Neues zu Gesellschafterfinanzierungen in der Krise und Insolvenz


Der Gesetzgeber schafft eine neue gesetzliche Regelung für die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Finanzierungshilfen des Gesellschafters im Rahmen des § 17 EStG.

Die steuerliche Behandlung von Finanzierungshilfen, die Gesellschafter ihrer Gesellschaft zur Verfügung stellen, ist seit Jahren ein Dauerbrenner in der Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Jeder Gesellschafter kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er der Gesellschaft Finanzmittel in Form von Eigenkapital oder als Darlehen zur Verfügung stellt. Zusätzlich kann er auch Darlehen durch Dritte zur Verfügung stellen lassen und sich diesen gegenüber wiederum verbürgen oder Sicherheiten stellen.

Bis zum sog. MoMiG ( Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen), das seit 2008 gilt, waren solche Gestaltungen über Fremdfinanzierungen als Eigenkapital anzusehen und zwar im Handels-, Insolvenz- und Steuerrecht einheitlich) . Dies hatte steuerlich zur Folge, dass solche Gesellschafterleistungen wie nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung behandelt wurde, so dass sie bei Veräußerung oder Verlust der Beteiligung den Beteiligungsverlust erhöhten, der bei der Einkommensteuer des Gesellschafters angesetzt werden konnte. Voraussetzung war insofern lediglich, dass die Gesellschafterbeiträge durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren.

Durch das MoMiG wurde dieser Eigenkapitalcharakter aufgehoben. Seitdem werden Gesellschafterfremdfinanzierungen nur noch im Insolvenzrecht als nachrangige Forderungen behandelt und dort faktisch wie Eigenkapital gewertet. Damit war auch die gesetzliche Grundlage für die steuerliche Behandlung entfallen. Die Finanzverwaltung hat jedoch im Wesentlichen die vorherigen Grundsätze auch weiter angewendet. Allerdings führte die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in den Folgejahren dann in 2017 dazu, dass der BFH urteilte, dass Bürgschaftsinanspruchnahmen des Gesellschafters nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an der Gesellschaft gewertet werden konnten.

Mit der geplanten Neuregelung (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften) wird in einem neuem § 17 Abs. 2a EStG jetzt wieder eine gesetzliche Regelung für Gesellschafterleistungen eingeführt. Demnach gilt folgendes:

  • Offene oder verdeckte Einlagen zählen zu den nachträglichen Anschaffungskosten.
  • Darlehensverluste werden auch den nachträglichen Anschaffungskosten zugerechnet, wenn das Darlehen in der Krise gewährt oder stehengelassen wird und dies gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.
  • Bürgschaftsinanspruchnahmen und ähnliche Konstellationen führen zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn die Sicherheitshingabe gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

Die entscheidende Voraussetzung der „gesellschaftsrechtlichen Veranlassung“ sieht der Gesetzesgeber als erfüllt an, wenn ein fremder Dritter in der jeweiligen Krisensituation sein Darlehen nicht gewährt hätte oder ein bereits gewährtes Darlehen zurückgefordert hätte.

Insgesamt wird also im Kern eine Lage wiederhergestellt, wie sie auch bis 2008 gesetzlich geregelt war. Eigen- und Fremdkapital werden steuerlich wieder gleichgestellt.

Die vorstehende Neuregelung gilt grundsätzlich bereits seit dem 31.07.2019. Auf Antrag kann diese aber sogar rückwirkend angewendet werden. Allerdings sollten Steuerpflichtige prüfen lassen, ob nicht ggf. eine Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalforderungen im Rahmen von § 20 EStG erfolgen kann, die unter Umständen steuerlich günstiger ist.

Angesichts der komplexen Rechtslage sollten Steuerpflichtige in diesem Themenbereich vor entsprechenden Gestaltungen immer entsprechenden Rat einholen.

Elektronische Kassen können später nachgerüstet werden


668655_web_R_B_by_Tim Reckmann_pixelio.de Das Bundesfinanzministerium hat die Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassensysteme verlängert (BMF-Schreiben vom 06.11.2019).

Nunmehr müssen solche Kassensysteme oder Registrierkassen, die noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, erst bis zum 30.09.2020  nachgerüstet werden (§ 146a AO). Bisher war diese Nachrüstung schon bis zum 31.12.2019 vorzunehmen. Das BMW weist zwar daraufhin, dass weiterhin die technischen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen sind, allerdings werden spätere Nachrüstungen bis zum 30.09.2019 nicht beanstandet.

Aufschub gibt es auch bei der Meldung solcher System, die an das Finanzamt erfolgen muss (§ 146a Abs. 4 AO). Demnach kann von der Meldung abgesehen werden, bis die Finanzverwaltung hierzu eine technische Übermittlungsmöglichkeit in Form einer Online-Meldung geschaffen hat.

Das BMF-Schreiben kann auch auf der Website des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden. 

 

 

Senkung des Zinssatzes für Zinsen auf Steuernachzahlungen gefordert (Bundestag)


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Die FDP-Fraktion hat einen Gesetzesantrag im Bundestag eingebracht. Darin fordert die Partei eine Senkung der Nachzahlungszinsen sowie für die Zukunft des Festlegung eines Referenzzinssatzes, der letztlich einen flexiblen Zinssatz in abhängigkeit vom allgemeinen Zinsniveau ermöglicht. (BT-Drucks. 19/2579

Der BFH hatte vor kurzem in einem Beschluss erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes  von 6% geäußert, da dieser nicht der „wirtschaftlichen Realität entspräche.

Nach Auffassung der FDP macht der BFH-Beschluss deutlich, „dass der seit 50 Jahren bestehende Zinssatz von sechs Prozent im Jahr in Zeiten von langandauernden Niedrigzinsen unverhältnismäßig und eine ungerechte Behandlung der Steuerzahler“ sei. Folglich sei eine Senkung des Zinssatzes geboten. Zudem wird verlangt, den Zinssatz zukünftig an einen Referenzzinssatz zu koppeln (ähnlich wie es z.B. bei Verzugszinsen der Fall ist), so dass ein variables Zinsniveau in Abhängigkeit von Marktgegebenheiten erzielt wird.

Weiterhin strebt die Fraktion mit ihrem Gesetzesantrag auch noch eine Abschaffung der Ungleichbehandlung von erhaltenen und gezahlten Zinsen auf Steuer an. Zinsen auf Steuernachzahlung sind nach gegenwärtigem Recht nicht steuerliche abziehbar (jedenfalls im privaten Bereich), erhalten Zinsen auf Erstattungen sind allerdings in jedem Fall steuerpflichtig Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hier möchte die Partei eine Gleichbehandlung erreichen.

Quellehib – heute im bundestag Nr. 388 (il)

Verfahrensrecht | Anwendungserlass zur Kassen-Nachschau (BMF) – NWB Datenbank


cash-coins-money-259165Das BMF hat den Anwendungserlass zu § 146b AO veröffentlicht ( :054).

Hintergrund: Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. (BGBl. S. 3152) ist § 146b AO – neu – eingefügt worden. Dieser regelt die sog. „unangekündigte Kassennachschau“, die seitens der Finanzämter seit dem 01.01.2018 durchgeführt werden darf.

Der AEAO zu § 146b, also die verwaltungsinternen Anweisung, die das Finanzamt im Rahmen der  Kassen-Nachschau zu beachten hat, wurde wie folgt gefasst:

  1. Die Kassen-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung. Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel). Der Amtsträger kann u.a. zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. „Kassensturz“ verlangen, da die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen jedweder Form darstellt (vgl. , BStBl 1990 II S. 109; v.  – VIII R 109/70, BStBl 1976 II S. 210; v.  – I R 216/72, BStBl 1975 II S. 96; v.  – IV R 57/67, BStBl 1970 II S. 125). Ob ein Kassensturz verlangt wird, ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen sind.
  2. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung i.S.d. § 193 AO. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht. Wird eine andere Finanzbehörde mit einer Kassen-Nachschau beauftragt, findet § 195 Satz 2 AO sinngemäß Anwendung. Die Kassen-Nachschau wird nicht angekündigt.
  3. Im Rahmen der Kassen-Nachschau dürfen Amtsträger während der üblichen Geschäftsund Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten. Dies schließt auch Fahrzeuge ein, die land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder beruflich vom Steuerpflichtigen genutzt werden. Die Grundstücke, Räume oder Fahrzeuge müssen nicht im Eigentum der land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder beruflich tätigen Steuerpflichtigen stehen. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Kassen-Nachschau nicht. Das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist noch keine Durchsuchung. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.
  4. Sobald der Amtsträger der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, den Steuerpflichtigen auffordert, das elektronische Aufzeichnungssystem zugänglich zu machen oder Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Führung des elektronischen Aufzeichnungssystems erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen, Einsichtnahme in die digitalen Daten oder deren Übermittlung über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangt oder den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu erteilen, hat er sich auszuweisen. Ist der Steuerpflichtige selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 34 AO) nicht anwesend, aber Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen, hat der Amtsträger sich gegenüber diesen Personen auszuweisen und sie zur Mitwirkung bei der Kassen-Nachschau aufzufordern. Diese Personen haben dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind (§ 35 AO). Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt z.B. auch für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung erfolgen.
  5. Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann (z.B. mündlich mit Vorzeigen des Ausweises). Nachdem der Amtsträger sich ausgewiesen hat, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung im Rahmen der Kassen-Nachschau verpflichtet. Das Datenzugriffsrecht ergibt sich bei der Kassen- Nachschau aus § 146b Abs. 2 Satz 2 AO. Der Steuerpflichtige hat nach § 146b Abs. 2 AO ab dem  auf Verlangen des Amtsträgers für einen vom Amtsträger bestimmten Zeitraum Einsichtnahme in seine (digitalen) Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen zu gewähren. Der Amtsträger kann in diesen Fällen auch schon vor dem  verlangen, dass die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Nach dem sind die digitalen Aufzeichnungen über die digitale Schnittstelle oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Sofern eine digitale Schnittstelle vor dem vorhanden ist, kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen eine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle erfolgen. Auf Anforderung des Amtsträgers sind die Verfahrensdokumentation zum eingesetzten Aufzeichnungssystem einschließlich der Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vorzulegen, d.h. es sind Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen und Datenerfassungsprotokolle über durchgeführte Programmänderungen vorzulegen. Darüber hinaus sind Auskünfte zu erteilen. Bei Nichtanwesenheit des Steuerpflichtigen gelten die dargestellten Mitwirkungspflichten für Personen i.S.d. Nr. 4 Satz 2 des AEAO zu § 146b entsprechend.
  6. Zu Dokumentationszwecken ist der Amtsträger berechtigt, Unterlagen und Belege zu scannen oder zu fotografieren. Sofern ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder nach dem  der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung besteht, kann der Amtsträger nach § 146b Abs. 3 AO ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Die Entscheidung zum Übergang zu einer Außenprüfung ist eine Ermessensentscheidung. Anlass zur Beanstandung kann beispielsweise auch bestehen, wenn Dokumentationsunterlagen wie aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung oder Protokolle nachträglicher Programmänderungen nicht vorgelegt werden können. Der Übergang zu einer Außenprüfung ist regelmäßig geboten, wenn die sofortige Sachverhaltsaufklärung zweckmäßig erscheint und wenn anschließend auch die gesetzlichen Folgen der Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen. Der Beginn einer Außenprüfung nach erfolgter Kassen-Nachschau ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. Der Übergang zur Außenprüfung ist dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Nach § 146b Abs. 3 Satz 2 AO ist der Steuerpflichtige auf diesen Übergang schriftlich hinzuweisen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen sowie den sachlichen und zeitlichen Umfang von Außenprüfungen. Bei einem sofortigen Übergang zur Außenprüfung ersetzt der schriftliche Übergangshinweis die Prüfungsanordnung. Für die Bekanntgabe des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Vorschriften für die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung entsprechend. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bei Durchführung der Kassen-Nachschau nicht anwesend ist.
  7. Da die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung i.S.d. §§ 193 ff. AO darstellt, finden insbesondere § 147 Abs. 6, §§ 201 und 202 AO keine Anwendung. Ein Prüfungsbericht ist nicht zu fertigen. Sollen aufgrund der Kassen-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).
  8. Der Beginn der Kassen-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO nicht. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO findet keine Anwendung. Soweit eine Steuer nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist, muss dieser nach Durchführung der Kassen-Nachschau nicht aufgehoben werden. Im Anschluss an eine Kassen-Nachschau ist ein Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) nicht zulässig.
  9. Im Rahmen der Kassen-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können nach § 347 AO mit dem Einspruch angefochten werden. Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der Kassen-Nachschau, es sei denn die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO). Mit Beendigung der Kassen-Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Kassen-Nachschau unzulässig; insoweit kommt lediglich eine Fortsetzungs-Feststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) in Betracht. Wurden die Ergebnisse der Kassen-Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen. Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Außenprüfungsanordnung entsprechend (vgl.AEAO zu § 196).

QUELLE: BMF Bundesministerium der Finanzen

BFH: Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters


Der BFH hat seine strikte Haltung zur Geschäftsführerhaftung durch ein Urteil vom 27.09.2017  erneut bestätigt. Demnach ist der Geschäftsführer auch bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters verpflichtet, die fälligen Steuerbeträge aus Mitteln der insolventen GmbH zu bezahlen. Hier die Leitsätze des Gerichtes:

1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.

2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag vorrangig ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden. 

BFH, Urteil vom 26.9.2017 – VII R 40/16

Diese Haltung ist für die Praktiker kaum nachvollziehbar, weil sie den Geschäftsführer regelmäßig dazu bringt, sich in andere Haftungsfallen zu begeben, nämlich aus Verletzung der Pflicht zur Erhaltung der Insolvenzmasse (Massesicherungspflicht gem. § 15a InsO) und des Verbots unerlaubter Zahlungen i.S.v. § 64 GmbHG. Der BFH vertritt konsequent die Auffwegen Insolvenz geschlossenassung, dass die Pflicht zur Steuerzahlung allen anderen Pflichten vorgeht. Tatsächlich bringt diese Haltung keinen erkennbaren Nutzen für den Fiskus: Wenn solche Steuerforderungen nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beglichen werden, werden sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar und müssen durch den Fiskus an die Insolvenzmasse zurückgezahlt werden.  Solche Verfahren werden regelmäßig auch eröffnet, weil der Anfechtungsanspruch gegenüber dem Finanzamt die Kosten des Verfahren in der Regel abdeckt. Für den Fiskus also ein Nullsummenspiel, für den Geschäftsführer eine unnötige Haftungsverschärfung.

BVerfG: Verlustuntergang nach § 8c KStG teilweise verfassungwidrig


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2017 entschieden, dass der in § 8c Abs. 1 S.5 KStG geregelte Verlustuntergang verfassungswidrig ist, soweit er Anteilsübertragungen von 25% bis 50% betrifft. 447352_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.de

Hintergrund: Die Vorschrift in § 8c KStG regelt u.a., dass bei Anteilsübertragungen von 25% bis 50% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft anteilig auch bestehende Verlustvorträge untergehen. Begründet wurde diese Regelung damit, dass die neuen Gesellschafter die Verlust wirtschaftlich nicht getragen hätten und somit dadurch auch nicht begünstigt werden sollten. Die Gesellschaft verliere zumindest teilweise ihre Identität. Die Gesellschaft nach Anteilsübertragung sei nicht mehr identisch mit derjenigen zuvor. Faktisch war Anlass für diese Regelung die Einschränkung des sog. Mantelkaufs zum Zwecke der Verlustnutzung.

Das Gericht hat zwar zugestanden, dass es grundsätzlich ein legitimer Gesetzeszweck sei, Regelungen zur Verhinderung von Mißbrauchsgestaltungen, wie z.B. dem Mantelkauf zu treffen. Die konkrete Regelung sei aber deshalb verfassungswidrig, weil sie mit allzu grobem Raster einen Mißbrauch allein an Beteiligungsquoten festmache.

Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum 31.12.2018 rückwirkend zum 1.1.2008 eine Neuregelung zu treffen.

Ausblick: Der jetzige Beschluss betrifft  nur Anteilsübertragungen zwischen 25% und 50%. Allerdings ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 31/11) noch Verfahren anhängig, bei dem es um Übertragungsquoten von mehr als 50% und demnach den vollständigen Verlustuntergang geht. Dieses Verfahren wurde in Erwartung der Entscheidung des BVerfG bislang ausgesetzt, dürfte jetzt aber fortgeführt werden.

FG Köln: Geschäftsführerhaftung im Insolvenzverfahren der GmbH


clause-684509_640Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner sind Einwendungen gegen die Höhe der seiner Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Steuerschulden nach § 166 AO abgeschnitten, wenn er im Insolvenzverfahren der Feststellung der entsprechenden Forderungen nicht widersprochen hat (FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 – 10 K 3671/14; Revision anhängig).
Sachverhalt: Der Kläger war  Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Im Zuge einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre wurde festgestellt, dass einige bislang in den Bilanzen ausgewiesenen Verbindlichkeiten der GmbH nicht mehr passiviert werden dürften. Hieraus ergaben sich Körperschaftsteuerforderungen. Die Sache ging vors Finanzgericht. Während des laufenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Die Steuerforderungen des FA wurden zur Insolvenztabelle festgestellt. Der finanzgerichtliche Rechtsstreit wurde von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ein eigener Widerspruch des Klägers als Geschäftsführer der GmbH gegen die Steuerforderungen des FA wurde im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht erhoben. Da die Steuerforderungen in der Insolvenzmasse der GmbH nicht zu realisieren waren, wurde der Kläger  für die Steuerrückstände der GmbH in Haftung genommen.

Der Kläger machte im Haftungsverfahren geltend, dass gegen die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Körperschaftsteuerfestsetzung für 2010 seinerzeit Klage erhoben worden sei. Aus nicht erklärlichen Gründen habe der Insolvenzverwalter seine ursprünglichen Einwendungen gegen die festgesetzten Steuerschulden jedoch zurückgenommen, ohne dass sich der Kläger hiergegen habe zur Wehr setzen können. Als Vertreter der GmbH sei er im Insolvenzverfahren seiner ursprünglichen Verfügungsmöglichkeiten beraubt gewesen.

Diese Sichtweise teilte das Gericht nicht und führte dazu aus:
„Das FA hat die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers nach § 69 Satz 1 AO auf erster Stufe zu Recht als in seiner Person erfüllt angesehen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt die Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH unberührt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das FA gehindert, einen Steuerbescheid wirksam zu erlassen. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle stellt in diesem Fall das insolvenzrechtliche Äquivalent zur Steuerfestsetzung durch Verwaltungsakt dar.
Im Streitfall hatte das FA sämtliche Forderungen, für die es den Kläger nachfolgend in Haftung genommen hat, zur Insolvenztabelle angemeldet. Nachdem der Insolvenzverwalter seinen gegen diese Forderungen zunächst erhobenen Widerspruch im Laufe des Insolvenzverfahrens zurückgezogen hatte, wurden diese widerspruchslos festgestellt und in die Tabelle eingetragen.
Der Kläger als Geschäftsführer der GmbH hatte nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 184 InsO daneben ein eigenes Widerspruchsrecht, hat den Steuerforderungen jedoch nicht widersprochen. Damit sind ihm etwaige Einwendungen gegen die Steuerforderungen im Haftungsverfahren nunmehr nach § 166 AO abgeschnitten.
Der Kläger war unstreitig zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestellt und als solcher gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG deren gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 34 Abs. 1 AO. Als Geschäftsführer hatte er die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen und daher insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm für die GmbH verwalteten Mitteln gezahlt werden.“
Hinweise:
Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, ob dem Haftungsschuldner Einwendungen gegen die Höhe der seiner Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Steuerschulden nach § 166 AO abgeschnitten sind, weil er im Insolvenzverfahren der Feststellung der entsprechenden Forderungen als Geschäftsführer des Steuerschuldners nicht widersprochen hat, bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Das Az. der Revision lautet XI R 9/17.

Ungeachtet dessen ist jedem Geschäftsführer im Insolvenzverfahren der GmbH anzuraten, die Mitwirkung auch im Hinblick auf die Prüfung der Insolvenzforderungen ernst zu nehmen und sich hierzu auch ggf. Rat zu holen. Bei entsprechender Beratung im Vorfeld des Haftungsbescheides wäre möglicherweise das Risiko der Haftung für die Körperschaftsteuer bereits erkennbar gewesen. 

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln verfügbar.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 – 10 K 3671/14 / NWB-Datenbank

Steuererklärungen 2016 werden beim Finanzamt erst ab März 2017 bearbeitet


Erst ab Mitte März können die Steuererklärungen für das zurückliegende Jahr in den Finanzämtern bearbeitet werden. Hierauf weist das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern aktuell hin.

Hierzu führt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weiter aus:

Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben noch bis Ende Februar Zeit, ihre Daten elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln.
Auch die bundeseinheitliche Software zur Berechnung der Steuern wird den Ländern voraussichtlich erst im Laufe des Februars zur Verfügung gestellt.
Daher können die Finanzämter erst ab Mitte März dieses Jahres mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2016 beginnen.
Quelle: FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 12.01.2017 (il) / NWB-Datenbank

Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2016


Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder erläutern, dass die aufgezählten Jahressteuererklärungen für 2016 grundsätzlich bis zum 31.05.2017 abzugeben sind. Zugleich wird für Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, wie in den Vorjahren allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 gewährt (Gleich lautende Erlasse vom 02.01.2017 – S 0320/54).

Was ändert sich 2017?


Mit Beginn des Jahres 2017 gibt es wieder eine Vielzahl von  Änderungen und Neuregelungen. In aller „Kürze“ hat der BVMW Bundesverband Mittelständische Wirtschaft diese zusammengestellt. Wir geben diese nachstehend wieder:

Altenförderung: Der Beitrag der Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung entfällt für Beschäftigte, die nach der Regelaltersgrenze weiter arbeiten und versicherungsfrei sind.

Altersvorsorge: Vorsorgeaufwendungen für das Alter können steuerlich besser geltend gemacht werden. Dazu gehören etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu den Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt ein Höchstbetrag von 23.362 Euro. Maximal können 84 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.

Beitragsbemessungsgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der auf Arbeitsentgelt oder Rente Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung im Westen auf 6.350 Euro monatlich und im Osten auf 5.700 Euro. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro jährlich. Die Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde auf Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis 57.600 Euro ausgeweitet.

Betriebliche Altersvorsorge: Mit der höheren Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erhöht sich der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Der geförderte Höchstbetrag beträgt 3.048 Euro pro Jahr.

EEG-Umlage: Die Ökostrom-Umlage steigt auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde.

Einkommensteuer: Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs wurden ausgeweitet, sodass einige Steuersätze erst bei höheren Einkommen greifen. Damit wird die Mehrbelastung aus der „kalten Progression“ gemildert. Der Steuersatz fängt mit 14 Prozent an, bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 8.821 Euro (für Ledige) und steigt dann mit dem Einkommen allmählich an bis auf 42 Prozent ab 54.058 Euro.

Elektronische Kassen: Es dürfen nur noch Registrierkassen und PC-Kassensysteme eingesetzt werden, die alle Umsätze aufzeichnen und für mindestens zehn Jahre speichern können. Bußgelder bis 5.000 Euro sind zunächst möglich, die bis 2020 auf 25.000 Euro ansteigen können. Falls der „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 13. Juli 2016 beschlossen wird, müssen Unternehmen ab Januar 2020 sicherstellen, dass ihre elektronischen Kassen manipulationssicher sind.

Flexi-Rente: Ältere Arbeitnehmer bekommen durch die neue Flexi-Rente mehr Möglichkeiten für einen flexiblen Übergang in die Rente. Künftig soll es für den Hinzuverdienst eine Obergrenze von 6.300 Euro im Jahr geben. Von Hinzuverdiensten, die darüber liegen, werden 40 Prozent von der Rente abgezogen.

Garantiezins: Für klassische Lebensversicherungen gilt ein niedrigerer Garantiezins von 0,9 Prozent. Für Bestandskunden ändert sich nichts. Sie erhalten die garantierten Leistungen ihres bestehenden Vertrages.

Gesetz zum „Bürokratieabbau 2.0“: Das im Herbst 2016 verabschiedete zweite Bürokratieabbaugesetz soll vor allem auf die Entlastung der mittelständischen Wirtschaft abzielen. Die Entlastungen werden auf einen Umfang von 360 Millionen Euro geschätzt. Es besteht aus drei Komponenten: 1.) Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 200 Euro; 2.) Wegfall der Aufbewahrungspflicht der Lieferscheine; 3.) Die Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen wird von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben. Die monatliche Abgabe wird erst bei einem Betrag von über 5.000 fällig.

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf 8.820 Euro. Davon profitieren alle Steuerzahler, da der Fiskus erst bei Einkommen über dem Grundfreibetrag Steuern abzieht. Steuern werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.820 Euro im Jahr fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 17.640 Euro.

Hartz-IV-Sätze: Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 409 Euro pro Monat, für Paare 736 Euro, die Grundsicherung für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren liegt bei 291 Euro. Der Regelsatz für Kinder bis zu sechs Jahren beträgt 237 Euro im Monat. Jugendliche bis 18 Jahre erhalten 311 Euro.

Insolvenzgeldumlage: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt von bisher 0,12 auf 0,09 Prozent. Insolvenzgeld ist an Arbeitnehmer zu zahlen, die für die letzten drei Monate vor einer Insolvenz noch Arbeitsentgelt beanspruchen können.

Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag für zusammenveranlagte Ehegatten mit einem Kind beträgt 7.356 Euro. Für Eltern bleibt dieser Betrag pro Kind und Jahr steuerfrei.

Kindergeld: Das Kindergeld steigt um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es monatlich je 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro. Ab dem vierten Kind und für alle weiteren Kinder gibt es jeweils 223 Euro.

Kinderzuschlag: Für Geringverdiener steigt der Kinderzuschlag um 10 Euro auf 170 Euro je Monat.

Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz sinkt von 5,2 auf 4,8 Prozent.

Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde. Minijobber auf 450 Euro-Basis können nur noch höchstens 50 Stunden und 54 Minuten im Monat arbeiten, statt wie bislang 52 Stunden.

Mutterschutz: Bei Geburt eines behinderten Kindes steigt die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen. Eine Schwangere darf zwischen 20 und 22 Uhr tätig sein, sofern sie eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegt.

Neurentner: Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich der steuerpflichtige Rentenanteil von 72 auf 74 Prozent. Somit blieben nur noch 26 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2017 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil erhalten.

Pflegeversicherung – Anspruch: Eingeführt wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der sich nach dem Grad der Selbstständigkeit des Betroffenen richtet und nicht mehr nach dem Zeitaufwand für die Hilfe. Demenzkranken wird Anspruch auf die gleichen Leistungen eingeräumt wie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Die drei Pflegestufen werden auf fünf Pflegegrade ausgeweitet. Menschen, die ein Familienmitglied pflegen, werden bei Sozialbeiträgen bessergestellt.

Pflegeversicherung – Beitrag: Der Beitragssatz steigt auf 2,55 Prozent.

Rürup-Rente: Ein Teil der Beiträge kann als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der steuerliche Höchstbetrag steigt auf 23.362 Euro und der prozentuale Anteil, den das Finanzamt von den eingezahlten Beiträgen berücksichtigt, auf 84 Prozent. Maximal sind 19.624 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig.

Sachbezugswerte werden angepasst: Die Monatswerte für die Verpflegung steigen auf 241 Euro. Damit sind ab dem Jahreswechsel für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen: Frühstück 51 Euro monatlich/1,70 Euro kalendertäglich; Mittagessen 95 Euro monatlich/3,17 Euro kalendertäglich; Abendessen 95 Euro monatlich/3,17 Euro kalendertäglich. Die Werte für Sachbezüge erhöhen sich nur für die Verpflegung – der Wert für Unterkunft oder Miete bleibt unverändert bei 223 Euro.

Schwerbehindertenrecht: Der Schwellenwert für die Freistellung einer ehrenamtlichen Vertrauensperson sinkt von 200 auf 100 Beschäftigte. Die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam.

Spendenbescheinigung: Spenden an kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Organisationen können steuerlich geltend gemacht werden. Für Spenden, die ab 1. Januar 2017 gezahlt werden, braucht der Nachweis nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Die Bescheinigungen müssten dem Finanzamt nur noch auf Anforderung vorgelegt werden und sind ein Jahr aufzubewahren.

Steuererklärung: Wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug ein Freibetrag berücksichtigt, besteht grundsätzlich die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben – es sei denn, der Steuerzahler hat nur geringe Einkünfte. Beträgt der Arbeitslohn maximal 11.200 Euro, muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Umzugspauschale: Der Pauschbetrag für Umzüge, die bis Ende Januar 2017 abgeschlossen werden, beträgt für Ledige 746 und für Verheiratete 1.493 Euro – für spätere Umzüge 764 und 1.528 Euro. Für jede weitere im Haushalt lebende Person steigt die Pauschale zum Februar auf 337 Euro.

Unterhalt: Unterhaltskosten für einen Dritten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden – maximal abziehbar sind 8.820 Euro, 168 Euro mehr als 2016.

Unterhaltsvorschuss: Der Unterhaltsvorschuss wird ausgeweitet, die Begrenzung der Bezugsdauer auf sechs Jahre abgeschafft. Die Altersgrenze erhöht sich von 12 auf 18 Jahre.

Weiterbildungsförderung in Kleinstunternehmen: Bei einer Weiterbildungsförderung von Beschäftigten durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten die Kofinanzierung durch den Arbeitgeber.

Zeitarbeit: Gleicher Lohn nach neun Monaten und maximal 18 Monate in einem Unternehmen (ab 01.04.2017). Der Verleiher darf denselben Arbeitnehmer nicht mehr länger als 18 Monate demselben Unternehmen überlassen. Danach muss dieser Arbeitnehmer entweder woanders arbeiten oder von der Firma, für die er bisher tätig war, übernommen werden. Leiharbeitnehmer sollen spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten erhalten. Ausnahmen sind möglich, wenn die Tarifpartner abweichende Vereinbarungen treffen.

Zusätzlicher Feiertag: Anlässlich des Luther-Jahres ist der 31.10.2017 in ganz Deutschland ein Feiertag.

Quellen: BVMW Bundesverband Mittelständische Wirtschaft, Bundesnetzagentur, Bundesregierung, dpa, Steuerzahlerbund, Verbraucherzentrale