FG Münster | keine Haftung für Steuerzahlungen im vorläufigen Insolvenzverfahren


447352_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deIn einem Beschluss über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides hat das FG Münster jetzt (vorläufig) den Klägern Recht gegeben (FG Münster, Beschluss vom 03.04.2017 – 7 V 492/17 U). Diese waren Geschäftsführer einer GmbH und hatten  die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH in Eigenverwaltung beantragt. Das Gericht hatte darauf die vorläufige Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung angeordnet und alle Zahlungen der Geschäftsführer für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern von der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters  abhängig gemacht.

Der Sachwalter teilte daraufhin den Geschäftsführern schriftlich mit, dass er der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern im vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung widerspreche. Tatsächlich zahlte die Geschäftsführung dann auch keine Umsaztsteuerbeträge, die im vorläufigen Insolvenzverfahren fällig geworden waren. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens  erließ  das zuständige Finanzamt einen  Haftungsbescheid gegen die Geschäftsführer und verlangte von ihnen als Haftungsschuldner die Zahlung der rückständigen Umsatzsteuerbeträge.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte der Geschäftsführer gegen das Finanzamt und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides. Diesem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das FG Münster mit dem o.g. Beschluss stattgegeben. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht somit noch aus.

Dazu führte das Gericht sinngemäß aus:

Die Geschäftsführer der GmbH waren zwar nach den steuerlichen Regelungen verpflichtet, die Umsatzsteuerbeträge bei Fälligkeit aus dem GmbH-Vermögen zu bezahlen, ggf. auch nur quotal, soweit bei Gleichbehandlung aller Gläubiger das Geld reicht. Die Nichtzahlung war also eine steuerliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich auch eine Haftung begründen kann. Dies gelte nach Rechtssprechung des BFH auch im vorläufigen Insolvenzverfahren.

Allerdings haben sie ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt, denn aufgrund der Anordnung des Gerichtes durften die Geschäftsführer ohne Zustimmung des Sachwalters keine Steuerbeträge entrichten. Das Befolgen dieser Anordnung könne aber kein vorwerfbares grobes Verschulden der Geschäftsführer begründen, das zur HAftung führe.

ANMERKUNG: Es ist streitig, ob das Insolvenzgericht überhaupt berechtigt ist, solche selektiven Zustimmungvorbehalte wie vorliegend anzuordnen. Die Insolvenzgerichte sehen dies unterschiedlich (bejahend z.B. AG Heilbronn 23.3.2016 – 12 IN 149/16; verneinend z.B. AG Hannover 8.8.2015 – 909 IN 264/15). Das Finanzgericht sah die Frage der Zulässigkeit des Zustimmungsvorbehaltes aber als nicht relevant für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer an.

 

 

 

 

 

 

 

BFH: Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters


Der BFH hat seine strikte Haltung zur Geschäftsführerhaftung durch ein Urteil vom 27.09.2017  erneut bestätigt. Demnach ist der Geschäftsführer auch bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters verpflichtet, die fälligen Steuerbeträge aus Mitteln der insolventen GmbH zu bezahlen. Hier die Leitsätze des Gerichtes:

1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.

2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag vorrangig ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden. 

BFH, Urteil vom 26.9.2017 – VII R 40/16

Diese Haltung ist für die Praktiker kaum nachvollziehbar, weil sie den Geschäftsführer regelmäßig dazu bringt, sich in andere Haftungsfallen zu begeben, nämlich aus Verletzung der Pflicht zur Erhaltung der Insolvenzmasse (Massesicherungspflicht gem. § 15a InsO) und des Verbots unerlaubter Zahlungen i.S.v. § 64 GmbHG. Der BFH vertritt konsequent die Auffwegen Insolvenz geschlossenassung, dass die Pflicht zur Steuerzahlung allen anderen Pflichten vorgeht. Tatsächlich bringt diese Haltung keinen erkennbaren Nutzen für den Fiskus: Wenn solche Steuerforderungen nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beglichen werden, werden sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar und müssen durch den Fiskus an die Insolvenzmasse zurückgezahlt werden.  Solche Verfahren werden regelmäßig auch eröffnet, weil der Anfechtungsanspruch gegenüber dem Finanzamt die Kosten des Verfahren in der Regel abdeckt. Für den Fiskus also ein Nullsummenspiel, für den Geschäftsführer eine unnötige Haftungsverschärfung.

Vortragsabend zum Datenschutzrecht 22.03.2018


clause-684509_640Bereits jetzt vormerken:

am 22.03.2018 veranstalten wir in unseren Kanzleiräumen in Lippstadt, Erwitter Str. 159, gemeinsam mit dem BVMW Bundesverband Mittelständische Wirtschaft einen Themenabend zum neuen Datenschutzrecht. Experten werden Sie über das neue Recht informieren und Handlungsbedarf aufzeigen.

Wir nehmen gerne schon jetzt Vorab-Anmeldungen an. Bitte schicken Sie uns eine E-Mail an mail@befeldt.com, wenn Sie interessiert sind.

 

28.09.2017 Business-Talk am Abend: „Veränderungsprozesse“


726211_web_R_K_by_Dr. Stephan Barth_pixelio.deHerzlichen Dank an alle Teilnehmer an unserer Veranstaltung am 28.09.2017 bei BEFELDT Steuerberater, die wir gemeinsam mit dem BVMW Bundesverband mittelständische Wirtschaft durchgeführt haben. Vor allem die interessanten und inspirierenden Gespräche mit allen Teilnehmern haben den Abend zu einem vollen Erfolg gemacht.

Wir stellen hier die Vorträge von Sawina Kordistos und Hartmut Befeldt zum Download zur Verfügung:

VORTRAG 1: Hartmut Befeldt – Veränderungsprozesse – Herausforderungen und Möglichkeiten für Unternehmen und Beschäftigte

VORTRAG 2: Sawina Kordistos – LOS! Lebensphasenorientierte Beratung von Beschäftigten – 

Wenn Sie Fragen oder ein Feedback zur Veranstaltung haben, dann nutzen Sie doch einfach die Kommentarfunktion oder schreiben uns eine E-Mail an mail@befeldt.com.

 

Rose, Nico/ WiWo: Ist Ihr Unternehmen auf dem Weg in die Krise?


Auf der Website der Wirtschaftswoche ist ein sehr interessanter Beitrag erschienen, der von den Phasen der Krisenentwicklung und Krisenkommunikation im Unternehmen handelt. Der Autor Nico Rose leitet aus dem psychologischen Trauermodell von Kübler-Ross, das sich mit den Bewältigungsstrategien bei Hiobsbotschaften beschäftigt, eine Analogie für Unternehmen in der Krise ab. Dabei stehen vor allem die Reaktionen der Führungspersonen und deren interne und externe Kommunikationsstrategien im Vordergrund. Von der Phase der Leugnung bis zu Phase der Akzeptanz ist es demnach mitunter ein (zu) langer und schwieriger Weg. Praktiker werden hier einiges an bekannten Verhaltensweisen wiederfinden und: auch Hinweise für alternative Reaktionen und Kommunikationsformen werden gegeben.

http://www.wiwo.de/erfolg/management/fuenf-phasen-der-trauer-ist-ihr-unternehmen-auf-dem-weg-in-die-krise/20178244.html

BVerfG: Verlustuntergang nach § 8c KStG teilweise verfassungwidrig


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2017 entschieden, dass der in § 8c Abs. 1 S.5 KStG geregelte Verlustuntergang verfassungswidrig ist, soweit er Anteilsübertragungen von 25% bis 50% betrifft. 447352_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.de

Hintergrund: Die Vorschrift in § 8c KStG regelt u.a., dass bei Anteilsübertragungen von 25% bis 50% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft anteilig auch bestehende Verlustvorträge untergehen. Begründet wurde diese Regelung damit, dass die neuen Gesellschafter die Verlust wirtschaftlich nicht getragen hätten und somit dadurch auch nicht begünstigt werden sollten. Die Gesellschaft verliere zumindest teilweise ihre Identität. Die Gesellschaft nach Anteilsübertragung sei nicht mehr identisch mit derjenigen zuvor. Faktisch war Anlass für diese Regelung die Einschränkung des sog. Mantelkaufs zum Zwecke der Verlustnutzung.

Das Gericht hat zwar zugestanden, dass es grundsätzlich ein legitimer Gesetzeszweck sei, Regelungen zur Verhinderung von Mißbrauchsgestaltungen, wie z.B. dem Mantelkauf zu treffen. Die konkrete Regelung sei aber deshalb verfassungswidrig, weil sie mit allzu grobem Raster einen Mißbrauch allein an Beteiligungsquoten festmache.

Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum 31.12.2018 rückwirkend zum 1.1.2008 eine Neuregelung zu treffen.

Ausblick: Der jetzige Beschluss betrifft  nur Anteilsübertragungen zwischen 25% und 50%. Allerdings ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 31/11) noch Verfahren anhängig, bei dem es um Übertragungsquoten von mehr als 50% und demnach den vollständigen Verlustuntergang geht. Dieses Verfahren wurde in Erwartung der Entscheidung des BVerfG bislang ausgesetzt, dürfte jetzt aber fortgeführt werden.

Neues zu „Bauträgerfällen“: BFH entscheidet zur Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung


447352_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deMit Urteil vom 23.02.2017 – V R 16/16 und V R 24/16 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofes im Rahmen eines so.g Bauträgerfalles wie folgt entschieden:

1.  Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

2. Das Finanzamt hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 S.3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung kommt es nicht an.  (Leitsätze des Gerichtes)

Im Rechtsstreit lag die Grundkonstellation jedes Bauträgerfalles vor: Eine Bauträger GmbH hatte sog. „Bauträger-Kaufverträge“ mit Erwerbern von Eigentumswohnungen geschlossen und sich verpflichtet ein entsprechendes Mehrfamilienhaus zu bauen.

Die GmbH hatte Bauleistungen an einen Putz-Unternehmer vergeben. Alle Beteiligten waren davon ausgegangen, dass die Leistungen des Putz-Unternehmers gem. § 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft / Reverse Charge) zu besteuern seien und die Leistungen in Rechnungen und Steuererklärungen (hier 2012)  entsprechend behandelt.

Inzwischen hatte der BFH am 22.08.2013 (V R 37/10) entschieden, dass § 13b UStG auf sog. Bauträgerfälle nicht anzuwenden sei, also das leistende Bauunternehmen seine Leistungen unter USt-Ausweis abzurechnen und die Steuer für eigene Rechnung abzuführen habe.

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat die Bauträger-GmbH im vorliegenden Fall ihre Umsatzsteuererklärungen für 2012 berichtigt und die für das Putz-Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert. Das FA hat daraufhin dem Putzunternehmer mitgeteilt, dass die Bauträger GmbH die für ihn gezahlte USt zurückgefordert habe und er nunmehr die USt selbst zu zahlen habe.

Streitig waren im weiteren Verfahrenslauf dann  zwei Punkte:

  • Kann das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer ändern?
  • Muss das Finanzamt an Zahlung statt die Abtretung der Umsatzsteuerforderung annehmen, die der Putz-Unternehmer gegenüber der Bauträger GmbH hat, weil er seine ursprüngliche Rechnung nunmehr um den Umsatzsteuerbetrag erhöhen kann?

Der BFH hat beide Fragen mit Ja beantwortet. Wenn der leistende Putz-Unternehmer das Recht habe, die zusätzlich auszuweisende Umsatzsteuer bei der Bauträger GmbH nachzufordern, könne auch das Finanzamt die Umsatzsteuer gegen ihn festsetzen, sei dann aber auch verpflichtet erfüllungshalber für die Steuerschuld die Abtretung der  Rechnungsforderung aus der Umsatzsteuer  anzunehmen.

Dabei  ist vor allem bemerkenswert, dass der BFH offenbar davon ausgeht, dass immer ein Anspruch des leistenden Unternehmers auf eine Entgelterhöhung im Wege der Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB bestehe. Genaus diese Frage ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung gegenwärtig kontrovers, aber noch nicht höchstrichterlich entschieden. (vgl. LG Köln  v. 30.10.2015 – 7 O 103/15 vs. LG  Düsseldorf, Urteil vom 5. 2. 2016 – 33 O 86/15).

AG Göttingen: Rücknahme eines Restschuldbefreiungsantrages


Auch wenn dieser Fall eher selten vorkommen dürfte, stellt er doch eine interessante Gestaltungsmöglichkeit dar und soll deshalb hier kurz dargestellt werden.

Das Amtsgericht Göttingen hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Schuldner in einem ersten Insolvenzverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hatte. Anschließend wurde ein zweites Insolvenzverfahren noch während der Dauer der Wohlverhaltensperiode im ersten Verfahren eingeleitet.BFH entscheidet zum Abzug von Schuldzinsen

Da eine Restschulderteilung im ersten Verfahren eine Sperre für eine anschließende Restschuldbefreiung im zweiten Verfahren ausgelöst hätte, nahm der Schuldner den Antrag im ersten Verfahren zurück und stellte einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Verfahren. Das Gericht sah das als zulässig an und urteilte:

1. Ein Restschuldbefreiungsantrag in einem Erstverfahren kann grundsätzlich zurückgenommen werden.

2. Nach Rücknahme kann in einem Zweitinsolvenzverfahren sofort ein erneuter Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden. Eine Sperrfrist besteht nicht (AG Göttingen NZI 2016, 847= ZInsO 2016, 1385 ; a.A. AG Fürth ZInsO 2016, 290 mit Anm. Laroche und Anm. Schmerbach InsbürO 2016, 207; AG Dortmund NZI 2016, 745). (Leitsätze des Gerichts)

(AG Göttingen, Beschluss vom 14.03.2017 – 71 IN 17/17)

FG Köln: Umsatzsteuerschulden für verheimlichte Einnahmen sind keine Masseverbindlichkeiten


BFH entscheidet zum Abzug von SchuldzinsenDas FG Köln hat in einem Urteil  vom 09.12.2016 (7 K 1860/16)  in einem Fall entschieden, in dem der Insolvenzschuldner im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit Einnahmen verschwiegen hatte. Das zuständige Finanzamt hatte die darauf entfallenden Umsatzsteuern gegen die Insolvenzmasse festgesetzt. Der Insolvenzverwalter hatte dagegen geklagt.

Das FG Köln hat nunmehr festgestellt: Wenn der Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter und dem Finanzamt gegenüber einen Teil der von ihm erzielten Einnahmen aus einer freigegebenen fortgeführten selbständigen Tätigkeit verheimlicht,  sind die darauf entfallenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des §  55 InsO. Nach der Auffassung des Gerichtes stehe es  nicht in der Rechtsmacht des Schuldners, am Insolvenzverwalter vorbei die Insolvenzmasse zu belasten.

Das vollständige Urteil gibt es hier: FG Köln, Urteil vom 09.12.2016 – 7 K 1860/16.

Die Revision ist zugelassen