielen.

Steuerliche Problemfelder bei der Unternehmenssanierung


Bei der Sanierung eines Unternehmens in der Krise sind immer auch die möglichen steuerlichen Folgen der Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Dabei liegen vor  allem drei Themen  regelmäßig auf dem Tisch:

  • die Steuerpflicht eines Sanierungsgewinnes,
  • der Untergang von Verlustvorträgen bei Investoreneintritt zum Zwecke der Sanierung,
  • die Wirkungen der Mindestbesteuerung.

Alle diese Fragen stehen im Übrigen nicht nur bei der außergerichtlichen Sanierung an, sondern auch bei der Restrukturierung mithilfe des Insolvenzrechtes, z.B. in einem Insolvenzplanverfahren.

 

Sind Sanierungsgewinne steuerpflichtig?

Hilfreich für die Sanierungspraxis wäre es sicherlich, wenn an dieser Stelle kein Fragezeichen stehen müsste. Tatsächlich herrscht  aber gegenwärtig keine Rechtssicherheit.

Sanierungsmaßnahmen sind häufig mit Forderungsversuchten von Gläubigern verbunden. Daraus entsteht regelmäßig eine bilanzierter Buchgewinn, der – soweit er nicht durch Verlustvorträge neutralisiert werden kann, auch grundsätzlich steuerpflichtig ist. Bis  2002 war durch gesetzliche Regelung im EStG der Sanierungsgewinn steuerbefreit. Der Gesetzgeber hat diese Regelung dann aufgehoben.  In der Praxis existiert die Steuerbefreiung des Sanierungsgewinnes aber weiter,  weil die Finanzämter den sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums aus 2003 anwenden. Dieser führt in einem mehrstufigen Verfahren (Verrechnung mit Verlustvorträgen, die Steuerstundung und anschließenden Steuererlass) letztlich zur Steuerbefreiung des Sanierungsgewinnes auf dem Wege sog. Billigkeitsmaßnahmen, zumindest für die Ertragsteuern, die durch die Finanzämter verwaltet werden: die Körperschaft- und die Einkommensteuer.

Als weitere Ertragsteuer, die an einen Sanierungsgewinn anknüpft kommt jedoch regelmäßig die Gewerbesteuer ins Spiel. Die wird von den Kommunen erhoben, die an Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter nicht gebunden sind. Folglich sind auch diese durch gesonderte Anträge, die auf den gleichen Argumenten fußen, zur Erzielung der Steuerfreiheit einzubinden. Allerdings  entscheiden die Kommunen nach eigenem Ermessen entscheiden und sind nich an den Sanierungserlass des BMF gebunden.
Das größte aktuelle Problem liegt aber darin, dass der Sanierungserlass selbst auf rechtlich wackeligen Beinen steht. Gegenwärtig liegt die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vor. Im Raum stehen vor allem zwei Fragen: 1. Kann die Verwaltung (also das Bundesfinanzministerium) quasi durch die Hintertür wieder die Regelung – nämlich die Steuerfreiheit – einführen, die der Gesetzgeber zuvor ausdrücklich abgeschafft hat? 2. Ist die Steuerfreistellung des Sanierungsgewinnes möglicherweise eine Verstoß gegen das EU-Beihilferecht, weil es deutsche Unternehmen wettbewerbswidrig  privilegiert? Eine Entscheidung wird möglicherweise in 2016 fallen, falls der Große Senat des BFH nicht letztere Frage zunächst dem EuGH zur Stellungnahme vorlegt.

Anteilskauf durch Investoren

Ein weiteres Problemfeld bei Kapitalgesellschaften ist der Erwerb von Anteilen am zu sanierenden Unternehmen durch einen externen Investor. Häufig ist gerade der Einstieg eines externen Investors der einzige Weg um frisches Eigenkapital zu besorgen und damit auch Fremdkapitalgeber wie Banken und Lieferanten bei der Stange zu halten.

Werden aber durch diesen Beteiligungskauf mehr als 25% des vorherigen Stammkapitals übertragen, geht ein Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anteilig in Höhe der übertragenen Beteiligungsquote unter. Werden mehr als 50% übertragen geht der Verlustvortrag ganz unter. D.h. Verluste, die ja gerade bei Krisenunternehmen häufig in der Vergangenheit entstanden sind, können für die Sanierung nicht mehr genutzt werden (§ 8c Abs. 1 KStG).

Der deutsche Gesetzgeber hatte dieses Problem durchaus gesehen, und im § 8c Abs. 1a KStG eine Ausnahmeregelung für den Fall der Sanierung vorgesehen, wenn tatsächlich frisches Eigenkapital zugeführt wird. Diese Regelung hat die europäische Kommission jedoch für europarechtswidrig erklärt und die weitere Anwendung untersagt. Da die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsbehelfsfrist gegen diesen Beschluss versäumt hat, müssen wir also gegenwärtig damit leben, dass die Verlustvorträge untergehen.

Eingeschränkte Verlustverrechnung durch die Mindestbesteuerung

Selbst wenn der Verlustvortrag nutzbar bleibt, ganz oder nur teilweise (z.B. im Jahr des Eintritts eines Investors), tritt ein weiteres steuerliches Problemfeld hinzu: die  sog. Mindestbesteuerung. Die Regel besagt folgendes: Verluste können nur bis zu einer Million Gewinn unbeschränkt abgezogen werden und darüberhinaus nur zu 60%. Das heisst, dass 40% des Sanierungsgewinnes, der 1 Mio € übersteigt, immer steuerpflichtig bleiben.

Andere Problemfelder

Vorstehend haben wir nur die „Standard-Probleme“ aufgezeigt, die bei nahezu jeder Sanierung in steuerlicher Hinsicht auftreten.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass auch andere Steuerarten tangiert werden können, so z.B. die Erbschafts- und Schenkungssteuer und fast immer die Umsatzsteuer. Gerade letztere stellt vor allem bei der Sanierung mittels Insolvenzrecht (z.B. Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung, Insolvenzplan) eine besondere Herausforderung dar.

Insolvenzrecht | Befreiende Wirkung einer Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung (BFH)

ESUG - neue Sanierungschancen

Die Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Insolvenzverwalter kann dazu führen, dass ihm im Rahmen des § 82 InsO eine Berufung auf die Zurechnung des Wissens des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwehrt ist (BFH, Urteil v. 18.8.2015 – VII R 24/13; veröffentlicht am 2.12.2015).

Hintergrund: Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Eine Leistung an den Insolvenzschuldner hat allerdings gemäß § 82 InsO weiterhin befreiende Wirkung, wenn der Leistende zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte.

Sachverhalt: Im Streitfall war das FA unter Berufung auf § 82 InsO von der befreienden Wirkung seiner Zahlung an den Insolvenzschuldner ausgegangen, da es sich seiner Auffassung nach die Kenntnis der ehemals örtlich zuständigen Finanzbehörde von der Insolvenzeröffnung nicht zurechnen lassen muss. Die hiergegen gerichtete Klage des Insolvenzverwalters hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Zwar tritt die befreiende Wirkung der Zahlung gemäß § 82 InsO nur dann ein, wenn der Leistende keine positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt hat.
  • Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die positive Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen FA von der Insolvenzeröffnung dem aktuell zuständigen FA zugerechnet werden kann, kann hier offen bleiben.
  • Denn der Insolvenzverwalter kann sich jedenfalls dann nicht auf eine Zurechnung der Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen FA berufen, wenn er selbst seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat.
  • Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, da der Insolvenzverwalter entweder von dem Wohnsitzwechsel des Insolvenzschuldners gewusst hat, ohne das FA über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, oder keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, den Wohnsitz des Insolvenzschuldners nachzuverfolgen.
  • Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter über mehrere Jahre weder die erforderlichen Einkommensteuererklärungen abgegeben noch den Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt.

Quelle: NWB Datenbank sowie BFH, Pressemitteilung v. 2.12.2015

BMF: Anwendungsregelung zum BFH-Urteil vom 24.09.2014 zu § 55 Abs. 4 InsO

ESUG - neue Sanierungschancen

Das BMF hat jetzt die lange benötigte Klarstellung zur Anwendung des BFH-Urteils vom 24.09.2014 vorgenommen. Demnach sind die Grundsätze des BFH-Urteils für solche Insolvenzverfahren anzuwenden, bei denen die Sicherungsmaßnahmen, also die vorläufige Insolvenzverwaltung, nach dem 31.12.2014 angeordnet wurden.

BMF-Schreiben:
Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2015-11-18-insolvenzordnung-anwendungsfragen-zu-paragraf-55-absatz-4-InsO.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Hier noch einmal die Leitsätze des BFH-Urteils vom 24.09.2014:

Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

Leitsätze

1. Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.

2. Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug für die Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht oder bezogen hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Gleiches gilt für den Steuerbetrag und den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die das Unternehmen danach bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt oder bezieht.

Verfahrensrecht | Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren (BFH)


BEFELDT Steuerberater Lippstadt Fiskusvorrecht Insovlenzverfahren
Feststellungebscheide über Insolvenzforderungen nicht mehr änderbar

Verfahrensrecht | Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren (BFH)

Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid über eine Umsatzsteuernachzahlung als Insolvenzforderung steht einer später begehrten anderweitigen Umsatzsteuerfestsetzung entgegen, wenn dieser Bescheid nicht mehr geändert werden kann. Die Entscheidung des FA über die Rücknahme des Feststellungsbescheides nach § 130 Abs. 1 AO ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann (BFH, Urteil v. 11.12.2013 – XI R 22/11; veröffentlicht am 19.2.2014).

Hintergrund: Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest, § 251 Abs. 3 AO. Dieser Feststellungsbescheid ist mangels Festsetzung einer Steuer kein Steuerbescheid i.S. von § 155 AO. Er ist daher nach Eintritt der Bestandskraft nur nach §§ 130, 131 AO änderbar (BFH, Urteile v. 24.11.2011 – V R 13/11 und V R 20/10 sowie v. 6.12.2012 – V R 1/12).

Sachverhalt: Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin aus einer für das Jahr 2003 (Streitjahr) nachgereichten Umsatzsteuererklärung eine entsprechende Umsatzsteuerfestsetzung sowie die Änderung der nach § 251 Abs. 3 AO bislang vorgenommenen Feststellung der steuerlichen Insolvenzforderung. Die Erklärung hatte er eingereicht, nachdem ein zuvor vom FA erlassene Feststellungsbescheid bestandskräftig und in die Insolvenztabelle eingetragenen geworden war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Änderung der Eintragung in der Insolvenztabelle aufgrund der nachgereichten Umsatzsteuererklärung nicht mehr möglich sei. Der Kläger ist dagegen der Meinung, dass die Umsatzsteuerfestsetzung erklärungsgemäß durchzuführen und der streitbefangene Feststellungsbescheid nach §§ 130, 131 AO zu ändern sei.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Die vom Kläger beantragte Umsatzsteuerfestsetzung für 2003 ist wegen des bestandskräftigen Feststellungsbescheids v. 2.8.2006 nicht mehr möglich.
Zwar kommt wegen der vom Kläger eingereichten Steuererklärung für 2003 mit einem sich daraus ergebenden Erstattungsbetrag eine nachträgliche materielle Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides i.S. von § 130 Abs. 1 AO in Betracht.
Allerdings ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 AO eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde i.S. des § 5 AO, die grundsätzlich nur eingeschränkt gerichtlich geprüft werden kann.
Vorliegend hat das FG im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung zutreffend angenommen, dass das FA die Rücknahme des streitbefangenen Feststellungsbescheides ermessensfehlerfrei abgelehnt hat.

Quelle: NWB Datenbank

FG Münster: Aus vom Insolvenzverwalter freigegebener Tätigkeit folgende Steuererstattung gehört nicht zu Insolvenzmasse


Bildzu FG Münster, Urteil vom 27.09.2013 – 14 K 1917/12 AO.

Eine Einkommensteuererstattung, die aus einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen Tätigkeit resultiert, gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Erstattungsanspruch könne daher vom Finanzamt mit vorinsolvenzrechtlichen Steuerschulden verrechnet werden, so das Finanzgericht Münster. Gegen sein Urteil vom 27.09.2013 (Az.: 14 K 1917/12 AO) hat es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Tätigkeit des Schuldners als gewerblicher Dienstleister freigegeben

Über das Vermögen des Insolvenzschuldners war im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Als Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Der Insolvenzschuldner war weiterhin als gewerblicher Dienstleister selbstständig tätig. Diese Tätigkeit hatte der Kläger noch im Jahr 2009 aus der Insolvenzmasse freigegeben (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Finanzamt verrechnet Erstattungsanspruch mit Steuerrückständen

Das beklagte Finanzamt setzte für das Jahr 2010 Einkommensteuervorauszahlungen gegenüber dem Insolvenzschuldner fest, der die Vorauszahlungen aus seinem insolvenzfreien Vermögen leistete. Im Jahr 2011 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010. Den sich danach zugunsten des Insolvenzschuldners ergebenden Erstattungsanspruch verrechnete das Finanzamt mit dessen Einkommensteuerrückständen aus dem Jahr 2009. Der Kläger sah dies als unzulässig an und begehrte die Auszahlung des Erstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse. Dies lehnte das Finanzamt ab.

FG: Forderungen aus freigegebener Tätigkeit gehören zu insolvenzfreiem Vermögen

Das FG bestätigte die Ansicht des Finanzamtes. Entgegen der Auffassung des Klägers stehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Aufrechnung durch das Finanzamt nicht entgegen. Werde eine selbstständige Tätigkeit – wie im Streitfall – vom Insolvenzverwalter ohne Einschränkung freigegeben, gehörten die Forderungen und Verbindlichkeiten, die hierdurch veranlasst seien, nicht zur Insolvenzmasse, sondern zum insolvenzfreien Vermögen. Dies gelte auch für Steuerschulden und Steuererstattungsansprüche. Der Insolvenzschuldner müsse nicht nur die im Zusammenhang mit der freigegebenen Tätigkeit entstehenden Steuern zahlen, sondern habe konsequenterweise auch einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge. Die vom Bundesfinanzhof für Umsatzsteuervergütungsansprüche entwickelte Rechtsprechung sei auf Einkommensteuererstattungsansprüche zu übertragen.

Quelle: beck-online.de

BFH | Insolvenz |Abtretungsempfänger aus Globalzession haftet für alle daraus erhaltenen Zahlungen


Die Unternehmenssanierung mit Hilfe des Insolvenzrechts soll verbessert werden
Die Unternehmenssanierung mit Hilfe des Insolvenzrechts soll verbessert werden
Der BFH hat mit Urteil vom 20.03.2013, XI R 11/12, jetzt veröffentlicht, sich mit dem Umfang der Haftung eines Abtretungsempfängers / Zessionars beschäftigt. Zugrunde lag ein Sachverhalt, bei dem nach Insolvenz der abtretenden Firma der vorläufige Insolvenzverwalter Forderungen eingezogen und diese anschließend an die Bank, zu deren Gunsten die Forderungen abgetreten waren, ausgekehrt hatte. Vorläufiger Insolvnezverwalter und Bank hatten die Auffassung vertreten, dass mit dieser Auskehrung Netto-Forderungsbeträge ohne enthaltene Umsatzsteuer an die Bank geflossen seien, so dass diese nicht für enthaltene USt nach § 13c UStG zu haften habe. Der BFH sah das anders und entschied wie folgt:

Leitsätze

1. Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung –auch die Globalzession– von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen.

2. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet, haftet der Abtretungsempfänger nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer.

3. Die Haftung nach § 13c UStG kann nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, nach der es sich bei dem weitergeleiteten Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll.

ESUG | Teil 2: das Schutzschirmverfahren


Sanierung durch ESUG?Wir hatten an anderer Stelle schon einen Überblick über die Neuerungen durch das ESUG – Gesetz zur Erleichterung von Sanierungen bei Unternehmen – geliefert.

Kern des ESUG ist sicherlich das neue „Schutzschirmverfahren“. Es handelt sich um ein besonderes Eröffnungsverfahren, das zur Vorbereitung der bisherigen Verfahrensvarianten der Eigenverwaltung und Sanierung durch einen Insolvenzplan dienen soll.

Das Schutzschirmverfahren ist also ein Vorverfahren mit einer vorläufigen Eigenverwaltung durch den Schuldner selber, also kein außergerichtliches Sanierungsverfahren. Es ist auf drei Monate und den Zeitraum zwischen Eigenantrag und Insolvenzeröffnung begrenzt. Wesentliche Aspekte sind also:

  • das Unternehmen kann in Eigenregie innerhalb von maximal drei Monaten einen Insolvenzplan erstellen,
  • es wird dabei von einem gerichtlich eingesetzen Sachwalter überwacht, den das Unternehmen selbst vorschlagen kann;
  • es wird durch nicht allzu viele gerichtliche Anordnung beschränkt;
  • Auf Antrag des Unternehmens muss das Gericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern gegen das Unternehmen untersagen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Eingeleitet wird es durch einen Insolvenzantrag mit einem Antrag auf Eigenverwaltung, ergänzt durch einen Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes. Beigefügt werden muss eine Bescheinigung gem. § 270b InsO die drei wesentliche Inhalte haben muss:

  • es muss eine drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder eine Überschuldung bestehen;
  • das Unternehmen darf noch nicht zahlungsunfähig sein;
  • die Sanierung darf nicht bereits offensichtlich aussichtslos sein.

Die Bescheinigung kann durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater erstellt werden. Die Bescheinigung muss begründet sein, muss allerdings nicht bereits ein ausformuliertes Sanierungskonzept enthalten. Trotzdem wird natürlich für die Beurteilung der Sanierungsaussicht eine Systematik zugrunde zu legen sein, wie sie im IDW-Standard S6 bzw. ES6 („Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten“) beschrieben ist.

Das Gericht bestimmt danach eine Frist- höchstens drei Monate – innerhalb derer der Insolvenzplan vorgelegt werden muss. Gleichzeitig ernennt es einen vorläufigen Sachwalter, den der Antragsteller – also das Unternehmen – selbst vorschlagen kann. Das Gericht darf von diesem Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist. Fraglich ist es , ob diese Beschlüsse auch veröffentlicht werden müssen. Immerhin handelt es sich um einen insolvenzantrag und ein solcher lässt üblicherweise die Kooperationsbereitschaft von Gläubigern erheblich schrumpfen. Die Veröffentlichung könnte also für den Erfolg der Sanierung kritisch sein.  

Das Gericht soll auch bereits einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, der die Tätigkeit des Unternehmens und des Sachwalters begleitet und den Gläubigern so ein Mitspracherecht bei Gestaltungsmaßnahmen einräumt. Bei bestimmten Unternehmensgrößen muss ein Gläbuigerausschuss einberufen werden (Bilanzsumme > 4,84 Mio.€, Umsatz >9,68 Mio.€, Arbeitnehmer > 50; zwei Kriterien müssen erfüllt sein)  

Danach ist es die vorrangige Pflicht des Unternehmens, einen Insolvenzplan aufzustellen. Dieser hat sich an den allgemein im Insolvenzverfahren geltenden Regelungen zum Insolvenzplan zu orientieren. Die Insolvenzordnung hält dafür ein eigenes Kapital bereit.

Nach der Aufstellungsfrist muss das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden. Idealerweise geht der Gesetzgeber davon aus, dass mit Eröffnung des insolvenzverfahrens vorbereitetet Plan umgesetzt wird und somit bereits bei Verfahrensbeginn feststeht, dass durch das Unternehmen durch den Insolvenzplan saniert werden soll. Die Eigenverwaltung soll somit aufrechterhalten und durch den dann endgültigen Sachwalter weiter überwacht werden.

Allerdings setzt dies voraus, dass das schutzschirmverfahren nichts bereits zuvor aufgehoben wird. Das kann passieren, wenn

  • vor Ablauf der Frist zur Aufstellung des Insolvenzplanes bereits die Zahlungsunfähigkeit eintritt;
  • wenn die angetrebte Sanierung aussichtslos wird, z.B. nach Abbruch von Kreditverhandlungen;
  • wenn der vorläufige Gläubigerausschuss dies durch einfache Kopfmehrheit beantragt;
  • wenn ein Gläubiger dies beantragt und dabei glaubhaft machen kann, dass das Schutzschirmverfahren  Nachteile für die Gläubiger hat (dies gilt nur, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet wurde). 

Wird das Schutzschirmverfahren nach diesen Regeln aufgehoben, muss das Gericht ohne Einschränkungen über das weitere Verfahren entscheiden, d.h. Sicherungsmaßnahmen prüfen, ggf. einen anderen Sachwalter einsetzen, über die Fortsetzung der Eigenverwaltung entscheiden, ggf. das Insolvenzverfahren sofort eröffnen etc. Das heisst nicht zwangsläufig, dass die Sanierung durch Eigenverwaltung und Insolvenzplan damit gescheitert ist, allerdings wird der reibungslose Übergang vom Vorverfahren ins Insolvenzverfahren unterbrochen. Die üblichen Risiken, die auch bisher schon zu Akzeptanzproblemen bei der Sanierung im Insolvenzverfahren führen, insbesondere die mangelnde Beherrschbarkeit des Prozesses durch den Schuldner, treten dann wieder in den Vordergrund.

Insolvenzrecht | ESUG am 1.3.2012 in Kraft getreten | ein Überblick


ESUG - neue Sanierungschancen Mit diesem Beitrag starten wie eine  Serie über die wichtigsten Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG:

Am 1.3.2012 ist das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um eine weitreichende Reform der Insolvenzordnung und damit des Insolvenzrechts im allgemeinen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die nach 15- jähriger Diskussion sehr halbherzig geratene Insolvenzrechtsreform von 1999 in ihren wesentlichen Anliegen verpufft ist. Deren Ziel war es nämlich, die Sanierung von Unternehmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen zu erhalten. Zentrales Instrument sollte demnach das sog. Insolvenzplanverfahren sein, ein in der Insolvenzordnung geregeltes Verfahren um einen Ausgleich zwischen verschiedenenen Gläubigergruppen herzustellen. Das Verfahren war kompliziert, schwerfällig und in der Praxis nicht akzeptiert: bis 2010 wurden nur ca. 1 bis 2 Prozent aller Insolvenzverfahren im sog. „Planverfahren“ abgewickelt.  

Grund dafür ist die in Deutschland nach wie vor verbreitete Meinung, dass ein Insolvenzverfahren, auch wenn es zur Sanierung dienen soll, faktisch eine „Bankrotterklärung“ des Unternehmers darstellt. Dies hat zur Folge, dass Restruktierungs- und Sanierungsmaßnahmen vielfach zu spät eingeleitet werden (können) und somit häufig auch keine Erfolgsaussicht mehr haben. Nebeneffekt dabei ist es nach wie vor, dass viele Schuldner zumindest förmlich ins Ausland flüchten (Frankreich, England), weil sie dort eine weniger „makelbehaftete“, schnellere und unkomplizierte Sanierung erwarten (sog. „Insolvenztourismus“).

Das war der Hintergrund, vor dem die Insolvenzrechtsfreform des ESUG konzipiert wurde. Die Reform soll nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem dazu dienen, dem negativen Image des Insolvenzverfahrens entgegenzuwirken und eine „neue Insolvenzkultur“ zu schaffen (BMJ Pressemitteilung vom 23.02.2011) . Demnach bestehen die Änderungen vor allem in folgenden Bereichen:

  • das „Schutzschirmverfahren“: im gewollten Ergebnis ähnlich dem amerikanischen Chapter-11-Verfahren wird dem Schuldner ermöglicht, sich in ein besonderes Insolvenzverfahren zu begeben, das bestimmt von Eigenverwaltung und Insolvenzplan möglichst frei und ohne Verfügungsbeschränkungen die Sanierung des Unternehmens ermöglichen soll. Wichtigster Vorteil ist dabei der vorübergehende, gerichtlich angeordnete Vollstreckungsschutz, um „in Ruhe“ die notwendigen Sanierungsoptionen zu überprüfen und einzuleiten.
  • die Stärkung der Gläubigerrechte durch einen vorläufigen Gläubigerausschuss bereits währen des Insolvenzeröffnugnsverfahrens.
  • Umwandlung von Gläubigerforderungen in Eigenkapital (Beteiligungsrechte) im Rahmen eines sog. „debt-equity-swaps“, auch dies als Gestaltungsmaßnahme im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens wählbar. Hier liegen steuerrechtliche Minen vergraben: Der Sanierungsgewinn bei Kapitalgesellschaften durch Forderungsverzicht wird grundsätzlich durch § 8c Abs. 1a KStG geregelt. Ob dieser auch für die debt-equity-swaps gelten wird, ist ungeklärt. Das ist deshalb von Bedeutung, weil nach Auffassung der europäischen Kommission diese Regelung als europarechtswidrige Beihilfe anzusehen ist.

In weiteren Beiträgen werden wir Sie über diese Themen im Detail informieren:

  • Das Insolvenzplanverfahren / Schutzschirmverfahren
  • Der vorläufige Gläubigerausschuss
  • Kapital und- Gesellschaftsrechte (dept-equaty-swap) /steuerliche Folgen