Neuerungen bei Konzerninsolvenzen?


wegen Insolvenz geschlossenBundesregierung will Koordinierung von Konzern-Insolvenzen verbessern

Geraten im Rahmen eines Konzerns mehrere Betriebe in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so sollen die einzelnen Insolvenzverfahren der verschiedenen Firmen in Zukunft besser auf einander abgestimmt werden,  wie der Bundestag mitteilte:  „Die Bundesregierung hoffe, dass auf diese Weise komplizierte Insolvenzen innerhalb verschachtelter Unternehmensstrukturen effizienter bewältigt und die verbliebenen Vermögensbestände betroffener Firmen zugunsten der Gläubiger besser verwertet werden können. Diesem Ziel einer «koordinierten Insolvenzabwicklung im Konzernkontext» diene ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/407), den das Kabinett vorgelegt habe.“

Einsatz mehrerer Insolvenzverwalter kann wirtschaftliches Gesamtinteresse des Konzerns gefährden

Bisher muss nach dem geltenden Insolvenzrecht für jeden einzelnen betroffenen Betrieb ein eigenes Insolvenzverfahren eröffnet werden,  wobei jeweils auch ein eigener Insolvenzverwalter bestellt wird. Geraten merhere Firmen innerhalb eines Konzernverbundes in Schweirigkeiten,  so beschwört dies nach Ansicht  der Regierung erhebliche Gefahren herauf. „So könnten etwa die einzelnen Insolvenzverwalter unterschiedliche Strategien bei der Verwertung des jeweils verbliebenen Betriebsvermögens verfolgen, die nicht aufeinander abgestimmt seien und sogar in «unproduktive und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten» münden könnten.“  Der Gesetzentwurf nennt hier die Ergebnisse «suboptimalee Verwertungsergebnisse».

Einzelne Insolvenzverfahren sollen besser verzahnt werden

Die Regierung will  erreichen, dass die einzelnen Insolvenzverfahren von Unternehmen, die in einem Konzern verbunden sind, besser miteinander abgestimmt werden. „Eine zentrale Bedeutung messe die Vorlage dabei der Ermöglichung von «Koordinationsverfahren» zu. Nach diesem Modell werde aus dem Kreis der beteiligten Insolvenzverwalter einer als «Koordinationsverwalter» benannt, der mit der Abstimmung zwischen den einzelnen Insolvenzverfahren betraut wird und entsprechende Vorschläge unterbreiten soll“, so der Bundestag. „Ein besonderes Gewicht komme in diesem Zusammenhang dem «Koordinationsplan» zu, den der beauftragte Insolvenzverwalter vorzulegen hat und der gerichtlich bestätigt werden muss: An diesem Konzept sollen sich die Maßnahmen orientieren, die im Zuge der Insolvenzpläne für die betroffenen diversen Firmen entworfen und umgesetzt werden.“

Auch zuständiger Gerichtsstand soll neu geregelt werden

Der Gesetzentwurf sieht auch Neuregelungen zum Gerichtsstand vor. Die Regierung strebt damit an, dass sämtliche Verfahren im Rahmen einer Konzerninsolvenz an einem einzigen Insolvenzgericht gebündelt werden können.  Sollten mehrere Insolvenzverfahren mit diversen Verwaltern an verschiedenen Gerichten bearbeitet werden, so solle die Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Insolvenzbeauftragten intensiviert werden. Die Gerichte sollen im Übrigen zwingend prüfen müssen, ob es machbar ist, im Interesse der effizienten Abwicklung einer Konzerninsolvenz einen einzigen Insolvenzverwalter für mehrere oder auch alle Verfahren zur Vermögensverwertung zu installieren.

QUELLE: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 3. Februar 2014.

FG Münster: Aus vom Insolvenzverwalter freigegebener Tätigkeit folgende Steuererstattung gehört nicht zu Insolvenzmasse


Bildzu FG Münster, Urteil vom 27.09.2013 – 14 K 1917/12 AO.

Eine Einkommensteuererstattung, die aus einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen Tätigkeit resultiert, gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Erstattungsanspruch könne daher vom Finanzamt mit vorinsolvenzrechtlichen Steuerschulden verrechnet werden, so das Finanzgericht Münster. Gegen sein Urteil vom 27.09.2013 (Az.: 14 K 1917/12 AO) hat es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Tätigkeit des Schuldners als gewerblicher Dienstleister freigegeben

Über das Vermögen des Insolvenzschuldners war im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Als Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Der Insolvenzschuldner war weiterhin als gewerblicher Dienstleister selbstständig tätig. Diese Tätigkeit hatte der Kläger noch im Jahr 2009 aus der Insolvenzmasse freigegeben (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Finanzamt verrechnet Erstattungsanspruch mit Steuerrückständen

Das beklagte Finanzamt setzte für das Jahr 2010 Einkommensteuervorauszahlungen gegenüber dem Insolvenzschuldner fest, der die Vorauszahlungen aus seinem insolvenzfreien Vermögen leistete. Im Jahr 2011 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010. Den sich danach zugunsten des Insolvenzschuldners ergebenden Erstattungsanspruch verrechnete das Finanzamt mit dessen Einkommensteuerrückständen aus dem Jahr 2009. Der Kläger sah dies als unzulässig an und begehrte die Auszahlung des Erstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse. Dies lehnte das Finanzamt ab.

FG: Forderungen aus freigegebener Tätigkeit gehören zu insolvenzfreiem Vermögen

Das FG bestätigte die Ansicht des Finanzamtes. Entgegen der Auffassung des Klägers stehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Aufrechnung durch das Finanzamt nicht entgegen. Werde eine selbstständige Tätigkeit – wie im Streitfall – vom Insolvenzverwalter ohne Einschränkung freigegeben, gehörten die Forderungen und Verbindlichkeiten, die hierdurch veranlasst seien, nicht zur Insolvenzmasse, sondern zum insolvenzfreien Vermögen. Dies gelte auch für Steuerschulden und Steuererstattungsansprüche. Der Insolvenzschuldner müsse nicht nur die im Zusammenhang mit der freigegebenen Tätigkeit entstehenden Steuern zahlen, sondern habe konsequenterweise auch einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge. Die vom Bundesfinanzhof für Umsatzsteuervergütungsansprüche entwickelte Rechtsprechung sei auf Einkommensteuererstattungsansprüche zu übertragen.

Quelle: beck-online.de

BFH | Insolvenz |Abtretungsempfänger aus Globalzession haftet für alle daraus erhaltenen Zahlungen


Die Unternehmenssanierung mit Hilfe des Insolvenzrechts soll verbessert werden
Die Unternehmenssanierung mit Hilfe des Insolvenzrechts soll verbessert werden
Der BFH hat mit Urteil vom 20.03.2013, XI R 11/12, jetzt veröffentlicht, sich mit dem Umfang der Haftung eines Abtretungsempfängers / Zessionars beschäftigt. Zugrunde lag ein Sachverhalt, bei dem nach Insolvenz der abtretenden Firma der vorläufige Insolvenzverwalter Forderungen eingezogen und diese anschließend an die Bank, zu deren Gunsten die Forderungen abgetreten waren, ausgekehrt hatte. Vorläufiger Insolvnezverwalter und Bank hatten die Auffassung vertreten, dass mit dieser Auskehrung Netto-Forderungsbeträge ohne enthaltene Umsatzsteuer an die Bank geflossen seien, so dass diese nicht für enthaltene USt nach § 13c UStG zu haften habe. Der BFH sah das anders und entschied wie folgt:

Leitsätze

1. Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung –auch die Globalzession– von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen.

2. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet, haftet der Abtretungsempfänger nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer.

3. Die Haftung nach § 13c UStG kann nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, nach der es sich bei dem weitergeleiteten Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll.

BUNDESRAT | Die zweite Insolvenzrechtsreform ist durchgewinkt (BMJ)


Die Unternehmenssanierung mit Hilfe des Insolvenzrechts soll verbessert werden
die zweite Stufe der InsO-Reform wurde gezündet,brennt aber nicht!

Am 7.6.2013 wurde das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte im Bundesrat abschließend beraten.

Es hat mal wieder gedauert:  Die lang diskutierte zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform, die sich mit der Verbraucherinsolvenz auseinandersetzt, wurde am 7.6.2013 vom Bundesrat verabschiedet.  Mit dem „Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“, das der Bundestag am 16. 5. 2013 verabschiedet hat, sollen die  insolventen (ehemaligen) Unternehmer und Verbraucher, eigentlich alle „natürlichen Personen“, schneller als bisher eine zweite Chance erhalten. Voraussetzung ist, dass sie einen Teil ihrer Schulden sowie die Verfahrenskosten begleichen. Nach der Gesetzesbegründung sollen auch die Gläubiger davon profitieren, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Darüber sind auch Regelungen zur Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und Regelungen für insolvente Mitglieder von Wohnungsbaugenossenschaften enthalten. Für die Praxis eher bedeutsam dürfte die Zulassung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucher sein – eine weitere Möglichkeit, dass sich Schuldner und Gläubiger im Insolvenzverfahren über die Regulierung der Verbindlichkeiten einigen.

Hierzu erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

  • „Das Gesetz eröffnet insolventen natürlichen Personen neue Perspektiven. Während zur Erlangung der Restschuldbefreiung bislang in allen Privatinsolvenzverfahren ein sechsjähriges Verfahren durchlaufen werden muss, ist künftig schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich.
  • Schafft es der Schuldner, innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen, sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden.
  • Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch in Verbraucherinsolvenzen die flexible und sofortige Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens und abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neustart frei. Dabei wird ein Insolvenzplan bereits in Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt werden können, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden oder werden.
  • Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen. Gläubiger können auch zukünftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag im Insolvenzverfahren stellen.
  • Eine weitere konkrete Verbesserung wurde für den Wohnungserhalt von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften erreicht. Sie werden vor den Auswirkungen der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Vollstreckungsgläubiger oder den Insolvenzverwalter, die in ihren Folgen mit der Kündigung des Wohnraummietverhältnisses vergleichbar ist, geschützt.“

Quellen: Bundesministeriums der Justiz, Pressemitteilung v. 7.6.2013 / www. nwb-online.de

Kommentar: … es wird weiter dauern:  Die Neuregelungen treten erst ab 1.7.2014 in Kraft und gelten dann auch nur für Verfahren, die ab diesem Datum eröffnet werden. Das ist schön für die handelnden Politiker aller Parteien, weil sie die gute Nachricht noch vor der Bundestagswahl verkünden können, obwohl jeder Schuldner, der jetzt unter Druck steht, faktisch nichts davon hat. Wenn man sich vergegenwärtigt, dass belastende Steuergesetze und die Schließung von sog. „Schlupflöchern“ in schöner Regelmäßigkeit  mit Rückwirkung beschlossen werden, ist dies eine Merkwürdigkeit. Eine nachvollziehbare Begründung dafür findet sich im Gesetzgebungsverfahren nicht.  

Inhaltlich dürfte die Reform nur für einen kleinen Kreis von Schuldnern überhaupt einen Vorteil bringen. 35% sind eine hohe Hürde gemessen an den üblicherweise mickrigen Quoten und wer die Praxis und Klientel des Restschuldbefreiungsverfahrens kennt, wird hier nicht viele Illusionen haben, dass es vielen Schuldnern gelingen könnte, diese Hürde zu überspringen. Zu begrüßen ist die Öffnung des Insolvenzplanverfahrens, weil dadurch wesentliche flexiblere Möglichkeiten für eine Einigung mit den Gläubigern zur Verfügung stehen.

ESUG | Teil 2: das Schutzschirmverfahren


Sanierung durch ESUG?Wir hatten an anderer Stelle schon einen Überblick über die Neuerungen durch das ESUG – Gesetz zur Erleichterung von Sanierungen bei Unternehmen – geliefert.

Kern des ESUG ist sicherlich das neue „Schutzschirmverfahren“. Es handelt sich um ein besonderes Eröffnungsverfahren, das zur Vorbereitung der bisherigen Verfahrensvarianten der Eigenverwaltung und Sanierung durch einen Insolvenzplan dienen soll.

Das Schutzschirmverfahren ist also ein Vorverfahren mit einer vorläufigen Eigenverwaltung durch den Schuldner selber, also kein außergerichtliches Sanierungsverfahren. Es ist auf drei Monate und den Zeitraum zwischen Eigenantrag und Insolvenzeröffnung begrenzt. Wesentliche Aspekte sind also:

  • das Unternehmen kann in Eigenregie innerhalb von maximal drei Monaten einen Insolvenzplan erstellen,
  • es wird dabei von einem gerichtlich eingesetzen Sachwalter überwacht, den das Unternehmen selbst vorschlagen kann;
  • es wird durch nicht allzu viele gerichtliche Anordnung beschränkt;
  • Auf Antrag des Unternehmens muss das Gericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern gegen das Unternehmen untersagen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Eingeleitet wird es durch einen Insolvenzantrag mit einem Antrag auf Eigenverwaltung, ergänzt durch einen Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes. Beigefügt werden muss eine Bescheinigung gem. § 270b InsO die drei wesentliche Inhalte haben muss:

  • es muss eine drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder eine Überschuldung bestehen;
  • das Unternehmen darf noch nicht zahlungsunfähig sein;
  • die Sanierung darf nicht bereits offensichtlich aussichtslos sein.

Die Bescheinigung kann durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater erstellt werden. Die Bescheinigung muss begründet sein, muss allerdings nicht bereits ein ausformuliertes Sanierungskonzept enthalten. Trotzdem wird natürlich für die Beurteilung der Sanierungsaussicht eine Systematik zugrunde zu legen sein, wie sie im IDW-Standard S6 bzw. ES6 („Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten“) beschrieben ist.

Das Gericht bestimmt danach eine Frist- höchstens drei Monate – innerhalb derer der Insolvenzplan vorgelegt werden muss. Gleichzeitig ernennt es einen vorläufigen Sachwalter, den der Antragsteller – also das Unternehmen – selbst vorschlagen kann. Das Gericht darf von diesem Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist. Fraglich ist es , ob diese Beschlüsse auch veröffentlicht werden müssen. Immerhin handelt es sich um einen insolvenzantrag und ein solcher lässt üblicherweise die Kooperationsbereitschaft von Gläubigern erheblich schrumpfen. Die Veröffentlichung könnte also für den Erfolg der Sanierung kritisch sein.  

Das Gericht soll auch bereits einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, der die Tätigkeit des Unternehmens und des Sachwalters begleitet und den Gläubigern so ein Mitspracherecht bei Gestaltungsmaßnahmen einräumt. Bei bestimmten Unternehmensgrößen muss ein Gläbuigerausschuss einberufen werden (Bilanzsumme > 4,84 Mio.€, Umsatz >9,68 Mio.€, Arbeitnehmer > 50; zwei Kriterien müssen erfüllt sein)  

Danach ist es die vorrangige Pflicht des Unternehmens, einen Insolvenzplan aufzustellen. Dieser hat sich an den allgemein im Insolvenzverfahren geltenden Regelungen zum Insolvenzplan zu orientieren. Die Insolvenzordnung hält dafür ein eigenes Kapital bereit.

Nach der Aufstellungsfrist muss das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden. Idealerweise geht der Gesetzgeber davon aus, dass mit Eröffnung des insolvenzverfahrens vorbereitetet Plan umgesetzt wird und somit bereits bei Verfahrensbeginn feststeht, dass durch das Unternehmen durch den Insolvenzplan saniert werden soll. Die Eigenverwaltung soll somit aufrechterhalten und durch den dann endgültigen Sachwalter weiter überwacht werden.

Allerdings setzt dies voraus, dass das schutzschirmverfahren nichts bereits zuvor aufgehoben wird. Das kann passieren, wenn

  • vor Ablauf der Frist zur Aufstellung des Insolvenzplanes bereits die Zahlungsunfähigkeit eintritt;
  • wenn die angetrebte Sanierung aussichtslos wird, z.B. nach Abbruch von Kreditverhandlungen;
  • wenn der vorläufige Gläubigerausschuss dies durch einfache Kopfmehrheit beantragt;
  • wenn ein Gläubiger dies beantragt und dabei glaubhaft machen kann, dass das Schutzschirmverfahren  Nachteile für die Gläubiger hat (dies gilt nur, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet wurde). 

Wird das Schutzschirmverfahren nach diesen Regeln aufgehoben, muss das Gericht ohne Einschränkungen über das weitere Verfahren entscheiden, d.h. Sicherungsmaßnahmen prüfen, ggf. einen anderen Sachwalter einsetzen, über die Fortsetzung der Eigenverwaltung entscheiden, ggf. das Insolvenzverfahren sofort eröffnen etc. Das heisst nicht zwangsläufig, dass die Sanierung durch Eigenverwaltung und Insolvenzplan damit gescheitert ist, allerdings wird der reibungslose Übergang vom Vorverfahren ins Insolvenzverfahren unterbrochen. Die üblichen Risiken, die auch bisher schon zu Akzeptanzproblemen bei der Sanierung im Insolvenzverfahren führen, insbesondere die mangelnde Beherrschbarkeit des Prozesses durch den Schuldner, treten dann wieder in den Vordergrund.

Atradius – Übersicht Insolvenzordnung (InsO) seit dem 1. März 2012


Ein Überblick über die Änderungen der Insolvenzordnung gem. ESUG aus der Sicht der Warenkreditversicherung; höchst interessantes Thema weil in der WKV ja regelmäßig Nichtzahlungstatbestände und Insolvenzanträge zum Eintritt des Versicherungsfalles führen.

Finanzanlagen

Welche Änderungen hat das ESUG in der Insolvenzordnung bewirkt?
Seit dem 1. März 2012 sind mit dem…
Quelle: Factoring Kreditversicherung Bürgschaften – neueste News aus der Branche von atevis AGDiesen Feed abonnieren

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Insolvenzrecht | ESUG am 1.3.2012 in Kraft getreten | ein Überblick


ESUG - neue Sanierungschancen Mit diesem Beitrag starten wie eine  Serie über die wichtigsten Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG:

Am 1.3.2012 ist das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um eine weitreichende Reform der Insolvenzordnung und damit des Insolvenzrechts im allgemeinen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die nach 15- jähriger Diskussion sehr halbherzig geratene Insolvenzrechtsreform von 1999 in ihren wesentlichen Anliegen verpufft ist. Deren Ziel war es nämlich, die Sanierung von Unternehmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen zu erhalten. Zentrales Instrument sollte demnach das sog. Insolvenzplanverfahren sein, ein in der Insolvenzordnung geregeltes Verfahren um einen Ausgleich zwischen verschiedenenen Gläubigergruppen herzustellen. Das Verfahren war kompliziert, schwerfällig und in der Praxis nicht akzeptiert: bis 2010 wurden nur ca. 1 bis 2 Prozent aller Insolvenzverfahren im sog. „Planverfahren“ abgewickelt.  

Grund dafür ist die in Deutschland nach wie vor verbreitete Meinung, dass ein Insolvenzverfahren, auch wenn es zur Sanierung dienen soll, faktisch eine „Bankrotterklärung“ des Unternehmers darstellt. Dies hat zur Folge, dass Restruktierungs- und Sanierungsmaßnahmen vielfach zu spät eingeleitet werden (können) und somit häufig auch keine Erfolgsaussicht mehr haben. Nebeneffekt dabei ist es nach wie vor, dass viele Schuldner zumindest förmlich ins Ausland flüchten (Frankreich, England), weil sie dort eine weniger „makelbehaftete“, schnellere und unkomplizierte Sanierung erwarten (sog. „Insolvenztourismus“).

Das war der Hintergrund, vor dem die Insolvenzrechtsfreform des ESUG konzipiert wurde. Die Reform soll nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem dazu dienen, dem negativen Image des Insolvenzverfahrens entgegenzuwirken und eine „neue Insolvenzkultur“ zu schaffen (BMJ Pressemitteilung vom 23.02.2011) . Demnach bestehen die Änderungen vor allem in folgenden Bereichen:

  • das „Schutzschirmverfahren“: im gewollten Ergebnis ähnlich dem amerikanischen Chapter-11-Verfahren wird dem Schuldner ermöglicht, sich in ein besonderes Insolvenzverfahren zu begeben, das bestimmt von Eigenverwaltung und Insolvenzplan möglichst frei und ohne Verfügungsbeschränkungen die Sanierung des Unternehmens ermöglichen soll. Wichtigster Vorteil ist dabei der vorübergehende, gerichtlich angeordnete Vollstreckungsschutz, um „in Ruhe“ die notwendigen Sanierungsoptionen zu überprüfen und einzuleiten.
  • die Stärkung der Gläubigerrechte durch einen vorläufigen Gläubigerausschuss bereits währen des Insolvenzeröffnugnsverfahrens.
  • Umwandlung von Gläubigerforderungen in Eigenkapital (Beteiligungsrechte) im Rahmen eines sog. „debt-equity-swaps“, auch dies als Gestaltungsmaßnahme im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens wählbar. Hier liegen steuerrechtliche Minen vergraben: Der Sanierungsgewinn bei Kapitalgesellschaften durch Forderungsverzicht wird grundsätzlich durch § 8c Abs. 1a KStG geregelt. Ob dieser auch für die debt-equity-swaps gelten wird, ist ungeklärt. Das ist deshalb von Bedeutung, weil nach Auffassung der europäischen Kommission diese Regelung als europarechtswidrige Beihilfe anzusehen ist.

In weiteren Beiträgen werden wir Sie über diese Themen im Detail informieren:

  • Das Insolvenzplanverfahren / Schutzschirmverfahren
  • Der vorläufige Gläubigerausschuss
  • Kapital und- Gesellschaftsrechte (dept-equaty-swap) /steuerliche Folgen 

Restschuldbefreiung zukünftig in 3 Jahren möglich?


Restschuldbefreiung in 3 Jahren?Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) hat einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ vorgelegt.  Nach ESUG handelt es sich um die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform.

Wesentlichster Punkt darin ist die geplante Verkürzung der Restschuldbefreiungsperiode, die gegenwärtig bei 6 Jahren liegt auf 3 bzw. 5 Jahre. Damit setzt die Koalition eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages aus 2009 um.

Hierzu schreibt das BMJ:

Der Entwurf eröffnet Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren erlangbar sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben.

Mit dieser differenzierten Regelung sucht der Entwurf einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine „zweite Chance“ eröffnet, den Interessen der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen und den Interessen der Landesjustizverwaltungen, welche sich über die Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt sind.

Durch die neuen Regelungen wird die Effektivität des Verfahrens gesteigert und den Folgen einer Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Rechnung getragen.

Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offen stehen, d.h. sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.“

Gemeint ist also keine generelle Verkürzung der Entschuldungsperiode, sondern die Möglichkeit, sich durch eigene finanzielle Beiträge aktiv um eine Verkürzung bemühen zu können. Das dürfte zumindest in den Fällen interssant sein, in denen noch etwas Geld aufzutreiben ist, um die Mindestbefriedigungsquote von 25% erfüllen zu können. Für den größten Anteil der  Insolvenzschuldner  dürfte das allerdings unerreichbar sein. Hier bleibt die Möglichkeite der Verkürzung um ein Jahr, wenn zumindest die Verfahrenskosten bezahlt werden. Ob dies ein wirksamer Anreiz ist, darf bezweifelt werden. Erfahrungsgemäß haben sich die meisten Betroffenen nach fünf Jahren soweit in neuen Lebensverhältnissen eingerichtet, dass eine weiteres JAhr in der Regel keinen großen Druck darstellt.

Für Schuldner, die kurz vor einem insolvenzantrag stehen, ist jetzt abzuwägen, ob es Sinn macht, auf die Umsetzung der Reform zu warten. Erfahrungsgemäß dürfte mit einer Dauer des Gesetzgebungsverfahrens von ca. 1 bis 1,5 Jahren gerechnet werden.

BMJ | Gesetzgebung | Bundestag beschließt ESUG


ESUG - Reform des Insolvenzrechts
Sanierungen sollen erleichtert werden

Am 27.10.2011 hat der Bundestag das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)“ beschlossen.

Hierzu teilte das Bundesministerium der Justiz mit: „Mit dem Gesetz werden Unternehmenssanierungen einfacher und effektiver. Zu den wichtigsten Regelungen des Gesetzes gehören neben der Stärkung der Gläubigerstellung bei der Insolvenzverwalterauswahl auch der Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens sowie die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung.

Künftig wird bereits im Eröffnungsverfahren die Möglichkeit bestehen, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Durch eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses wird das Gericht gezwungen, sich ernsthafter als bisher mit den Möglichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Befürwortet der Gläubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters wird der vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden.

Durch Einführung eines „Schutzschirmverfahrens“ wird ein Schuldner künftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Durch den Ausbau des Insolvenzplanverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („dept-equity-swap“). “

Näheres zu den wesnetlichen Inhalten lesen Sie demnächst hier.

Quelle: BMJ online

Insolvenzrecht | Kein genereller Nachrang von Darlehen nahestehender Personen



Der BGH hat kürzlich entschieden, dass es keinen ersten Anschein für eine wirtschaftliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen begründet, wenn eine nahestehende Person (§ 138 InsO) dem Schuldner ein ungesichertes Darlehen gewährt (
 BGH, Urteil v. 17. 2. 2011 – IX ZR 131/10).

Forderungen auf Rückzahlung  eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, werden in der Insolvenz nachrangig befriedigt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO); wenn sie überhaupt angmeldet werden können, da die Anmeldung solcher Forderungen im Insolvenzverfahren nur dann möglich ist, wenn das Gericht dies im Eröffnungsbeschluss audrücklich zulässt, was es in der Praxi sehr selten tut. Von dieser Vorschrift werden auch Rechtshandlungen Dritter erfasst, die der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen. Regelmäßig werden in der Praxis  die Darlehnsgewährungen sog. „nahestehender Personen“,  z.B.  von Ehegatten und anderen Familienangehörigen angesehen, mit der Folge, dass diese ihre Darlehensforderung im Insolvenzverfahren nicht geltend machen können, das heisst nicht zur Insolvenztabelle, der Auflistung aller berechtigten Forderungen, festgestellt werden können.   

Für eine solche  Anwendung genügt nach Ansicht des BGH aber  nicht allein die Tatsache, dass es sich bei dem Dritten um eine solche nahestehende Person (§ 138 InsO) handelt. Denn Die Vorschrift des § 138 InsO sei auf die Insolvenzanfechtung zugeschnitten und könne zur Abgrenzung von einfachen (§ 38 InsO) zu nachrangigen (§ 39 InsO) Insolvenzforderungen nicht herangezogen werden.

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, waren einer insolventen Ein-Mann-GmbH & Co. KG zwei ungesicherte Darlehen gewährt worden, zum einen von der Mutter des Alleingesellschafters und zum anderen von einem Unternehmen, das von seinem Bruder beherrscht wurde. Nach der sehr differenzierten Sichtweise des BGH waren daher die Klagen  der Darlehensgeber gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung der Darlehensforderungen zur Insolvenztabelle erfolgreich.

Quelle: BGH, Urteil v. 17. 2. 2011