Neues zu Gesellschafterfinanzierungen in der Krise und Insolvenz


Der Gesetzgeber schafft eine neue gesetzliche Regelung für die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Finanzierungshilfen des Gesellschafters im Rahmen des § 17 EStG.

Die steuerliche Behandlung von Finanzierungshilfen, die Gesellschafter ihrer Gesellschaft zur Verfügung stellen, ist seit Jahren ein Dauerbrenner in der Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Jeder Gesellschafter kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er der Gesellschaft Finanzmittel in Form von Eigenkapital oder als Darlehen zur Verfügung stellt. Zusätzlich kann er auch Darlehen durch Dritte zur Verfügung stellen lassen und sich diesen gegenüber wiederum verbürgen oder Sicherheiten stellen.

Bis zum sog. MoMiG ( Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen), das seit 2008 gilt, waren solche Gestaltungen über Fremdfinanzierungen als Eigenkapital anzusehen und zwar im Handels-, Insolvenz- und Steuerrecht einheitlich) . Dies hatte steuerlich zur Folge, dass solche Gesellschafterleistungen wie nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung behandelt wurde, so dass sie bei Veräußerung oder Verlust der Beteiligung den Beteiligungsverlust erhöhten, der bei der Einkommensteuer des Gesellschafters angesetzt werden konnte. Voraussetzung war insofern lediglich, dass die Gesellschafterbeiträge durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren.

Durch das MoMiG wurde dieser Eigenkapitalcharakter aufgehoben. Seitdem werden Gesellschafterfremdfinanzierungen nur noch im Insolvenzrecht als nachrangige Forderungen behandelt und dort faktisch wie Eigenkapital gewertet. Damit war auch die gesetzliche Grundlage für die steuerliche Behandlung entfallen. Die Finanzverwaltung hat jedoch im Wesentlichen die vorherigen Grundsätze auch weiter angewendet. Allerdings führte die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in den Folgejahren dann in 2017 dazu, dass der BFH urteilte, dass Bürgschaftsinanspruchnahmen des Gesellschafters nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an der Gesellschaft gewertet werden konnten.

Mit der geplanten Neuregelung (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften) wird in einem neuem § 17 Abs. 2a EStG jetzt wieder eine gesetzliche Regelung für Gesellschafterleistungen eingeführt. Demnach gilt folgendes:

  • Offene oder verdeckte Einlagen zählen zu den nachträglichen Anschaffungskosten.
  • Darlehensverluste werden auch den nachträglichen Anschaffungskosten zugerechnet, wenn das Darlehen in der Krise gewährt oder stehengelassen wird und dies gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.
  • Bürgschaftsinanspruchnahmen und ähnliche Konstellationen führen zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn die Sicherheitshingabe gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

Die entscheidende Voraussetzung der „gesellschaftsrechtlichen Veranlassung“ sieht der Gesetzesgeber als erfüllt an, wenn ein fremder Dritter in der jeweiligen Krisensituation sein Darlehen nicht gewährt hätte oder ein bereits gewährtes Darlehen zurückgefordert hätte.

Insgesamt wird also im Kern eine Lage wiederhergestellt, wie sie auch bis 2008 gesetzlich geregelt war. Eigen- und Fremdkapital werden steuerlich wieder gleichgestellt.

Die vorstehende Neuregelung gilt grundsätzlich bereits seit dem 31.07.2019. Auf Antrag kann diese aber sogar rückwirkend angewendet werden. Allerdings sollten Steuerpflichtige prüfen lassen, ob nicht ggf. eine Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalforderungen im Rahmen von § 20 EStG erfolgen kann, die unter Umständen steuerlich günstiger ist.

Angesichts der komplexen Rechtslage sollten Steuerpflichtige in diesem Themenbereich vor entsprechenden Gestaltungen immer entsprechenden Rat einholen.

Umsatzsteuer ist nur dann Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO, wenn das Entgelt durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmt wurde


Das FG München hat in seiner Entscheidung vom 27.02.2019 – 3 K 415/18 eine wichtige Klarstellung zum Umfang der steuerlichen Masseverbindlichkeiten aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren vorgenommen.

Das Gericht führt dazu in den amtlichen Leitsätzen aus:

1. Masseverbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.

2. Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, kommt es deshalb für die Frage, ob umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten begründet wurden, nicht darauf an, ob der vorläufige Insolvenzverwalter der Entgeltvereinnahmung durch den Schuldner zugestimmt hat (auch konkludent, indem er ihr nicht ausdrücklich widersprochen hat).

Wie geht es weiter mit der Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns?


Insolvenz, Überschuldung, Fortführungsprognose, Fortbestehensprognose, Insolvenzberatung, Hartmut Befeldt, Steuerberater Lippstadt

Bereits im Frühjahr 2017 hat der Gesetzgeber quasi im Eilverfahren den neuen § 3a EStG erlassen und damit sehr zügig darauf reagiert, dass der BFH die bisherige Verwaltungsanweisung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen – den sog. Sanierungserlass – für verfassungswidrig erklärt hatte. Allerdings tritt die neue gesetzliche Regelung erst dann in Kraft, wenn die EU-Kommission ihre Zustimmung erteilt hat, weil es sich europarechtlich um eine genehmigungspflichtige Beihilfeleistung handelt. Diese Zustimmung lässt aber auf sich warten. In der Zwischenzeit sind viele Unternehmenssanierungen von großen steuerlichen Unsicherheiten bedroht, wenn sie nicht sogar daran scheitern.

Die Bundesregierung hat sich jetzt zum Stand des Genehmigungsverfahrens  hinsichtlich des neu  eingeführten § 3a EStG  geäußert.

Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus:

  • Das beihilferechtliche Notifizierungsverfahren zu § 3a EStG wurde zeitnah bei der EU-Kommission eingeleitet. Wegen wiederholter Nachfragen der EU-Kommission an die Bundesregierung zum Regelungsgehalt der Vorschrift konnte die beihilferechtliche Überprüfung noch nicht abgeschlossen werden.
  • Die Zwei-Monats-Frist im Notifizierungsverfahren ist noch nicht angelaufen. Sie beginnt erst, wenn die Kommission alle Informationen erhalten hat, die nach ihrer Ansicht für die Notifizierung erforderlich sind.

Quelle: Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom  auf die Frage des Abgeordneten Christoph Meyer (FDP), BT-Drucks. 19/1126 S. 41 (il)

FG Thüringen|Einspruchsbefugnis nur für Insolvenzverwalter der GmbH


In einer aktuellen Entscheidung hat sich das FG Thüringen zur Frage der Einspruchsbefugnis im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH geäußert. Konkret ging es um Steuerfestsetzungen, die gegen die Insolvenzmasse über Körperschaftsteuer  ergingen, somit zu Masseverbindlichkeiten führten.

Das Gericht stellte dabei ausdrücklich fest, dass der Liquidator der GmbH nicht zur Einlegung eines Einspruches befugt war, seine Erklärung folglich unwirksam war. Diese Unwirksamkeit konnte nach Auffassung des Gerichtes nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr nachträglich geheilt werden.

Hier die Leitsätze des Gerichtes:

1. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche, wie z.B. die als Masseverbindlichkeit zu qualifizierende Körperschaftsteuer für eine GmbH als Insolvenzschuldnerin, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. BFH, Urteil v. 16.4.2015, III R 21/11).

2. Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH ist nur der Insolvenzverwalter, nicht aber die GmbH als Insolvenzschuldnerin, zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen den Insolvenzzeitraum betreffenden Körperschaftsteuerbescheid befugt.

3. Ein während des Insolvenzverfahrens vom Liquidator der GmbH als Insolvenzschuldnerin eingelegter, nicht vom Insolvenzverwalter genehmigter und damit unwirksamer Einspruch gegen einen Körperschaftsteuerbescheid kann nicht nach Einstellung des Insolvenzverfahrens nachträglich und rückwirkend vom Liquidator als dem nunmehrigen Vertreter der GmbH mit der Folge genehmigt werden, dass der Einspruch nunmehr nachträglich als fristgerecht und wirksam zu behandeln wäre. (Leitsätze des Gerichts)

FG Thüringen, Urteil vom 26.07.2017 – 4 K 459/15,

Barley will Insolvenzrecht fortentwickeln


Foto: Katarina Barley, über dts Berlin (dts) – Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) hat eine Reform des Insolvenzrechts angekündigt. „Durch eine frühzeitige Einleitung von Sanierungsmaßnahmen erhalten Unternehmensleiter oft größere Gestaltungsmöglichkeiten“, sagte Barley dem „Handelsblatt“. Sie werde den deutschen Rechtsrahmen im Lichte europäischer Vorgaben aus der geplanten EU-Restrukturierungsrichtlinie fortentwickeln. „Zu einer guten Unternehmensführung gehört auch eine ehrliche […]

über Barley will Insolvenzrecht fortentwickeln — HASEPOST Online Zeitung für Osnabrück

FG Münster | keine Haftung für Steuerzahlungen im vorläufigen Insolvenzverfahren


447352_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deIn einem Beschluss über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides hat das FG Münster jetzt (vorläufig) den Klägern Recht gegeben (FG Münster, Beschluss vom 03.04.2017 – 7 V 492/17 U). Diese waren Geschäftsführer einer GmbH und hatten  die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH in Eigenverwaltung beantragt. Das Gericht hatte darauf die vorläufige Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung angeordnet und alle Zahlungen der Geschäftsführer für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern von der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters  abhängig gemacht.

Der Sachwalter teilte daraufhin den Geschäftsführern schriftlich mit, dass er der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern im vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung widerspreche. Tatsächlich zahlte die Geschäftsführung dann auch keine Umsaztsteuerbeträge, die im vorläufigen Insolvenzverfahren fällig geworden waren. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens  erließ  das zuständige Finanzamt einen  Haftungsbescheid gegen die Geschäftsführer und verlangte von ihnen als Haftungsschuldner die Zahlung der rückständigen Umsatzsteuerbeträge.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte der Geschäftsführer gegen das Finanzamt und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides. Diesem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das FG Münster mit dem o.g. Beschluss stattgegeben. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht somit noch aus.

Dazu führte das Gericht sinngemäß aus:

Die Geschäftsführer der GmbH waren zwar nach den steuerlichen Regelungen verpflichtet, die Umsatzsteuerbeträge bei Fälligkeit aus dem GmbH-Vermögen zu bezahlen, ggf. auch nur quotal, soweit bei Gleichbehandlung aller Gläubiger das Geld reicht. Die Nichtzahlung war also eine steuerliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich auch eine Haftung begründen kann. Dies gelte nach Rechtssprechung des BFH auch im vorläufigen Insolvenzverfahren.

Allerdings haben sie ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt, denn aufgrund der Anordnung des Gerichtes durften die Geschäftsführer ohne Zustimmung des Sachwalters keine Steuerbeträge entrichten. Das Befolgen dieser Anordnung könne aber kein vorwerfbares grobes Verschulden der Geschäftsführer begründen, das zur HAftung führe.

ANMERKUNG: Es ist streitig, ob das Insolvenzgericht überhaupt berechtigt ist, solche selektiven Zustimmungvorbehalte wie vorliegend anzuordnen. Die Insolvenzgerichte sehen dies unterschiedlich (bejahend z.B. AG Heilbronn 23.3.2016 – 12 IN 149/16; verneinend z.B. AG Hannover 8.8.2015 – 909 IN 264/15). Das Finanzgericht sah die Frage der Zulässigkeit des Zustimmungsvorbehaltes aber als nicht relevant für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer an.

 

 

 

 

 

 

 

BFH: Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters


Der BFH hat seine strikte Haltung zur Geschäftsführerhaftung durch ein Urteil vom 27.09.2017  erneut bestätigt. Demnach ist der Geschäftsführer auch bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters verpflichtet, die fälligen Steuerbeträge aus Mitteln der insolventen GmbH zu bezahlen. Hier die Leitsätze des Gerichtes:

1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.

2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag vorrangig ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden. 

BFH, Urteil vom 26.9.2017 – VII R 40/16

Diese Haltung ist für die Praktiker kaum nachvollziehbar, weil sie den Geschäftsführer regelmäßig dazu bringt, sich in andere Haftungsfallen zu begeben, nämlich aus Verletzung der Pflicht zur Erhaltung der Insolvenzmasse (Massesicherungspflicht gem. § 15a InsO) und des Verbots unerlaubter Zahlungen i.S.v. § 64 GmbHG. Der BFH vertritt konsequent die Auffwegen Insolvenz geschlossenassung, dass die Pflicht zur Steuerzahlung allen anderen Pflichten vorgeht. Tatsächlich bringt diese Haltung keinen erkennbaren Nutzen für den Fiskus: Wenn solche Steuerforderungen nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beglichen werden, werden sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar und müssen durch den Fiskus an die Insolvenzmasse zurückgezahlt werden.  Solche Verfahren werden regelmäßig auch eröffnet, weil der Anfechtungsanspruch gegenüber dem Finanzamt die Kosten des Verfahren in der Regel abdeckt. Für den Fiskus also ein Nullsummenspiel, für den Geschäftsführer eine unnötige Haftungsverschärfung.

Erbschaft- und schenkungssteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften- unter besonderer Berücksichtigung der Problematik bei der Sanierung von Unternehmen

keine Steuervergünstigung für vererbte Betriebe bei Insolvenz

Die Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (kurz ErbStG) genoss nicht zuletzt wegen des „sehr planvollen Zustandekommens“ durch die Zustimmung des Bundesrats am 14.10.2016 hohe mediale Aufmerksamkeit. Dessen vorangegangen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2014, das das geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz für teilweise verfassungswidrig einstufte. Hauptkritikpunkt waren die Befreiungsvorschriften für Betriebsvermögen in Form der Verschonungsabschläge.

Dieser Artikel befasst sich mit den Neuerungen bezüglich der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz und beleuchtet dabei die erbschaft- und schenkungssteuerliche Problematik im Hinblick auf die Sanierung von Unternehmen.

Erbschaft- und schenkungssteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften

Der Erbschaft- und Schenkungssteuer unterliegen

  • Der Erwerb von Todes wegen
  • Die Schenkungen unter Lebenden sowie
  • Die Zweckzuwendungen.

Voraussetzung ist, dass der Erblasser bzw. der Schenker zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland innehatten. Als steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des ErbStG gilt auch die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens bzw. die Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften.

Die Höhe des Erwerbs von Unternehmen und Anteilen und somit die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungssteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem gemeinem Wert. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgut bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 S. 1 BewG). Die Höhe des Erwerbs richtet sich also grundsätzlich nach dem Kaufpreis, den ein fremder Dritter für das Unternehmen bzw. die Anteile als angemessen erachten würde.

Damit durch die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungssteuer keine Arbeitsplätze gefährdet werden, räumt der Gesetzgeber weitreichende Befreiungsvorschriften für den Erwerb von Betriebsvermögen und Anteilen am Betriebsvermögen ein. Dies ist im Wesentlichen der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG. Mit dem Verschonungsabschlag ist die anteilige oder gänzliche Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungssteuer gemeint. Die grundsätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags ist, dass es sich beim übertragenen Vermögen um begünstigtes Vermögen nach § 13b ErbStG handelt, das vorliegt, wenn

  • ein inländischer Wirtschaftsanteils des land- und forstwirtschaftliches Vermögens,
  • inländisches Betriebsvermögens eines selbstständigen Betriebs oder Teilbetriebs oder
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser bzw. der Schenker zu mindestens 25% am Nennkapital beteiligt war,

übertragen werden. Nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehört Verwaltungsvermögen, welches sich dadurch auszeichnet, dass es nicht unmittelbar dem Betrieb dient.

Der Verschonungsabschlag für das begünstigte Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG beträgt wahlweise 85% oder 100%. Der Verschonungsabschlag ist im Wesentlichen an zwei Bedingungen geknüpft:

  • Lohnsummenregelung
  • Behaltensfrist

Die Lohnsummenregelung besagt, dass innerhalb der Lohnsummenfrist eine bestimmte Mindestlohnsumme nicht unterschritten werden darf. Im Umkehrschluss heißt dies, dass die Steuerbefreiung nur bewilligt wird, sofern die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Dabei wird auf die Ausgangslohnsumme (durchschnittliche Bruttogehälter der letzten fünf Jahre) abgestellt, die sodann mit einem Faktor multipliziert wird. Das sich daraus ergebende Produkt ist die die Mindestlohnsumme, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht unterschritten werden darf.

Mit der Behaltensfrist ist geregelt, dass das übernommene Vermögen innerhalb dieser nicht veräußert oder entnommen werden darf.

Wenn man der Lohnsummenregelung oder der Behaltensfrist zuwider handelt, wird der Verschonungsabschlag anteilig rückgängig gemacht und die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer nacherhoben. Bezüglich dieser Bedingungen für den Verschonungsabschlag gab es zahlreiche Neuerungen durch die Reform, die im Folgenden gegenübergestellt werden:

  • Verschonungsabschlag nach altem Recht bis zum 30.06.2016
Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen Mögliche Begünstigungen Auswirkung auf die Behaltens- und Lohnsummenregelung
Unter 20 Beschäftigte Verschonungsabschlag 85% Behaltensfrist 5 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

Unter 20 Beschäftigte Verschonungsabschlag 100% Behaltensfrist 7 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

Über 20 Beschäftigte Verschonungsabschlag 85% Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 400% der Ausgangslohnsumme

Über 20 Beschäftigte Verschonungsabschlag 100% Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 700% der Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag ist nach altem Recht nur zu gewähren, soweit der Anteil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) am Betriebsvermögen 50% nicht übersteigt. Bei dem Verschonungsabschlag von 100% schmilzt der Anteil auf 10%.

  • Verschonungsabschlag nach neuem Recht ab dem 30.06.2016
Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen Mögliche Begünstigungen Auswirkung auf die Behaltens- und Lohnsummenregelung
Nicht mehr als 3 Beschäftigte Verschonungsabschlag 85% Behaltensfrist 5 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

Nicht mehr als 3 Beschäftigte Verschonungsabschlag100 % Behaltensfrist 7 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

4 bis 10 Beschäftigte Verschonungsabschlag 85 % Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 250% der Ausgangslohnsumme

4 bis 10 Beschäftigte Verschonungsabschlag100 % Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 500% der Ausgangslohnsumme

11 bis 15 Beschäftigte Verschonungsabschlag 85 % Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 300% der Ausgangslohnsumme

11 bis 15 Beschäftigte Verschonungsabschlag100 % Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 565% der Ausgangslohnsumme

Über 15 Beschäftigte Verschonungsabschlag 85 % Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 400% der Ausgangslohnsumme

Über 15 Beschäftigte Verschonungsabschlag100 % Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 700% der Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag ist nach neuem Recht nur zu gewähren, soweit der Anteil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) am Betriebsvermögen 50% nicht übersteigt. Bei dem Verschonungsabschlag von 100% schmilzt der Anteil auf 20%.

Wesentliche Neuerung im Vergleich zum alten Recht ist der neugefasst § 13c ErbStG. Dieser beschränkt den Umfang der Inanspruchnahme der Verschonungsabschläge für besonders hohe Erwerbe.

Sobald die Grenze von 26 Mio. € für den Erwerb von begünstigtem Vermögen überschritten wird, verringert sich der Verschonungsabschlag um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 €, die der Wert des begünstigten Vermögens die Wertgrenze von 26 Mio. € überschreitet.

Beispiel:

Der Wert des begünstigten Vermögens beträgt 40 Mio. €. Es wird auf Antrag den Verschonungsabschlag in Höhe von 100% begehrt.

Lösung: ((40 Mio. € – 26 Mio. €) / 750.000 €)= 19 Prozentpunkte

Der Verschonungsabschlag beträgt nach § 13c ErbStG 81%. Es sind somit 7,6 Mio. € (40 Mio. € x 19%) des begünstigten Vermögens der Erbschaft- und Schenkungssteuer zu unterwerfen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die größtenteils unwesentlichen Neuerungen beim Verschonungsabschlag sowie die zusätzliche Begünstigung für Familienunternehmen und einer gesetzlich kodifizierten Stundungsmöglichkeit der Erbschaft- und Schenkungssteuer doch mehr von punktuellen Änderungen, als einer Reform sprechen lassen.

Erbschaft- und Schenkungssteuerliche Problematik bei der Sanierung von Unternehmen

Bei der Sanierung eines Unternehmens kommt es immer zu einer Kollision verschiedener Interessen und Anspruchsgruppen. Die Beschäftigten wollen ihre Anstellungen beibehalten, die Gläubiger und die Banken wollen den Forderungsausfall möglich gering halten und die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer wollen in der Regel das Unternehmen „retten“ und die persönliche Haftung möglichst gering halten. Es gilt, je nach Lage des Unternehmens, einschneidende Entscheidungen zu treffen, um das Unternehmen wieder wettbewerbs- und ertragsfähig zu machen.

Nicht selten kommt es dazu, dass Personal freigesetzt wird oder ganze Unternehmenteile in andere Länder verlagert oder fremdvergeben werden (Outsourcing). Eine übertragende Sanierung auf einem neuen Rechtsträger oder die Veräußerung ist ebenfalls eine in der Praxis gängige Methode, um ein Unternehmen zu sanieren.

Sollten die Sanierungsmaßnahmen erfolgreich gewesen sein, so könnte die Geschäftsführung bzw. der Gesellschafter denken, dass mit allen Anspruchsgruppen eine Einigung erzielt worden ist. Die Gläubiger haben offene Forderungen gestundet und/oder teilweise auf diese verzichtet, der Betriebsrat und die Beschäftigten haben dem Personalabbau und/oder der Übertragung des Unternehmens bzw. der Teilbereiche zugestimmt und/oder die Geschäftsführer bzw. die Gesellschafter haben sich mit den Interessenten für das Unternehmen bzw. dessen Teilbereiche geeinigt.

Wenn nun die Eigentümer des Unternehmens in den vergangenen 5 Jahren den Verschonungsabschlag von 85% oder in den vorangegangen 7 Jahren den Verschonungsabschlag von 100% gewählt haben, könnten dies einen sehr prekären Sachverhalt auslösen.

  • Verstoß gegen die Lohnsummenregelung

Nach § 13a Abs. 1 S. 5 ErbStG mindert sich nämlich der Verschonungsabschlag im selbigen prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

Beispiel:

Gesellschafter A ist von seinem leiblichen Vater B 100% der Anteile an der C-GmbH unentgeltlich übertragen worden. Die Schenkung fand am 31.12.2016 statt. Der gemeine Wert des begünstigten Vermögens liegt bei 10 Mio. €. Es wurde der Verschonungsabschlag in Höhe von 85% in Anspruch genommen.

Im Jahre 2017 ist die C-GmbH in finanzielle Schieflage geraten. In 2018 wurde das Unternehmen umfassend saniert. Eine stark defizitäre Produktsparte wurde dabei eingestellt, was zu einer Einsparung an Personalkosten in der Größenordnung von 40% geführt hat. Die Ausgangslohnsumme zum Zeitpunkt der Schenkung beläuft sich auf 5 Mio. €.

Mindestlohnsumme 5 Mio. x 400% = 20. Mio. €

Lohnsumme 2017= 5 Mio. €

Lohnsumme 2018= 3 Mio. €

Lohnsumme 2019= 3 Mio. €

Lohnsumme 2020= 3 Mio. €

Lohnsumme 2021= 3 Mio. €

Lohnsumme gesamt= 17 Mio. €.

Kürzung des Verschonungsabschlags von 85%:

((17/20)x 85%)= 72 %.

Nachversteuerung der Anteile an der C-GmbH:

10 Mio. € x (85%-72%)= 1,3 Mio. €.

Somit hat A einen Betrag von 1,3 Mio. € nachzuversteuern. Bei einem unterstellten Erbschaft- und Schenkungssteuersatz von 19% beträgt die auf diesen Betrag entfallende Erbschaft- und Schenkungssteuer 247.000 €.

  • Verstoß gegen die Behaltensfrist

Nach 13 Abs. 5 S. 2 ErbStG ist der Verschonungsabschlag im Verhältnis zu der im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres der Veräußerung bzw. der Aufgabe zur gesamten Behaltensfrist zu kürzen.

Beispiel:

Die Sanierung der C-GmbH im Jahre 2018 war nicht erfolgreich. Um das Unternehmen zu retten, veräußert A die GmbH-Anteile in 2019 an einen Konkurrenten.

Kürzung des Verschonungsabschlags von 85%:

((2+1)/5)x 85%= 51%.

Nachversteuerung der Anteile an der C-GmbH:

10 Mio. € x (85%-51%)= 3,4 Mio. €.

Somit hat A einen Betrag von 3,4 Mio. € nachzuversteuern. Bei einem unterstellten Erbschaft- und Schenkungssteuersatz von 19% beträgt die auf diesen Betrag entfallende Erbschaft- und Schenkungssteuer 646.000 €.

Wenn sowohl ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung, als auch gegen die Behaltensfrist gegeben ist, kürzt das Finanzamt den Verschonungsabschlag aufgrund der Regelung, welche für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist.

Fazit

Wie die Beispiele verdeutlichen, sollte, wenn der Sanierung ein unentgeltlicher Erwerb in den Vorjahren vorausging, unbedingt die Erbschaft- und Schenkungssteuer mit berücksichtigt werden. Unter gewissen Voraussetzungen wäre es nämlich für den oder die Gesellschafter günstiger, ein defizitäres Unternehmen über die Behaltensfrist fortzuführen und in diesem Falle eigene Mittel bereitzustellen, als die Nacherhebung der Erbschaft- und Schenkungssteuer gegen sich ergehen zu lassen. Befreiungsvorschriften oder Möglichkeiten, wonach der Verschonungsabschlag nicht rückwirkend versagt wird, um eine Sanierung durchzuführen und somit den Erhalt des Unternehmens zu gewährleisten, gibt es nach derzeitigem Stand nicht.

Besonders erschwerend kommt hinzu, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Versagung des Verschonungsabschlags auch bei Insolvenzeröffnung erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen regelmäßig aufgegeben wird und oder die Lohnsummen stark zurückgehen. In einigen Fällen kann sich so der unentgeltliche Erwerb eines Unternehmens als „Klotz am Bein“ erweisen, wenn das Unternehmen bereits vor der Übertragung in der Krise befand oder sich die Krise innerhalb der Behaltensfrist entwickelt. Hier stehen gerade die Gesellschafter-Geschäftsführer von nicht persönlich haftenden Gesellschaften im Vordergrund, weil sie auf der einen Seite eine Insolvenzantragspflicht haben und, wenn sie dieser nicht nachkommen, sich persönlich straf- wie zivilrechtlich haftbar machen, auf der anderen Seite aber natürlich die Insolvenzantragsstellung aufgrund der Behaltensfrist soweit wie möglich nach hinten verzögern möchten, um der Nacherhebung von Erbschaft- und Schenkungssteuer zu entgehen.

Es wäre daher ratsam, bereits vor der Übertragung Maßnahmen einzuleiten, um einer notwendigen Sanierung innerhalb der Behaltensfrist zuvorzukommen. Insbesondere steht hierbei die Optimierung der Ausgangslohnsumme neben den sonstigen erbschaft- und schenkungssteuerlichen Maßnahmen im Vordergrund. Gerade durch die Neuerungen der Lohnsummenregelung, die nun auch für Unternehmen unter 20 Beschäftigten gilt, ist eine vorausschauende Planung unerlässlich, da bei kleineren Unternehmen die Lohnsummen der Erfahrung nach ohnehin stark schwanken.

AG Göttingen: Rücknahme eines Restschuldbefreiungsantrages


Auch wenn dieser Fall eher selten vorkommen dürfte, stellt er doch eine interessante Gestaltungsmöglichkeit dar und soll deshalb hier kurz dargestellt werden.

Das Amtsgericht Göttingen hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Schuldner in einem ersten Insolvenzverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hatte. Anschließend wurde ein zweites Insolvenzverfahren noch während der Dauer der Wohlverhaltensperiode im ersten Verfahren eingeleitet.BFH entscheidet zum Abzug von Schuldzinsen

Da eine Restschulderteilung im ersten Verfahren eine Sperre für eine anschließende Restschuldbefreiung im zweiten Verfahren ausgelöst hätte, nahm der Schuldner den Antrag im ersten Verfahren zurück und stellte einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Verfahren. Das Gericht sah das als zulässig an und urteilte:

1. Ein Restschuldbefreiungsantrag in einem Erstverfahren kann grundsätzlich zurückgenommen werden.

2. Nach Rücknahme kann in einem Zweitinsolvenzverfahren sofort ein erneuter Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden. Eine Sperrfrist besteht nicht (AG Göttingen NZI 2016, 847= ZInsO 2016, 1385 ; a.A. AG Fürth ZInsO 2016, 290 mit Anm. Laroche und Anm. Schmerbach InsbürO 2016, 207; AG Dortmund NZI 2016, 745). (Leitsätze des Gerichts)

(AG Göttingen, Beschluss vom 14.03.2017 – 71 IN 17/17)

FG Köln: Umsatzsteuerschulden für verheimlichte Einnahmen sind keine Masseverbindlichkeiten


BFH entscheidet zum Abzug von SchuldzinsenDas FG Köln hat in einem Urteil  vom 09.12.2016 (7 K 1860/16)  in einem Fall entschieden, in dem der Insolvenzschuldner im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit Einnahmen verschwiegen hatte. Das zuständige Finanzamt hatte die darauf entfallenden Umsatzsteuern gegen die Insolvenzmasse festgesetzt. Der Insolvenzverwalter hatte dagegen geklagt.

Das FG Köln hat nunmehr festgestellt: Wenn der Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter und dem Finanzamt gegenüber einen Teil der von ihm erzielten Einnahmen aus einer freigegebenen fortgeführten selbständigen Tätigkeit verheimlicht,  sind die darauf entfallenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des §  55 InsO. Nach der Auffassung des Gerichtes stehe es  nicht in der Rechtsmacht des Schuldners, am Insolvenzverwalter vorbei die Insolvenzmasse zu belasten.

Das vollständige Urteil gibt es hier: FG Köln, Urteil vom 09.12.2016 – 7 K 1860/16.

Die Revision ist zugelassen